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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XIX. Raub und Erpressung.

Wer, bei einem Diebstahl auf frischer That betroffen, gegen eine Person
Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
anwendet, um sich im Besitze des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist einem
Räuber gleich zu achten.



Ueber die verschiedenen Bestimmungen, welche sich über den Begriff
des Raubes in den neueren Gesetzgebungen finden, enthält die amtliche
Schrift des Ministeriums für die Gesetz-Revision folgende übersichtliche
Darstellung: o)

"Der Raub ist seinem Zwecke nach ein Verbrechen gegen das Ver-
mögen, nach seiner Ausführung, also nach dem zu jenem Zweck ange-
wendeten Mittel, ein Verbrechen gegen die Person. Diese doppelte
Natur hat bekanntlich in den Gesetzgebungen eine verschiedene Auffassung
des Raubes veranlaßt. Einerseits hat man ihn lediglich nach dem
Zwecke aufgefaßt und klassifizirt; so der Code penal, welcher den Raub
unter den Diebstählen aufführt, und die Gewaltthätigkeit nur als einen
Erschwerungsgrund behandelt. Andererseits hat man gerade umgekehrt
das Mittel, die Gewaltthätigkeit, als das Hauptmoment aufgefaßt; so
die meisten neuern Strafgesetzbücher, welche den Begriff des Raubes
lediglich in die zum Zwecke der Verwendung verübte Gewaltthätigkeit
legen (crimen vis in diebischer Absicht), nach welcher Auffassung der
Raub mit der Gewaltthätigkeit vollendet ist, und die hinzutretende wirk-
liche Entwendung nur als Schärfungsgrund erscheint. Zwischen beiden
Auffassungen in der Mitte steht eine andere, welche zwar den Raub als
ein besonderes, vom Diebstahl verschiedenes Verbrechen betrachtet, aber
die Handlung in ihrer Totalität, nach beiden Seiten ihrer Strafbarkeit,
auffaßt, und den Raub als gewaltthätige Entwendung erklärt, wonach
er auch erst mit der wirklichen Entwendung vollbracht ist. Dieses ist
die Auffassung des gemeinen Rechts, des §. 1187. Tit. 20. Th. II. des
Allg. Landrechts, und unter den neuern Gesetzgebungen des Württem-
bergischen Strafgesetzbuchs, so wie des Badenschen Entwurfs."
p)

Der Entwurf von 1830. §. 367. hatte sich dieser Auffassung an-
geschlossen; aber der Entwurf von 1836. §. 568. war der in der
Mehrzahl der neueren Strafgesetzbücher vertretenen Ansicht gefolgt. In
der Staatsraths-Kommission und dem Staatsrathe fanden beide Auf-
fassungen ihre Vertretung, während die des Code penal fast ohne

o) Revision von 1845. III. S. 25. 26.
p) Württemb. Strafgesetzb. Art. 311. -- Bad. Strafgesetzb. §. 410.
-- Das Thüringische Strafgesetzbuch. Art. 152. hat wieder die entgegenste-
hende Auffassung.
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XIX. Raub und Erpreſſung.

Wer, bei einem Diebſtahl auf friſcher That betroffen, gegen eine Perſon
Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
anwendet, um ſich im Beſitze des geſtohlenen Gutes zu erhalten, iſt einem
Räuber gleich zu achten.



Ueber die verſchiedenen Beſtimmungen, welche ſich über den Begriff
des Raubes in den neueren Geſetzgebungen finden, enthält die amtliche
Schrift des Miniſteriums für die Geſetz-Reviſion folgende überſichtliche
Darſtellung: o)

„Der Raub iſt ſeinem Zwecke nach ein Verbrechen gegen das Ver-
mögen, nach ſeiner Ausführung, alſo nach dem zu jenem Zweck ange-
wendeten Mittel, ein Verbrechen gegen die Perſon. Dieſe doppelte
Natur hat bekanntlich in den Geſetzgebungen eine verſchiedene Auffaſſung
des Raubes veranlaßt. Einerſeits hat man ihn lediglich nach dem
Zwecke aufgefaßt und klaſſifizirt; ſo der Code pénal, welcher den Raub
unter den Diebſtählen aufführt, und die Gewaltthätigkeit nur als einen
Erſchwerungsgrund behandelt. Andererſeits hat man gerade umgekehrt
das Mittel, die Gewaltthätigkeit, als das Hauptmoment aufgefaßt; ſo
die meiſten neuern Strafgeſetzbücher, welche den Begriff des Raubes
lediglich in die zum Zwecke der Verwendung verübte Gewaltthätigkeit
legen (crimen vis in diebiſcher Abſicht), nach welcher Auffaſſung der
Raub mit der Gewaltthätigkeit vollendet iſt, und die hinzutretende wirk-
liche Entwendung nur als Schärfungsgrund erſcheint. Zwiſchen beiden
Auffaſſungen in der Mitte ſteht eine andere, welche zwar den Raub als
ein beſonderes, vom Diebſtahl verſchiedenes Verbrechen betrachtet, aber
die Handlung in ihrer Totalität, nach beiden Seiten ihrer Strafbarkeit,
auffaßt, und den Raub als gewaltthätige Entwendung erklärt, wonach
er auch erſt mit der wirklichen Entwendung vollbracht iſt. Dieſes iſt
die Auffaſſung des gemeinen Rechts, des §. 1187. Tit. 20. Th. II. des
Allg. Landrechts, und unter den neuern Geſetzgebungen des Württem-
bergiſchen Strafgeſetzbuchs, ſo wie des Badenſchen Entwurfs.“
p)

