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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.

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Drittes Buch.
des Consulats eine schonende Rücksicht auf die Würde des Amts und die
Sicherung seiner Wirksamkeit. Insbesondere ist eine Verhaftung des Consuls
nur im Nothfall zulässig und sind seine Amtspapiere vor unberufener
Durchsicht zu bewahren.

Oefter ist für die Consuln die Befreiung von jeder Haft gefordert worden.
Indessen ohne zureichenden Grund. Wenn der Consul eines Vergehens angeklagt
wird, so wird auf den Stat, der ihm das Amt übertragen hat, insoweit Rücksicht
zu nehmen sein, als die Interessen des Amts und die Ehre des Stats es erfordern;
weiter nicht. Im Uebrigen geht der Proceß in gewohntem Gange fort. Es wird
unter Umständen rathsam sein, den Consul nur in seiner Wohnung bewachen zu
lassen, statt in ein öffentliches Gefängniß abzuführen, bis auch der Auftrag gebende
Stat unterrichtet sein und Vorsorge für eine andere Vertretung getroffen haben wird.

269.

Die Consuln christlicher Staten in nicht christlichen Ländern erhalten
gewöhnlich weiter gehende Vollmachten auch der Gerichtsbarkeit und haben
dann Theil an einer ausgedehnteren Immunität, ähnlich den Geschäfts-
trägern.

Der Grund liegt in der größeren Verschiedenheit der ganzen Stats- und
Rechtsordnung. Sie läßt es als ein Bedürfniß erscheinen, daß über die Unterthanen
der erstern Staten nicht eine völlig fremdartige Gerichtsbarkeit geübt, sondern ihre
Rechtsverhältnisse mehr nach ihrem heimischen Rechte beurtheilt werden. Zu den
Consulaten in der Levante und in den Mohammedanischen Staten des Mittel-
meers
kommen in neuerer Zeit auch die Consulate in China und Japan und
auf den Inseln des chinesischen und stillen Weltmeers hinzu. Diese Consuln re-
präsentiren dann als Träger der Gerichtsbarkeit auch den Stat in höherm Grade
als die gewöhnlichen Consuln, wenn gleich noch in minderem Grade als die eigent-
lichen Gesanten. Daher rechtfertigt sich eine mäßige Ausdehnung der Privilegien der
Gesanten auf sie.

270.

Es ist Sache des Stats, welcher den Consul bestellt, sei es demsel-
ben eine Besoldung auszusetzen, sei es die Gebühren zu bestimmen, welche
derselbe für seine Verrichtungen erheben darf.

Die einen Consuln sind besoldet, die andern nicht. Daß der Ernennungs-
stat
das zu bestimmen hat, ist selbstverständlich. Aber auch das Recht, die Gebüh-
ren
für die Amtsverrichtungen festzusetzen, steht diesem State zu und es wird
darin nicht ein Eingriff in die ausschließliche Finanzhoheit der Ortsregierung ge-
sehen, weil diese Verrichtungen sich immer nur auf fremde Personen beziehen, welche
die Thätigkeit des Consuls in Anspruch nehmen.

Drittes Buch.
des Conſulats eine ſchonende Rückſicht auf die Würde des Amts und die
Sicherung ſeiner Wirkſamkeit. Insbeſondere iſt eine Verhaftung des Conſuls
nur im Nothfall zuläſſig und ſind ſeine Amtspapiere vor unberufener
Durchſicht zu bewahren.

Oefter iſt für die Conſuln die Befreiung von jeder Haft gefordert worden.
Indeſſen ohne zureichenden Grund. Wenn der Conſul eines Vergehens angeklagt
wird, ſo wird auf den Stat, der ihm das Amt übertragen hat, inſoweit Rückſicht
zu nehmen ſein, als die Intereſſen des Amts und die Ehre des Stats es erfordern;
weiter nicht. Im Uebrigen geht der Proceß in gewohntem Gange fort. Es wird
unter Umſtänden rathſam ſein, den Conſul nur in ſeiner Wohnung bewachen zu
laſſen, ſtatt in ein öffentliches Gefängniß abzuführen, bis auch der Auftrag gebende
Stat unterrichtet ſein und Vorſorge für eine andere Vertretung getroffen haben wird.

269.

Die Conſuln chriſtlicher Staten in nicht chriſtlichen Ländern erhalten
gewöhnlich weiter gehende Vollmachten auch der Gerichtsbarkeit und haben
dann Theil an einer ausgedehnteren Immunität, ähnlich den Geſchäfts-
trägern.

