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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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mit Gefängniß bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu
dreihundert Thalern bestraft.

Ist die Handlung gegen Verwandte aufsteigender Linie be-
gangen, so ist auf Gefängniß nicht unter Einem Monat zu
erkennen.

§. 224.

Hat die Körperverletzung zur Folge, daß der Verletzte ein
wichtiges Glied des Körpers, das Sehvermögen auf einem oder
beiden Augen, das Gehör, die Sprache oder die Zeugungsfähig-
keit verliert oder in erheblicher Weise dauernd entstellt wird,
oder in Siechthum, Lähmung oder Geisteskrankheit verfällt, so
ist auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängniß nicht
unter Einem Jahre zu erkennen.

§. 225.

War eine der vorbezeichneten Folgen beabsichtigt und ein-
getreten, so ist auf Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren
zu erkennen.

§. 226.

Ist durch die Körperverletzung der Tod des Verletzten ver-
ursacht worden, so ist auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren
oder Gefängniß nicht unter drei Jahren zu erkennen.

§. 227.

Ist durch eine Schlägerei oder durch einen von Mehreren ge-
machten Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere
Körperverletzung (§. 224.) verursacht worden, so ist jeder,
welcher sich an der Schlägerei oder dem Angriffe betheiligt hat,
schon wegen dieser Betheiligung mit Gefängniß bis zu drei
Jahren zu bestrafen, falls er nicht ohne sein Verschulden hin-
eingezogen worden ist.

Ist eine der vorbezeichneten Folgen mehreren Verletzungen
zuzuschreiben, welche dieselbe nicht einzeln, sondern nur durch
ihr Zusammentreffen verursacht haben, so ist jeder, welchem
eine dieser Verletzungen zur Last fällt, mit Zuchthaus bis zu
fünf Jahren zu bestrafen.

§. 228.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist in den Fällen
der §§. 224. und 227. Absatz 2. auf Gefängniß nicht unter

mit Gefängniß bis zu drei Jahren oder mit Geldſtrafe bis zu
dreihundert Thalern beſtraft.

Iſt die Handlung gegen Verwandte aufſteigender Linie be-
gangen, ſo iſt auf Gefängniß nicht unter Einem Monat zu
erkennen.

§. 224.

Hat die Körperverletzung zur Folge, daß der Verletzte ein
wichtiges Glied des Körpers, das Sehvermögen auf einem oder
beiden Augen, das Gehör, die Sprache oder die Zeugungsfähig-
keit verliert oder in erheblicher Weiſe dauernd entſtellt wird,
oder in Siechthum, Lähmung oder Geiſteskrankheit verfällt, ſo
iſt auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängniß nicht
unter Einem Jahre zu erkennen.

§. 225.

War eine der vorbezeichneten Folgen beabſichtigt und ein-
getreten, ſo iſt auf Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren
zu erkennen.

§. 226.

Iſt durch die Körperverletzung der Tod des Verletzten ver-
urſacht worden, ſo iſt auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren
oder Gefängniß nicht unter drei Jahren zu erkennen.

§. 227.

Iſt durch eine Schlägerei oder durch einen von Mehreren ge-
machten Angriff der Tod eines Menſchen oder eine ſchwere
Körperverletzung (§. 224.) verurſacht worden, ſo iſt jeder,
welcher ſich an der Schlägerei oder dem Angriffe betheiligt hat,
ſchon wegen dieſer Betheiligung mit Gefängniß bis zu drei
Jahren zu beſtrafen, falls er nicht ohne ſein Verſchulden hin-
eingezogen worden iſt.

Iſt eine der vorbezeichneten Folgen mehreren Verletzungen
zuzuſchreiben, welche dieſelbe nicht einzeln, ſondern nur durch
ihr Zuſammentreffen verurſacht haben, ſo iſt jeder, welchem
eine dieſer Verletzungen zur Laſt fällt, mit Zuchthaus bis zu
fünf Jahren zu beſtrafen.

§. 228.

Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo iſt in den Fällen
der §§. 224. und 227. Abſatz 2. auf Gefängniß nicht unter

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[56/0066] mit Gefängniß bis zu drei Jahren oder mit Geldſtrafe bis zu dreihundert Thalern beſtraft. Iſt die Handlung gegen Verwandte aufſteigender Linie be- gangen, ſo iſt auf Gefängniß nicht unter Einem Monat zu erkennen. §. 224. Hat die Körperverletzung zur Folge, daß der Verletzte ein wichtiges Glied des Körpers, das Sehvermögen auf einem oder beiden Augen, das Gehör, die Sprache oder die Zeugungsfähig- keit verliert oder in erheblicher Weiſe dauernd entſtellt wird, oder in Siechthum, Lähmung oder Geiſteskrankheit verfällt, ſo iſt auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängniß nicht unter Einem Jahre zu erkennen. §. 225. War eine der vorbezeichneten Folgen beabſichtigt und ein- getreten, ſo iſt auf Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren zu erkennen. §. 226. Iſt durch die Körperverletzung der Tod des Verletzten ver- urſacht worden, ſo iſt auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren oder Gefängniß nicht unter drei Jahren zu erkennen. §. 227. Iſt durch eine Schlägerei oder durch einen von Mehreren ge- machten Angriff der Tod eines Menſchen oder eine ſchwere Körperverletzung (§. 224.) verurſacht worden, ſo iſt jeder, welcher ſich an der Schlägerei oder dem Angriffe betheiligt hat, ſchon wegen dieſer Betheiligung mit Gefängniß bis zu drei Jahren zu beſtrafen, falls er nicht ohne ſein Verſchulden hin- eingezogen worden iſt. Iſt eine der vorbezeichneten Folgen mehreren Verletzungen zuzuſchreiben, welche dieſelbe nicht einzeln, ſondern nur durch ihr Zuſammentreffen verurſacht haben, ſo iſt jeder, welchem eine dieſer Verletzungen zur Laſt fällt, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren zu beſtrafen. §. 228. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo iſt in den Fällen der §§. 224. und 227. Abſatz 2. auf Gefängniß nicht unter

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 56. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/66>, abgerufen am 29.03.2024.