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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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heit Anderer herbeiführt, wird mit Gefängniß nicht unter drei
Monaten bestraft.

Ist durch eine dieser Handlungen eine schwere Körperver-
letzung verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu fünf
Jahren und, wenn der Tod eines Menschen verursacht worden
ist, Zuchthausstrafe nicht unter fünf Jahren ein.

§. 322.

Wer vorsätzlich ein zur Sicherung der Schifffahrt bestimmtes
Feuerzeichen oder ein anderes zu diesem Zwecke aufgestelltes Zei-
chen zerstört, wegschafft oder unbrauchbar macht, oder ein sol-
ches Feuerzeichen auslöscht oder seiner Dienstpflicht zuwider nicht
aufstellt, oder ein falsches Zeichen, welches geeignet ist, die
Schifffahrt unsicher zu machen, aufstellt, insbesondere zur Nacht-
zeit auf der Strandhöhe Feuer anzündet, welches die Schiff-
fahrt zu gefährden geeignet ist, wird mit Zuchthaus bis zu
zehn Jahren bestraft.

Ist durch die Handlung die Strandung eines Schiffes ver-
ursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter fünf
Jahren und, wenn der Tod eines Menschen verursacht worden
ist, Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche
Zuchthausstrafe ein.

§. 323.

Wer vorsätzlich die Strandung oder das Sinken eines Schiffes
bewirkt und dadurch Gefahr für das Leben eines Anderen herbei-
führt, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren und, wenn
durch die Handlung der Tod eines Menschen verursacht wor-
den ist, mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebens-
länglichem Zuchthaus bestraft.

§. 324.

Wer vorsätzlich Brunnen- oder Wasserbehälter, welche zum
Gebrauche Anderer dienen, oder Gegenstände, welche zum öffent-
lichen Verkaufe oder Verbrauche bestimmt sind, vergiftet oder
denselben Stoffe beimischt, von denen ihm bekannt ist, daß sie
die menschliche Gesundheit zu zerstören geeignet sind, ingleichen
wer solche vergiftete oder mit gefährlichen Stoffen vermischte
Sachen wissentlich und mit Verschweigung dieser Eigenschaft ver-
kauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt, wird mit Zuchthaus
bis zu zehn Jahren und, wenn durch die Handlung der Tod

Strafgesetzbuch. 6

heit Anderer herbeiführt, wird mit Gefängniß nicht unter drei
Monaten beſtraft.

Iſt durch eine dieſer Handlungen eine ſchwere Körperver-
letzung verurſacht worden, ſo tritt Zuchthausſtrafe bis zu fünf
Jahren und, wenn der Tod eines Menſchen verurſacht worden
iſt, Zuchthausſtrafe nicht unter fünf Jahren ein.

§. 322.

Wer vorſätzlich ein zur Sicherung der Schifffahrt beſtimmtes
Feuerzeichen oder ein anderes zu dieſem Zwecke aufgeſtelltes Zei-
chen zerſtört, wegſchafft oder unbrauchbar macht, oder ein ſol-
ches Feuerzeichen auslöſcht oder ſeiner Dienſtpflicht zuwider nicht
aufſtellt, oder ein falſches Zeichen, welches geeignet iſt, die
Schifffahrt unſicher zu machen, aufſtellt, insbeſondere zur Nacht-
zeit auf der Strandhöhe Feuer anzündet, welches die Schiff-
fahrt zu gefährden geeignet iſt, wird mit Zuchthaus bis zu
zehn Jahren beſtraft.

Iſt durch die Handlung die Strandung eines Schiffes ver-
urſacht worden, ſo tritt Zuchthausſtrafe nicht unter fünf
Jahren und, wenn der Tod eines Menſchen verurſacht worden
iſt, Zuchthausſtrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche
Zuchthausſtrafe ein.

§. 323.

Wer vorſätzlich die Strandung oder das Sinken eines Schiffes
bewirkt und dadurch Gefahr für das Leben eines Anderen herbei-
führt, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren und, wenn
durch die Handlung der Tod eines Menſchen verurſacht wor-
den iſt, mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebens-
länglichem Zuchthaus beſtraft.

§. 324.

Wer vorſätzlich Brunnen- oder Waſſerbehälter, welche zum
Gebrauche Anderer dienen, oder Gegenſtände, welche zum öffent-
lichen Verkaufe oder Verbrauche beſtimmt ſind, vergiftet oder
denſelben Stoffe beimiſcht, von denen ihm bekannt iſt, daß ſie
die menſchliche Geſundheit zu zerſtören geeignet ſind, ingleichen
wer ſolche vergiftete oder mit gefährlichen Stoffen vermiſchte
Sachen wiſſentlich und mit Verſchweigung dieſer Eigenſchaft ver-
kauft, feilhält oder ſonſt in Verkehr bringt, wird mit Zuchthaus
bis zu zehn Jahren und, wenn durch die Handlung der Tod

Strafgeſetzbuch. 6
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[81/0091] heit Anderer herbeiführt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten beſtraft. Iſt durch eine dieſer Handlungen eine ſchwere Körperver- letzung verurſacht worden, ſo tritt Zuchthausſtrafe bis zu fünf Jahren und, wenn der Tod eines Menſchen verurſacht worden iſt, Zuchthausſtrafe nicht unter fünf Jahren ein. §. 322. Wer vorſätzlich ein zur Sicherung der Schifffahrt beſtimmtes Feuerzeichen oder ein anderes zu dieſem Zwecke aufgeſtelltes Zei- chen zerſtört, wegſchafft oder unbrauchbar macht, oder ein ſol- ches Feuerzeichen auslöſcht oder ſeiner Dienſtpflicht zuwider nicht aufſtellt, oder ein falſches Zeichen, welches geeignet iſt, die Schifffahrt unſicher zu machen, aufſtellt, insbeſondere zur Nacht- zeit auf der Strandhöhe Feuer anzündet, welches die Schiff- fahrt zu gefährden geeignet iſt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren beſtraft. Iſt durch die Handlung die Strandung eines Schiffes ver- urſacht worden, ſo tritt Zuchthausſtrafe nicht unter fünf Jahren und, wenn der Tod eines Menſchen verurſacht worden iſt, Zuchthausſtrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthausſtrafe ein. §. 323. Wer vorſätzlich die Strandung oder das Sinken eines Schiffes bewirkt und dadurch Gefahr für das Leben eines Anderen herbei- führt, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren und, wenn durch die Handlung der Tod eines Menſchen verurſacht wor- den iſt, mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebens- länglichem Zuchthaus beſtraft. §. 324. Wer vorſätzlich Brunnen- oder Waſſerbehälter, welche zum Gebrauche Anderer dienen, oder Gegenſtände, welche zum öffent- lichen Verkaufe oder Verbrauche beſtimmt ſind, vergiftet oder denſelben Stoffe beimiſcht, von denen ihm bekannt iſt, daß ſie die menſchliche Geſundheit zu zerſtören geeignet ſind, ingleichen wer ſolche vergiftete oder mit gefährlichen Stoffen vermiſchte Sachen wiſſentlich und mit Verſchweigung dieſer Eigenſchaft ver- kauft, feilhält oder ſonſt in Verkehr bringt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und, wenn durch die Handlung der Tod Strafgeſetzbuch. 6

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 81. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/91>, abgerufen am 29.03.2024.