Der Grund liegt in der größeren Verſchiedenheit der ganzen Stats- und
Rechtsordnung. Sie läßt es als ein Bedürfniß erſcheinen, daß über die Unterthanen
der erſtern Staten nicht eine völlig fremdartige Gerichtsbarkeit geübt, ſondern ihre
Rechtsverhältniſſe mehr nach ihrem heimiſchen Rechte beurtheilt werden. Zu den
Conſulaten in der Levante und in den Mohammedaniſchen Staten des Mittel-
meers
kommen in neuerer Zeit auch die Conſulate in China und Japan und
auf den Inſeln des chineſiſchen und ſtillen Weltmeers hinzu. Dieſe Conſuln re-
präſentiren dann als Träger der Gerichtsbarkeit auch den Stat in höherm Grade
als die gewöhnlichen Conſuln, wenn gleich noch in minderem Grade als die eigent-
lichen Geſanten. Daher rechtfertigt ſich eine mäßige Ausdehnung der Privilegien der
Geſanten auf ſie.

270.

Es iſt Sache des Stats, welcher den Conſul beſtellt, ſei es demſel-
ben eine Beſoldung auszuſetzen, ſei es die Gebühren zu beſtimmen, welche
derſelbe für ſeine Verrichtungen erheben darf.

Die einen Conſuln ſind beſoldet, die andern nicht. Daß der Ernennungs-
ſtat
das zu beſtimmen hat, iſt ſelbſtverſtändlich. Aber auch das Recht, die Gebüh-
ren
für die Amtsverrichtungen feſtzuſetzen, ſteht dieſem State zu und es wird
darin nicht ein Eingriff in die ausſchließliche Finanzhoheit der Ortsregierung ge-
ſehen, weil dieſe Verrichtungen ſich immer nur auf fremde Perſonen beziehen, welche
die Thätigkeit des Conſuls in Anſpruch nehmen.

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[160/0182] Drittes Buch. des Conſulats eine ſchonende Rückſicht auf die Würde des Amts und die Sicherung ſeiner Wirkſamkeit. Insbeſondere iſt eine Verhaftung des Conſuls nur im Nothfall zuläſſig und ſind ſeine Amtspapiere vor unberufener Durchſicht zu bewahren. Oefter iſt für die Conſuln die Befreiung von jeder Haft gefordert worden. Indeſſen ohne zureichenden Grund. Wenn der Conſul eines Vergehens angeklagt wird, ſo wird auf den Stat, der ihm das Amt übertragen hat, inſoweit Rückſicht zu nehmen ſein, als die Intereſſen des Amts und die Ehre des Stats es erfordern; weiter nicht. Im Uebrigen geht der Proceß in gewohntem Gange fort. Es wird unter Umſtänden rathſam ſein, den Conſul nur in ſeiner Wohnung bewachen zu laſſen, ſtatt in ein öffentliches Gefängniß abzuführen, bis auch der Auftrag gebende Stat unterrichtet ſein und Vorſorge für eine andere Vertretung getroffen haben wird. 269. Die Conſuln chriſtlicher Staten in nicht chriſtlichen Ländern erhalten gewöhnlich weiter gehende Vollmachten auch der Gerichtsbarkeit und haben dann Theil an einer ausgedehnteren Immunität, ähnlich den Geſchäfts- trägern. Der Grund liegt in der größeren Verſchiedenheit der ganzen Stats- und Rechtsordnung. Sie läßt es als ein Bedürfniß erſcheinen, daß über die Unterthanen der erſtern Staten nicht eine völlig fremdartige Gerichtsbarkeit geübt, ſondern ihre Rechtsverhältniſſe mehr nach ihrem heimiſchen Rechte beurtheilt werden. Zu den Conſulaten in der Levante und in den Mohammedaniſchen Staten des Mittel- meers kommen in neuerer Zeit auch die Conſulate in China und Japan und auf den Inſeln des chineſiſchen und ſtillen Weltmeers hinzu. Dieſe Conſuln re- präſentiren dann als Träger der Gerichtsbarkeit auch den Stat in höherm Grade als die gewöhnlichen Conſuln, wenn gleich noch in minderem Grade als die eigent- lichen Geſanten. Daher rechtfertigt ſich eine mäßige Ausdehnung der Privilegien der Geſanten auf ſie. 270. Es iſt Sache des Stats, welcher den Conſul beſtellt, ſei es demſel- ben eine Beſoldung auszuſetzen, ſei es die Gebühren zu beſtimmen, welche derſelbe für ſeine Verrichtungen erheben darf. Die einen Conſuln ſind beſoldet, die andern nicht. Daß der Ernennungs- ſtat das zu beſtimmen hat, iſt ſelbſtverſtändlich. Aber auch das Recht, die Gebüh- ren für die Amtsverrichtungen feſtzuſetzen, ſteht dieſem State zu und es wird darin nicht ein Eingriff in die ausſchließliche Finanzhoheit der Ortsregierung ge- ſehen, weil dieſe Verrichtungen ſich immer nur auf fremde Perſonen beziehen, welche die Thätigkeit des Conſuls in Anſpruch nehmen.

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 160. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/182>, abgerufen am 26.04.2024.