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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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fordert oder anreizt, der Einberufung zum Dienste nicht zu
folgen, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.

§. 113.

Wer einem Beamten, welcher zur Vollstreckung von Gesetzen,
von Befehlen und Anordnungen der Verwaltungsbehörden oder
von Urtheilen und Verfügungen der Gerichte berufen ist, in
der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes durch Gewalt oder
durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet, oder wer einen
solchen Beamten während der rechtmäßigen Ausübung seines
Amtes thätlich angreift, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Thalern bestraft.

Dieselbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen Per-
sonen, welche zur Unterstützung des Beamten zugezogen waren,
oder gegen Mannschaften der bewaffneten Macht oder gegen
Mannschaften einer Gemeinde-, Schutz- oder Bürgerwehr in
Ausübung des Dienstes begangen wird.

§. 114.

Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine
Behörde oder einen Beamten zur Vornahme oder Unterlassung
einer Amtshandlung zu nöthigen, wird mit Gefängniß bestraft.

§. 115.

Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung, bei welcher
eine der in den §§. 113. und 114. bezeichneten Handlungen
mit vereinten Kräften begangen wird, Theil nimmt, wird
wegen Aufruhrs mit Gefängniß nicht unter sechs Monaten
bestraft.

Die Rädelsführer, sowie diejenigen Aufrührer, welche eine
der in den §§. 113. und 114. bezeichneten Handlungen begehen,
werden mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft; auch kann
auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. Sind
mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht
unter sechs Monaten ein.

§. 116.

Wird eine auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen
versammelte Menschenmenge von dem zuständigen Beamten oder
Befehlshaber der bewaffneten Macht aufgefordert, sich zu ent-
fernen, so wird jeder der Versammelten, welcher nach der
dritten Aufforderung sich nicht entfernt, wegen Auflaufs mit

fordert oder anreizt, der Einberufung zum Dienſte nicht zu
folgen, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft.

§. 113.

Wer einem Beamten, welcher zur Vollſtreckung von Geſetzen,
von Befehlen und Anordnungen der Verwaltungsbehörden oder
von Urtheilen und Verfügungen der Gerichte berufen iſt, in
der rechtmäßigen Ausübung ſeines Amtes durch Gewalt oder
durch Bedrohung mit Gewalt Widerſtand leiſtet, oder wer einen
ſolchen Beamten während der rechtmäßigen Ausübung ſeines
Amtes thätlich angreift, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren
oder mit Geldſtrafe bis zu fünfhundert Thalern beſtraft.

Dieſelbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen Per-
ſonen, welche zur Unterſtützung des Beamten zugezogen waren,
oder gegen Mannſchaften der bewaffneten Macht oder gegen
Mannſchaften einer Gemeinde-, Schutz- oder Bürgerwehr in
Ausübung des Dienſtes begangen wird.

§. 114.

Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine
Behörde oder einen Beamten zur Vornahme oder Unterlaſſung
einer Amtshandlung zu nöthigen, wird mit Gefängniß beſtraft.

§. 115.

Wer an einer öffentlichen Zuſammenrottung, bei welcher
eine der in den §§. 113. und 114. bezeichneten Handlungen
mit vereinten Kräften begangen wird, Theil nimmt, wird
wegen Aufruhrs mit Gefängniß nicht unter ſechs Monaten
beſtraft.

Die Rädelsführer, ſowie diejenigen Aufrührer, welche eine
der in den §§. 113. und 114. bezeichneten Handlungen begehen,
werden mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren beſtraft; auch kann
auf Zuläſſigkeit von Polizei-Aufſicht erkannt werden. Sind
mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängnißſtrafe nicht
unter ſechs Monaten ein.

§. 116.

Wird eine auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen
verſammelte Menſchenmenge von dem zuſtändigen Beamten oder
Befehlshaber der bewaffneten Macht aufgefordert, ſich zu ent-
fernen, ſo wird jeder der Verſammelten, welcher nach der
dritten Aufforderung ſich nicht entfernt, wegen Auflaufs mit

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[31/0041] fordert oder anreizt, der Einberufung zum Dienſte nicht zu folgen, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft. §. 113. Wer einem Beamten, welcher zur Vollſtreckung von Geſetzen, von Befehlen und Anordnungen der Verwaltungsbehörden oder von Urtheilen und Verfügungen der Gerichte berufen iſt, in der rechtmäßigen Ausübung ſeines Amtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerſtand leiſtet, oder wer einen ſolchen Beamten während der rechtmäßigen Ausübung ſeines Amtes thätlich angreift, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit Geldſtrafe bis zu fünfhundert Thalern beſtraft. Dieſelbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen Per- ſonen, welche zur Unterſtützung des Beamten zugezogen waren, oder gegen Mannſchaften der bewaffneten Macht oder gegen Mannſchaften einer Gemeinde-, Schutz- oder Bürgerwehr in Ausübung des Dienſtes begangen wird. §. 114. Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Behörde oder einen Beamten zur Vornahme oder Unterlaſſung einer Amtshandlung zu nöthigen, wird mit Gefängniß beſtraft. §. 115. Wer an einer öffentlichen Zuſammenrottung, bei welcher eine der in den §§. 113. und 114. bezeichneten Handlungen mit vereinten Kräften begangen wird, Theil nimmt, wird wegen Aufruhrs mit Gefängniß nicht unter ſechs Monaten beſtraft. Die Rädelsführer, ſowie diejenigen Aufrührer, welche eine der in den §§. 113. und 114. bezeichneten Handlungen begehen, werden mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren beſtraft; auch kann auf Zuläſſigkeit von Polizei-Aufſicht erkannt werden. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängnißſtrafe nicht unter ſechs Monaten ein. §. 116. Wird eine auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen verſammelte Menſchenmenge von dem zuſtändigen Beamten oder Befehlshaber der bewaffneten Macht aufgefordert, ſich zu ent- fernen, ſo wird jeder der Verſammelten, welcher nach der dritten Aufforderung ſich nicht entfernt, wegen Auflaufs mit

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 31. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/41>, abgerufen am 16.04.2024.