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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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gesetzlichen Thatbestande gehören oder die Strafbarkeit erhöhen,
so sind ihm diese Umstände nicht zuzurechnen.

Bei der Bestrafung fahrlässig begangener Handlungen gilt
diese Bestimmung nur insoweit, als die Unkenntniß selbst
nicht durch Fahrlässigkeit verschuldet ist.

§. 60.

Eine erlittene Untersuchungshaft kann bei Fällung des
Urtheils auf die erkannte Strafe ganz oder theilweise ange-
rechnet werden.

§. 61.

Eine Handlung, deren Verfolgung nur auf Antrag ein-
tritt, ist nicht zu verfolgen, wenn der zum Antrage Berech-
tigte es unterläßt, den Antrag binnen drei Monaten zu stellen.
Diese Frist beginnt mit dem Tage, seit welchem der zum
Antrage Berechtigte von der Handlung und von der Person
des Thäters Kenntniß gehabt hat.

§. 62.

Wenn von mehreren zum Antrage Berechtigten einer die
dreimonatliche Frist versäumt, so wird hierdurch das Recht der
übrigen nicht ausgeschlossen.

§. 63.

Der Antrag kann nicht getheilt werden. Das gerichtliche
Verfahren findet gegen sämmtliche an der Handlung Betheiligte
(Thäter und Theilnehmer), sowie gegen den Begünstiger statt,
auch wenn nur gegen eine dieser Personen auf Bestrafung an-
getragen worden ist.

§. 64.

Nach Verkündung eines auf Strafe lautenden Erkenntnisses
kann der Antrag nicht zurückgenommen werden.

Die rechtzeitige Zurücknahme des Antrages gegen eine
der vorbezeichneten Personen hat die Einstellung des Verfahrens
auch gegen die anderen zur Folge.

§. 65.

Der Verletzte, welcher das achtzehnte Lebensjahr voll-
endet hat, ist selbstständig zu dem Antrage auf Bestrafung
berechtigt.

So lange der Verletzte minderjährig ist, hat der gesetz-

Strafgesetzbuch. 2

geſetzlichen Thatbeſtande gehören oder die Strafbarkeit erhöhen,
ſo ſind ihm dieſe Umſtände nicht zuzurechnen.

Bei der Beſtrafung fahrläſſig begangener Handlungen gilt
dieſe Beſtimmung nur inſoweit, als die Unkenntniß ſelbſt
nicht durch Fahrläſſigkeit verſchuldet iſt.

§. 60.

Eine erlittene Unterſuchungshaft kann bei Fällung des
Urtheils auf die erkannte Strafe ganz oder theilweiſe ange-
rechnet werden.

§. 61.

Eine Handlung, deren Verfolgung nur auf Antrag ein-
tritt, iſt nicht zu verfolgen, wenn der zum Antrage Berech-
tigte es unterläßt, den Antrag binnen drei Monaten zu ſtellen.
Dieſe Friſt beginnt mit dem Tage, ſeit welchem der zum
Antrage Berechtigte von der Handlung und von der Perſon
des Thäters Kenntniß gehabt hat.

§. 62.

Wenn von mehreren zum Antrage Berechtigten einer die
dreimonatliche Friſt verſäumt, ſo wird hierdurch das Recht der
übrigen nicht ausgeſchloſſen.

§. 63.

Der Antrag kann nicht getheilt werden. Das gerichtliche
Verfahren findet gegen ſämmtliche an der Handlung Betheiligte
(Thäter und Theilnehmer), ſowie gegen den Begünſtiger ſtatt,
auch wenn nur gegen eine dieſer Perſonen auf Beſtrafung an-
getragen worden iſt.

§. 64.

Nach Verkündung eines auf Strafe lautenden Erkenntniſſes
kann der Antrag nicht zurückgenommen werden.

Die rechtzeitige Zurücknahme des Antrages gegen eine
der vorbezeichneten Perſonen hat die Einſtellung des Verfahrens
auch gegen die anderen zur Folge.

§. 65.

Der Verletzte, welcher das achtzehnte Lebensjahr voll-
endet hat, iſt ſelbſtſtändig zu dem Antrage auf Beſtrafung
berechtigt.

So lange der Verletzte minderjährig iſt, hat der geſetz-

Strafgeſetzbuch. 2
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[17/0027] geſetzlichen Thatbeſtande gehören oder die Strafbarkeit erhöhen, ſo ſind ihm dieſe Umſtände nicht zuzurechnen. Bei der Beſtrafung fahrläſſig begangener Handlungen gilt dieſe Beſtimmung nur inſoweit, als die Unkenntniß ſelbſt nicht durch Fahrläſſigkeit verſchuldet iſt. §. 60. Eine erlittene Unterſuchungshaft kann bei Fällung des Urtheils auf die erkannte Strafe ganz oder theilweiſe ange- rechnet werden. §. 61. Eine Handlung, deren Verfolgung nur auf Antrag ein- tritt, iſt nicht zu verfolgen, wenn der zum Antrage Berech- tigte es unterläßt, den Antrag binnen drei Monaten zu ſtellen. Dieſe Friſt beginnt mit dem Tage, ſeit welchem der zum Antrage Berechtigte von der Handlung und von der Perſon des Thäters Kenntniß gehabt hat. §. 62. Wenn von mehreren zum Antrage Berechtigten einer die dreimonatliche Friſt verſäumt, ſo wird hierdurch das Recht der übrigen nicht ausgeſchloſſen. §. 63. Der Antrag kann nicht getheilt werden. Das gerichtliche Verfahren findet gegen ſämmtliche an der Handlung Betheiligte (Thäter und Theilnehmer), ſowie gegen den Begünſtiger ſtatt, auch wenn nur gegen eine dieſer Perſonen auf Beſtrafung an- getragen worden iſt. §. 64. Nach Verkündung eines auf Strafe lautenden Erkenntniſſes kann der Antrag nicht zurückgenommen werden. Die rechtzeitige Zurücknahme des Antrages gegen eine der vorbezeichneten Perſonen hat die Einſtellung des Verfahrens auch gegen die anderen zur Folge. §. 65. Der Verletzte, welcher das achtzehnte Lebensjahr voll- endet hat, iſt ſelbſtſtändig zu dem Antrage auf Beſtrafung berechtigt. So lange der Verletzte minderjährig iſt, hat der geſetz- Strafgeſetzbuch. 2

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 17. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/27>, abgerufen am 29.03.2024.