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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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7) der Diebstahl zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude,
in welches sich der Thäter in diebischer Absicht einge-
schlichen, oder in welchem er sich in gleicher Absicht
verborgen hatte, begangen wird, auch wenn zur Zeit
des Diebstahls Bewohner in dem Gebäude nicht anwe-
send sind. Einem bewohnten Gebäude werden der zu
einem bewohnten Gebäude gehörige umschlossene Raum
und die in einem solchen befindlichen Gebäude jeder Art,
sowie Schiffe, welche bewohnt werden, gleich geachtet.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß-
strafe nicht unter drei Monaten ein.

§. 244.

Wer im Inlande als Dieb, Räuber oder gleich einem
Räuber oder als Hehler bestraft worden ist, darauf abermals
eine dieser Handlungen begangen hat, und wegen derselben
bestraft worden ist, wird, wenn er einen einfachen Diebstahl
(§. 242.) begeht, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, wenn
er einen schweren Diebstahl (§. 243.) begeht, mit Zuchthaus
nicht unter zwei Jahren bestraft.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt beim ein-
fachen Diebstahl Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten, beim
schweren Diebstahl Gefängnißstrafe nicht unter Einem Jahre ein.

§. 245.

Die Bestimmungen des §. 244. finden Anwendung, auch
wenn die früheren Strafen nur theilweise verbüßt oder ganz
oder theilweise erlassen sind, bleiben jedoch ausgeschlossen, wenn
seit der Verbüßung oder dem Erlasse der letzten Strafe bis zur
Begehung des neuen Diebstahls zehn Jahre verflossen sind.

§. 246.

Wer eine fremde bewegliche Sache, die er in Besitz oder
Gewahrsam hat, sich rechtswidrig zueignet, wird wegen Unter-
schlagung mit Gefängniß bis zu drei Jahren und, wenn die
Sache ihm anvertraut ist, mit Gefängniß bis zu fünf Jahren
bestraft.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geld-
strafe bis zu dreihundert Thalern erkannt werden.

Der Versuch ist strafbar.

7) der Diebſtahl zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude,
in welches ſich der Thäter in diebiſcher Abſicht einge-
ſchlichen, oder in welchem er ſich in gleicher Abſicht
verborgen hatte, begangen wird, auch wenn zur Zeit
des Diebſtahls Bewohner in dem Gebäude nicht anwe-
ſend ſind. Einem bewohnten Gebäude werden der zu
einem bewohnten Gebäude gehörige umſchloſſene Raum
und die in einem ſolchen befindlichen Gebäude jeder Art,
ſowie Schiffe, welche bewohnt werden, gleich geachtet.

Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß-
ſtrafe nicht unter drei Monaten ein.

§. 244.

Wer im Inlande als Dieb, Räuber oder gleich einem
Räuber oder als Hehler beſtraft worden iſt, darauf abermals
eine dieſer Handlungen begangen hat, und wegen derſelben
beſtraft worden iſt, wird, wenn er einen einfachen Diebſtahl
(§. 242.) begeht, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, wenn
er einen ſchweren Diebſtahl (§. 243.) begeht, mit Zuchthaus
nicht unter zwei Jahren beſtraft.

Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt beim ein-
fachen Diebſtahl Gefängnißſtrafe nicht unter drei Monaten, beim
ſchweren Diebſtahl Gefängnißſtrafe nicht unter Einem Jahre ein.

§. 245.

Die Beſtimmungen des §. 244. finden Anwendung, auch
wenn die früheren Strafen nur theilweiſe verbüßt oder ganz
oder theilweiſe erlaſſen ſind, bleiben jedoch ausgeſchloſſen, wenn
ſeit der Verbüßung oder dem Erlaſſe der letzten Strafe bis zur
Begehung des neuen Diebſtahls zehn Jahre verfloſſen ſind.

§. 246.

Wer eine fremde bewegliche Sache, die er in Beſitz oder
Gewahrſam hat, ſich rechtswidrig zueignet, wird wegen Unter-
ſchlagung mit Gefängniß bis zu drei Jahren und, wenn die
Sache ihm anvertraut iſt, mit Gefängniß bis zu fünf Jahren
beſtraft.

Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo kann auf Geld-
ſtrafe bis zu dreihundert Thalern erkannt werden.

Der Verſuch iſt ſtrafbar.

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[61/0071] 7) der Diebſtahl zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude, in welches ſich der Thäter in diebiſcher Abſicht einge- ſchlichen, oder in welchem er ſich in gleicher Abſicht verborgen hatte, begangen wird, auch wenn zur Zeit des Diebſtahls Bewohner in dem Gebäude nicht anwe- ſend ſind. Einem bewohnten Gebäude werden der zu einem bewohnten Gebäude gehörige umſchloſſene Raum und die in einem ſolchen befindlichen Gebäude jeder Art, ſowie Schiffe, welche bewohnt werden, gleich geachtet. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß- ſtrafe nicht unter drei Monaten ein. §. 244. Wer im Inlande als Dieb, Räuber oder gleich einem Räuber oder als Hehler beſtraft worden iſt, darauf abermals eine dieſer Handlungen begangen hat, und wegen derſelben beſtraft worden iſt, wird, wenn er einen einfachen Diebſtahl (§. 242.) begeht, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, wenn er einen ſchweren Diebſtahl (§. 243.) begeht, mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren beſtraft. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt beim ein- fachen Diebſtahl Gefängnißſtrafe nicht unter drei Monaten, beim ſchweren Diebſtahl Gefängnißſtrafe nicht unter Einem Jahre ein. §. 245. Die Beſtimmungen des §. 244. finden Anwendung, auch wenn die früheren Strafen nur theilweiſe verbüßt oder ganz oder theilweiſe erlaſſen ſind, bleiben jedoch ausgeſchloſſen, wenn ſeit der Verbüßung oder dem Erlaſſe der letzten Strafe bis zur Begehung des neuen Diebſtahls zehn Jahre verfloſſen ſind. §. 246. Wer eine fremde bewegliche Sache, die er in Beſitz oder Gewahrſam hat, ſich rechtswidrig zueignet, wird wegen Unter- ſchlagung mit Gefängniß bis zu drei Jahren und, wenn die Sache ihm anvertraut iſt, mit Gefängniß bis zu fünf Jahren beſtraft. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo kann auf Geld- ſtrafe bis zu dreihundert Thalern erkannt werden. Der Verſuch iſt ſtrafbar.

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 61. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/71>, abgerufen am 28.03.2024.