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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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§. 233.

Wenn leichte Körperverletzungen mit solchen, Beleidigungen
mit leichten Körperverletzungen oder letztere mit ersteren auf
der Stelle erwidert werden, so kann der Richter für beide
Angeschuldigte, oder für einen derselben eine der Art oder
dem Maße nach mildere oder überhaupt keine Strafe eintreten
lassen.

Achtzehnter Abschnitt.
Verbrechen und Vergehen wider die persönliche Freiheit.
§. 234.

Wer sich eines Menschen durch List, Drohung oder Gewalt
bemächtigt, um ihn in hülfloser Lage auszusetzen oder in Skla-
verei, Leibeigenschaft oder in auswärtige Kriegs- oder Schiffs-
dienste zu bringen, wird wegen Menschenraubes mit Zuchthaus
bestraft.

§. 235.

Wer eine minderjährige Person durch List, Drohung oder
Gewalt ihren Eltern oder ihrem Vormunde entzieht, wird mit
Gefängniß und, wenn die Handlung in der Absicht geschieht,
die Person zum Betteln oder zu gewinnsüchtigen oder unsittlichen
Zwecken oder Beschäftigungen zu gebrauchen, mit Zuchthaus bis
zu zehn Jahren bestraft.

§. 236.

Wer eine Frauensperson wider ihren Willen durch List,
Drohung oder Gewalt entführt, um sie zur Unzucht zu bringen,
wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und, wenn die Entfüh-
rung begangen wurde, um die Entführte zur Ehe zu bringen,
mit Gefängniß bestraft.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

§. 237.

Wer eine minderjährige, unverehelichte Frauensperson mit
ihrem Willen, jedoch ohne Einwilligung ihrer Eltern oder ihres
Vormundes, entführt, um sie zur Unzucht oder zur Ehe zu
bringen, wird mit Gefängniß bestraft.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

§. 233.

Wenn leichte Körperverletzungen mit ſolchen, Beleidigungen
mit leichten Körperverletzungen oder letztere mit erſteren auf
der Stelle erwidert werden, ſo kann der Richter für beide
Angeſchuldigte, oder für einen derſelben eine der Art oder
dem Maße nach mildere oder überhaupt keine Strafe eintreten
laſſen.

Achtzehnter Abſchnitt.
Verbrechen und Vergehen wider die perſönliche Freiheit.
§. 234.

Wer ſich eines Menſchen durch Liſt, Drohung oder Gewalt
bemächtigt, um ihn in hülfloſer Lage auszuſetzen oder in Skla-
verei, Leibeigenſchaft oder in auswärtige Kriegs- oder Schiffs-
dienſte zu bringen, wird wegen Menſchenraubes mit Zuchthaus
beſtraft.

§. 235.

Wer eine minderjährige Perſon durch Liſt, Drohung oder
Gewalt ihren Eltern oder ihrem Vormunde entzieht, wird mit
Gefängniß und, wenn die Handlung in der Abſicht geſchieht,
die Perſon zum Betteln oder zu gewinnſüchtigen oder unſittlichen
Zwecken oder Beſchäftigungen zu gebrauchen, mit Zuchthaus bis
zu zehn Jahren beſtraft.

§. 236.

Wer eine Frauensperſon wider ihren Willen durch Liſt,
Drohung oder Gewalt entführt, um ſie zur Unzucht zu bringen,
wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und, wenn die Entfüh-
rung begangen wurde, um die Entführte zur Ehe zu bringen,
mit Gefängniß beſtraft.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

§. 237.

Wer eine minderjährige, unverehelichte Frauensperſon mit
ihrem Willen, jedoch ohne Einwilligung ihrer Eltern oder ihres
Vormundes, entführt, um ſie zur Unzucht oder zur Ehe zu
bringen, wird mit Gefängniß beſtraft.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

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[58/0068] §. 233. Wenn leichte Körperverletzungen mit ſolchen, Beleidigungen mit leichten Körperverletzungen oder letztere mit erſteren auf der Stelle erwidert werden, ſo kann der Richter für beide Angeſchuldigte, oder für einen derſelben eine der Art oder dem Maße nach mildere oder überhaupt keine Strafe eintreten laſſen. Achtzehnter Abſchnitt. Verbrechen und Vergehen wider die perſönliche Freiheit. §. 234. Wer ſich eines Menſchen durch Liſt, Drohung oder Gewalt bemächtigt, um ihn in hülfloſer Lage auszuſetzen oder in Skla- verei, Leibeigenſchaft oder in auswärtige Kriegs- oder Schiffs- dienſte zu bringen, wird wegen Menſchenraubes mit Zuchthaus beſtraft. §. 235. Wer eine minderjährige Perſon durch Liſt, Drohung oder Gewalt ihren Eltern oder ihrem Vormunde entzieht, wird mit Gefängniß und, wenn die Handlung in der Abſicht geſchieht, die Perſon zum Betteln oder zu gewinnſüchtigen oder unſittlichen Zwecken oder Beſchäftigungen zu gebrauchen, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren beſtraft. §. 236. Wer eine Frauensperſon wider ihren Willen durch Liſt, Drohung oder Gewalt entführt, um ſie zur Unzucht zu bringen, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und, wenn die Entfüh- rung begangen wurde, um die Entführte zur Ehe zu bringen, mit Gefängniß beſtraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. §. 237. Wer eine minderjährige, unverehelichte Frauensperſon mit ihrem Willen, jedoch ohne Einwilligung ihrer Eltern oder ihres Vormundes, entführt, um ſie zur Unzucht oder zur Ehe zu bringen, wird mit Gefängniß beſtraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 58. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/68>, abgerufen am 29.03.2024.