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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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Wo das Gesetz die Festungshaft nicht ausdrücklich als eine
lebenslängliche androht, ist dieselbe eine zeitige.

Die Strafe der Festungshaft besteht in Freiheitsentziehung
mit Beaufsichtigung der Beschäftigung und Lebensweise der Ge-
fangenen; sie wird in Festungen oder in anderen dazu bestimmten
Räumen vollzogen.

§. 18.

Der Höchstbetrag der Haft ist sechs Wochen, ihr Mindest-
betrag Ein Tag.

Die Strafe der Haft besteht in einfacher Freiheitsentziehung.

§. 19.

Bei Freiheitsstrafen wird der Tag zu vierundzwanzig Stun-
den, die Woche zu sieben Tagen, der Monat und das Jahr nach
der Kalenderzeit gerechnet.

Die Dauer einer Zuchthausstrafe darf nur nach vollen Mo-
naten, die Dauer einer anderen Freiheitsstrafe nur nach vollen
Tagen bemessen werden.

§. 20.

Wo das Gesetz die Wahl zwischen Zuchthaus und Festungs-
haft gestattet, darf auf Zuchthaus nur dann erkannt werden,
wenn festgestellt wird, daß die strafbar befundene Handlung
aus einer ehrlosen Gesinnung entsprungen ist.

§. 21.

Achtmonatliche Zuchthausstrafe ist einer einjährigen Ge-
fängnißstrafe, achtmonatliche Gefängnißstrafe einer einjährigen
Festungshaft gleich zu achten.

§. 22.

Die Zuchthaus- und Gefängnißstrafe können sowohl für
die ganze Dauer, wie für einen Theil der erkannten Strafzeit
in der Weise in Einzelhaft vollzogen werden, daß der Gefan-
gene unausgesetzt von anderen Gefangenen gesondert gehalten
wird.

Die Einzelhaft darf ohne Zustimmung des Gefangenen die
Dauer von drei Jahren nicht übersteigen.

§. 23.

Die zu einer längeren Zuchthaus- oder Gefängnißstrafe
Verurtheilten können, wenn sie drei Viertheile, mindestens
aber Ein Jahr der ihnen auferlegten Strafe verbüßt, sich

Wo das Geſetz die Feſtungshaft nicht ausdrücklich als eine
lebenslängliche androht, iſt dieſelbe eine zeitige.

Die Strafe der Feſtungshaft beſteht in Freiheitsentziehung
mit Beaufſichtigung der Beſchäftigung und Lebensweiſe der Ge-
fangenen; ſie wird in Feſtungen oder in anderen dazu beſtimmten
Räumen vollzogen.

§. 18.

Der Höchſtbetrag der Haft iſt ſechs Wochen, ihr Mindeſt-
betrag Ein Tag.

Die Strafe der Haft beſteht in einfacher Freiheitsentziehung.

§. 19.

Bei Freiheitsſtrafen wird der Tag zu vierundzwanzig Stun-
den, die Woche zu ſieben Tagen, der Monat und das Jahr nach
der Kalenderzeit gerechnet.

Die Dauer einer Zuchthausſtrafe darf nur nach vollen Mo-
naten, die Dauer einer anderen Freiheitsſtrafe nur nach vollen
Tagen bemeſſen werden.

§. 20.

Wo das Geſetz die Wahl zwiſchen Zuchthaus und Feſtungs-
haft geſtattet, darf auf Zuchthaus nur dann erkannt werden,
wenn feſtgeſtellt wird, daß die ſtrafbar befundene Handlung
aus einer ehrloſen Geſinnung entſprungen iſt.

§. 21.

Achtmonatliche Zuchthausſtrafe iſt einer einjährigen Ge-
fängnißſtrafe, achtmonatliche Gefängnißſtrafe einer einjährigen
Feſtungshaft gleich zu achten.

§. 22.

Die Zuchthaus- und Gefängnißſtrafe können ſowohl für
die ganze Dauer, wie für einen Theil der erkannten Strafzeit
in der Weiſe in Einzelhaft vollzogen werden, daß der Gefan-
gene unausgeſetzt von anderen Gefangenen geſondert gehalten
wird.

Die Einzelhaft darf ohne Zuſtimmung des Gefangenen die
Dauer von drei Jahren nicht überſteigen.

§. 23.

Die zu einer längeren Zuchthaus- oder Gefängnißſtrafe
Verurtheilten können, wenn ſie drei Viertheile, mindeſtens
aber Ein Jahr der ihnen auferlegten Strafe verbüßt, ſich

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[7/0017] Wo das Geſetz die Feſtungshaft nicht ausdrücklich als eine lebenslängliche androht, iſt dieſelbe eine zeitige. Die Strafe der Feſtungshaft beſteht in Freiheitsentziehung mit Beaufſichtigung der Beſchäftigung und Lebensweiſe der Ge- fangenen; ſie wird in Feſtungen oder in anderen dazu beſtimmten Räumen vollzogen. §. 18. Der Höchſtbetrag der Haft iſt ſechs Wochen, ihr Mindeſt- betrag Ein Tag. Die Strafe der Haft beſteht in einfacher Freiheitsentziehung. §. 19. Bei Freiheitsſtrafen wird der Tag zu vierundzwanzig Stun- den, die Woche zu ſieben Tagen, der Monat und das Jahr nach der Kalenderzeit gerechnet. Die Dauer einer Zuchthausſtrafe darf nur nach vollen Mo- naten, die Dauer einer anderen Freiheitsſtrafe nur nach vollen Tagen bemeſſen werden. §. 20. Wo das Geſetz die Wahl zwiſchen Zuchthaus und Feſtungs- haft geſtattet, darf auf Zuchthaus nur dann erkannt werden, wenn feſtgeſtellt wird, daß die ſtrafbar befundene Handlung aus einer ehrloſen Geſinnung entſprungen iſt. §. 21. Achtmonatliche Zuchthausſtrafe iſt einer einjährigen Ge- fängnißſtrafe, achtmonatliche Gefängnißſtrafe einer einjährigen Feſtungshaft gleich zu achten. §. 22. Die Zuchthaus- und Gefängnißſtrafe können ſowohl für die ganze Dauer, wie für einen Theil der erkannten Strafzeit in der Weiſe in Einzelhaft vollzogen werden, daß der Gefan- gene unausgeſetzt von anderen Gefangenen geſondert gehalten wird. Die Einzelhaft darf ohne Zuſtimmung des Gefangenen die Dauer von drei Jahren nicht überſteigen. §. 23. Die zu einer längeren Zuchthaus- oder Gefängnißſtrafe Verurtheilten können, wenn ſie drei Viertheile, mindeſtens aber Ein Jahr der ihnen auferlegten Strafe verbüßt, ſich

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 7. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/17>, abgerufen am 28.03.2024.