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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist,
wird, wenn nicht diese Thatsache erweislich wahr ist, wegen
Beleidigung mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern oder
mit Haft oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre und, wenn
die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften,
Abbildungen oder Darstellungen begangen ist, mit Geldstrafe
bis zu fünfhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei
Jahren bestraft.

§. 187.

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen Anderen
eine unwahre Thatsache behauptet oder verbreitet, welche den-
selben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung
herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist,
wird wegen verleumderischer Beleidigung mit Gefängniß bis
zu zwei Jahren und, wenn die Verleumdung öffentlich oder
durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstel-
lungen begangen ist, mit Gefängniß nicht unter Einem Monat
bestraft.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Strafe
bis auf Einen Tag Gefängniß ermäßigt, oder auf Geldstrafe bis
zu dreihundert Thalern erkannt werden.

§. 188.

In den Fällen der §§. 186. und 187. kann auf Verlangen
des Beleidigten, wenn die Beleidigung nachtheilige Folgen für
die Vermögensverhältnisse, den Erwerb oder das Fortkommen
des Beleidigten mit sich bringt, neben der Strafe auf eine an
den Beleidigten zu erlegende Buße bis zum Betrage von zwei-
tausend Thalern erkannt werden.

Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines wei-
teren Entschädigungsanspruches aus.

§. 189.

Wer das Andenken eines Verstorbenen dadurch beschimpft,
daß er wider besseres Wissen eine unwahre Thatsache behauptet
oder verbreitet, welche denselben bei seinen Lebzeiten verächtlich
zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen
geeignet gewesen wäre, wird mit Gefängniß bis zu sechs Mo-
naten bestraft.

Strafgesetzbuch. 4

oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet iſt,
wird, wenn nicht dieſe Thatſache erweislich wahr iſt, wegen
Beleidigung mit Geldſtrafe bis zu zweihundert Thalern oder
mit Haft oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre und, wenn
die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften,
Abbildungen oder Darſtellungen begangen iſt, mit Geldſtrafe
bis zu fünfhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei
Jahren beſtraft.

§. 187.

Wer wider beſſeres Wiſſen in Beziehung auf einen Anderen
eine unwahre Thatſache behauptet oder verbreitet, welche den-
ſelben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung
herabzuwürdigen oder deſſen Kredit zu gefährden geeignet iſt,
wird wegen verleumderiſcher Beleidigung mit Gefängniß bis
zu zwei Jahren und, wenn die Verleumdung öffentlich oder
durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darſtel-
lungen begangen iſt, mit Gefängniß nicht unter Einem Monat
beſtraft.

Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo kann die Strafe
bis auf Einen Tag Gefängniß ermäßigt, oder auf Geldſtrafe bis
zu dreihundert Thalern erkannt werden.

§. 188.

In den Fällen der §§. 186. und 187. kann auf Verlangen
des Beleidigten, wenn die Beleidigung nachtheilige Folgen für
die Vermögensverhältniſſe, den Erwerb oder das Fortkommen
des Beleidigten mit ſich bringt, neben der Strafe auf eine an
den Beleidigten zu erlegende Buße bis zum Betrage von zwei-
tauſend Thalern erkannt werden.

Eine erkannte Buße ſchließt die Geltendmachung eines wei-
teren Entſchädigungsanſpruches aus.

§. 189.

Wer das Andenken eines Verſtorbenen dadurch beſchimpft,
daß er wider beſſeres Wiſſen eine unwahre Thatſache behauptet
oder verbreitet, welche denſelben bei ſeinen Lebzeiten verächtlich
zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen
geeignet geweſen wäre, wird mit Gefängniß bis zu ſechs Mo-
naten beſtraft.

Strafgeſetzbuch. 4
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[49/0059] oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet iſt, wird, wenn nicht dieſe Thatſache erweislich wahr iſt, wegen Beleidigung mit Geldſtrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre und, wenn die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darſtellungen begangen iſt, mit Geldſtrafe bis zu fünfhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft. §. 187. Wer wider beſſeres Wiſſen in Beziehung auf einen Anderen eine unwahre Thatſache behauptet oder verbreitet, welche den- ſelben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder deſſen Kredit zu gefährden geeignet iſt, wird wegen verleumderiſcher Beleidigung mit Gefängniß bis zu zwei Jahren und, wenn die Verleumdung öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darſtel- lungen begangen iſt, mit Gefängniß nicht unter Einem Monat beſtraft. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo kann die Strafe bis auf Einen Tag Gefängniß ermäßigt, oder auf Geldſtrafe bis zu dreihundert Thalern erkannt werden. §. 188. In den Fällen der §§. 186. und 187. kann auf Verlangen des Beleidigten, wenn die Beleidigung nachtheilige Folgen für die Vermögensverhältniſſe, den Erwerb oder das Fortkommen des Beleidigten mit ſich bringt, neben der Strafe auf eine an den Beleidigten zu erlegende Buße bis zum Betrage von zwei- tauſend Thalern erkannt werden. Eine erkannte Buße ſchließt die Geltendmachung eines wei- teren Entſchädigungsanſpruches aus. §. 189. Wer das Andenken eines Verſtorbenen dadurch beſchimpft, daß er wider beſſeres Wiſſen eine unwahre Thatſache behauptet oder verbreitet, welche denſelben bei ſeinen Lebzeiten verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet geweſen wäre, wird mit Gefängniß bis zu ſechs Mo- naten beſtraft. Strafgeſetzbuch. 4

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 49. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/59>, abgerufen am 28.03.2024.