Der Entwurf von 1830. §. 367. hatte ſich dieſer Auffaſſung an-
geſchloſſen; aber der Entwurf von 1836. §. 568. war der in der
Mehrzahl der neueren Strafgeſetzbücher vertretenen Anſicht gefolgt. In
der Staatsraths-Kommiſſion und dem Staatsrathe fanden beide Auf-
faſſungen ihre Vertretung, während die des Code pénal faſt ohne

o) Reviſion von 1845. III. S. 25. 26.
p) Württemb. Strafgeſetzb. Art. 311. — Bad. Strafgeſetzb. §. 410.
— Das Thüringiſche Strafgeſetzbuch. Art. 152. hat wieder die entgegenſte-
hende Auffaſſung.
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[440/0450] Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XIX. Raub und Erpreſſung. Wer, bei einem Diebſtahl auf friſcher That betroffen, gegen eine Perſon Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um ſich im Beſitze des geſtohlenen Gutes zu erhalten, iſt einem Räuber gleich zu achten. Ueber die verſchiedenen Beſtimmungen, welche ſich über den Begriff des Raubes in den neueren Geſetzgebungen finden, enthält die amtliche Schrift des Miniſteriums für die Geſetz-Reviſion folgende überſichtliche Darſtellung: o) „Der Raub iſt ſeinem Zwecke nach ein Verbrechen gegen das Ver- mögen, nach ſeiner Ausführung, alſo nach dem zu jenem Zweck ange- wendeten Mittel, ein Verbrechen gegen die Perſon. Dieſe doppelte Natur hat bekanntlich in den Geſetzgebungen eine verſchiedene Auffaſſung des Raubes veranlaßt. Einerſeits hat man ihn lediglich nach dem Zwecke aufgefaßt und klaſſifizirt; ſo der Code pénal, welcher den Raub unter den Diebſtählen aufführt, und die Gewaltthätigkeit nur als einen Erſchwerungsgrund behandelt. Andererſeits hat man gerade umgekehrt das Mittel, die Gewaltthätigkeit, als das Hauptmoment aufgefaßt; ſo die meiſten neuern Strafgeſetzbücher, welche den Begriff des Raubes lediglich in die zum Zwecke der Verwendung verübte Gewaltthätigkeit legen (crimen vis in diebiſcher Abſicht), nach welcher Auffaſſung der Raub mit der Gewaltthätigkeit vollendet iſt, und die hinzutretende wirk- liche Entwendung nur als Schärfungsgrund erſcheint. Zwiſchen beiden Auffaſſungen in der Mitte ſteht eine andere, welche zwar den Raub als ein beſonderes, vom Diebſtahl verſchiedenes Verbrechen betrachtet, aber die Handlung in ihrer Totalität, nach beiden Seiten ihrer Strafbarkeit, auffaßt, und den Raub als gewaltthätige Entwendung erklärt, wonach er auch erſt mit der wirklichen Entwendung vollbracht iſt. Dieſes iſt die Auffaſſung des gemeinen Rechts, des §. 1187. Tit. 20. Th. II. des Allg. Landrechts, und unter den neuern Geſetzgebungen des Württem- bergiſchen Strafgeſetzbuchs, ſo wie des Badenſchen Entwurfs.“ p) Der Entwurf von 1830. §. 367. hatte ſich dieſer Auffaſſung an- geſchloſſen; aber der Entwurf von 1836. §. 568. war der in der Mehrzahl der neueren Strafgeſetzbücher vertretenen Anſicht gefolgt. In der Staatsraths-Kommiſſion und dem Staatsrathe fanden beide Auf- faſſungen ihre Vertretung, während die des Code pénal faſt ohne o) Reviſion von 1845. III. S. 25. 26. p) Württemb. Strafgeſetzb. Art. 311. — Bad. Strafgeſetzb. §. 410. — Das Thüringiſche Strafgeſetzbuch. Art. 152. hat wieder die entgegenſte- hende Auffaſſung.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 440. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/450>, abgerufen am 26.04.2024.