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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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Bei Umwandlung mehrerer Geldstrafen ist der Höchstbetrag
der an die Stelle derselben tretenden Freiheitsstrafe zwei Jahre
Gefängniß und, wenn die mehreren Geldstrafen nur wegen
Uebertretungen erkannt worden sind, drei Monate Haft.

§. 79.

Die Vorschriften der §§. 74. bis 78. finden auch Anwendung,
wenn, bevor eine erkannte Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen
ist, die Verurtheilung wegen einer strafbaren Handlung erfolgt,
welche vor der früheren Verurtheilung begangen war.


Zweiter Theil.
Von den einzelnen Verbrechen, Vergehen und
Uebertretungen und deren Bestrafung.
Erster Abschnitt.
Hochverrath und Landesverrath.
§. 80.

Der Mord und der Versuch des Mordes, welche an dem
Bundesoberhaupt, an dem eigenen Landesherrn, oder während
des Aufenthalts in einem Bundesstaate an dem Landesherrn
dieses Staats verübt worden sind, werden als Hochverrath mit
dem Tode bestraft.

§. 81.

Wer außer den Fällen des §. 80. es unternimmt,

1) einen Bundesfürsten zu tödten, gefangen zu nehmen, in
Feindes Gewalt zu liefern oder zur Regierung unfähig
zu machen,
2) die Verfassung des Norddeutschen Bundes oder eines
Bundesstaats oder die in demselben bestehende Thron-
folge gewaltsam zu ändern,
3) das Gebiet des Norddeutschen Bundes ganz oder theil-
weise einem fremden Staate gewaltsam einzuverleiben
oder einen Theil desselben vom Ganzen loszureißen, oder

Bei Umwandlung mehrerer Geldſtrafen iſt der Höchſtbetrag
der an die Stelle derſelben tretenden Freiheitsſtrafe zwei Jahre
Gefängniß und, wenn die mehreren Geldſtrafen nur wegen
Uebertretungen erkannt worden ſind, drei Monate Haft.

§. 79.

Die Vorſchriften der §§. 74. bis 78. finden auch Anwendung,
wenn, bevor eine erkannte Strafe verbüßt, verjährt oder erlaſſen
iſt, die Verurtheilung wegen einer ſtrafbaren Handlung erfolgt,
welche vor der früheren Verurtheilung begangen war.


Zweiter Theil.
Von den einzelnen Verbrechen, Vergehen und
Uebertretungen und deren Beſtrafung.
Erſter Abſchnitt.
Hochverrath und Landesverrath.
§. 80.

Der Mord und der Verſuch des Mordes, welche an dem
Bundesoberhaupt, an dem eigenen Landesherrn, oder während
des Aufenthalts in einem Bundesſtaate an dem Landesherrn
dieſes Staats verübt worden ſind, werden als Hochverrath mit
dem Tode beſtraft.

§. 81.

Wer außer den Fällen des §. 80. es unternimmt,

1) einen Bundesfürſten zu tödten, gefangen zu nehmen, in
Feindes Gewalt zu liefern oder zur Regierung unfähig
zu machen,
2) die Verfaſſung des Norddeutſchen Bundes oder eines
Bundesſtaats oder die in demſelben beſtehende Thron-
folge gewaltſam zu ändern,
3) das Gebiet des Norddeutſchen Bundes ganz oder theil-
weiſe einem fremden Staate gewaltſam einzuverleiben
oder einen Theil deſſelben vom Ganzen loszureißen, oder
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[21/0031] Bei Umwandlung mehrerer Geldſtrafen iſt der Höchſtbetrag der an die Stelle derſelben tretenden Freiheitsſtrafe zwei Jahre Gefängniß und, wenn die mehreren Geldſtrafen nur wegen Uebertretungen erkannt worden ſind, drei Monate Haft. §. 79. Die Vorſchriften der §§. 74. bis 78. finden auch Anwendung, wenn, bevor eine erkannte Strafe verbüßt, verjährt oder erlaſſen iſt, die Verurtheilung wegen einer ſtrafbaren Handlung erfolgt, welche vor der früheren Verurtheilung begangen war. Zweiter Theil. Von den einzelnen Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Beſtrafung. Erſter Abſchnitt. Hochverrath und Landesverrath. §. 80. Der Mord und der Verſuch des Mordes, welche an dem Bundesoberhaupt, an dem eigenen Landesherrn, oder während des Aufenthalts in einem Bundesſtaate an dem Landesherrn dieſes Staats verübt worden ſind, werden als Hochverrath mit dem Tode beſtraft. §. 81. Wer außer den Fällen des §. 80. es unternimmt, 1) einen Bundesfürſten zu tödten, gefangen zu nehmen, in Feindes Gewalt zu liefern oder zur Regierung unfähig zu machen, 2) die Verfaſſung des Norddeutſchen Bundes oder eines Bundesſtaats oder die in demſelben beſtehende Thron- folge gewaltſam zu ändern, 3) das Gebiet des Norddeutſchen Bundes ganz oder theil- weiſe einem fremden Staate gewaltſam einzuverleiben oder einen Theil deſſelben vom Ganzen loszureißen, oder

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 21. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/31>, abgerufen am 28.03.2024.