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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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ein anderweitiger Preis oder eigene Produktions- und Herbeischaf-
fungskosten sein. Vernünftiger Weise berechnet sie vorher ein Je-
der, der einen Tausch, Kauf, ein Leihgeschäft unternimmt oder
Arbeiter beschäftigt.

c) Nach der Zahlfähigkeit des Begehrers; denn jeder ver-
nünftige Wirth muß diese zu Rathe ziehen, ehe er Güter, Nutzungen
oder Leistungen eintauscht. Schulden sind die Folge des Nicht-
zahlens, dessen Verschiedenheit von der Zahlunfähigkeit klar ist.1).
Die Zahlfähigkeit hängt vom Einkommen ab, und wird für die Be-
dürfnisse berechnet, wenn man den zur Verwendung gewidmeten
Vermögensstamm durch den Preis des Bedarfes dividirt, dagegen
aber für das Wohlleben, wenn man nach Deckung der Bedürfnisse
den übrigen zur Verwendung bestimmten Vermögensstamm durch
den Preis des Bedarfs zum Wohlleben überhaupt oder eines er-
wünschten Genusses insbesondere dividirt2).

1) Daß man noch nicht zahlunfähig ist, wenn man beim Tausche oder Schlusse
eines Geschäftes nicht sogleich bezahlt, zeigt der allgemeine Gang des Verkehrs,
welcher bestimmte Zahlzeiten angenommen hat und bis dahin die Forderungen und
Schuldigkeiten aufzeichnet. Daran ist der Kredit Schuld, der also den Verkehr
erleichtert.
2) Wie man seine Zahlfähigkeit im Allgemeinen berechnen kann, so auch in
jedem einzelnen Falle, wo man sich Genüsse verschaffen will. Hermann, staats-
wirthschaftliche Untersuchungen. S. 73.
§. 59.
Fortsetzung.

2) Von Seiten des Angebotes. Er richtet sich hier nach
folgenden Umständen:

a) Nach dem Werthe des zu vertauschenden Gutes, der zu
gebenden Nutzung und des zu leistenden Dienstes; denn nach ihm
richtet sich die Vergütung, die der Anbieter haben will, unter
übrigens gleichen Umständen1).

b) Nach den Kosten, um welche der Anbieter das Gut, die
Nutzung und die Leistungsfähigkeit erhalten hat. Bei Gütern sind
es die Schaffungskosten oder der Ankaufspreis, die Erhaltungs-
kosten und der Verlust bei längerer Aufbewahrung; bei den Nutzun-
gen aber die Vergütung für Entbehrung derselben, die Entschädi-
digung für die Abnutzung des verliehenen Capitals und die Entschä-
digung für das Wagniß (Risico), dem der Eigenthümer wegen
gänzlichen Verlustes ausgesetzt ist; bei persönlichen Leistungen die
Zinsen des zur Erlangung der Dienstfähigkeit verwendeten Capitals,
der Ersatz des Capitals zur Lebensunterhaltung nach erloschener
Dienstfähigkeit2), oder kurz der Aufwand, welcher zur Erhaltung

ein anderweitiger Preis oder eigene Produktions- und Herbeiſchaf-
fungskoſten ſein. Vernünftiger Weiſe berechnet ſie vorher ein Je-
der, der einen Tauſch, Kauf, ein Leihgeſchäft unternimmt oder
Arbeiter beſchäftigt.

c) Nach der Zahlfähigkeit des Begehrers; denn jeder ver-
nünftige Wirth muß dieſe zu Rathe ziehen, ehe er Güter, Nutzungen
oder Leiſtungen eintauſcht. Schulden ſind die Folge des Nicht-
zahlens, deſſen Verſchiedenheit von der Zahlunfähigkeit klar iſt.1).
Die Zahlfähigkeit hängt vom Einkommen ab, und wird für die Be-
dürfniſſe berechnet, wenn man den zur Verwendung gewidmeten
Vermögensſtamm durch den Preis des Bedarfes dividirt, dagegen
aber für das Wohlleben, wenn man nach Deckung der Bedürfniſſe
den übrigen zur Verwendung beſtimmten Vermögensſtamm durch
den Preis des Bedarfs zum Wohlleben überhaupt oder eines er-
wünſchten Genuſſes insbeſondere dividirt2).

1) Daß man noch nicht zahlunfähig iſt, wenn man beim Tauſche oder Schluſſe
eines Geſchäftes nicht ſogleich bezahlt, zeigt der allgemeine Gang des Verkehrs,
welcher beſtimmte Zahlzeiten angenommen hat und bis dahin die Forderungen und
Schuldigkeiten aufzeichnet. Daran iſt der Kredit Schuld, der alſo den Verkehr
erleichtert.
2) Wie man ſeine Zahlfähigkeit im Allgemeinen berechnen kann, ſo auch in
jedem einzelnen Falle, wo man ſich Genüſſe verſchaffen will. Hermann, ſtaats-
wirthſchaftliche Unterſuchungen. S. 73.
§. 59.
Fortſetzung.

2) Von Seiten des Angebotes. Er richtet ſich hier nach
folgenden Umſtänden:

a) Nach dem Werthe des zu vertauſchenden Gutes, der zu
gebenden Nutzung und des zu leiſtenden Dienſtes; denn nach ihm
richtet ſich die Vergütung, die der Anbieter haben will, unter
übrigens gleichen Umſtänden1).

b) Nach den Koſten, um welche der Anbieter das Gut, die
Nutzung und die Leiſtungsfähigkeit erhalten hat. Bei Gütern ſind
es die Schaffungskoſten oder der Ankaufspreis, die Erhaltungs-
koſten und der Verluſt bei längerer Aufbewahrung; bei den Nutzun-
gen aber die Vergütung für Entbehrung derſelben, die Entſchädi-
digung für die Abnutzung des verliehenen Capitals und die Entſchä-
digung für das Wagniß (Riſico), dem der Eigenthümer wegen
gänzlichen Verluſtes ausgeſetzt iſt; bei perſönlichen Leiſtungen die
Zinſen des zur Erlangung der Dienſtfähigkeit verwendeten Capitals,
der Erſatz des Capitals zur Lebensunterhaltung nach erloſchener
Dienſtfähigkeit2), oder kurz der Aufwand, welcher zur Erhaltung

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[80/0102] ein anderweitiger Preis oder eigene Produktions- und Herbeiſchaf- fungskoſten ſein. Vernünftiger Weiſe berechnet ſie vorher ein Je- der, der einen Tauſch, Kauf, ein Leihgeſchäft unternimmt oder Arbeiter beſchäftigt. c) Nach der Zahlfähigkeit des Begehrers; denn jeder ver- nünftige Wirth muß dieſe zu Rathe ziehen, ehe er Güter, Nutzungen oder Leiſtungen eintauſcht. Schulden ſind die Folge des Nicht- zahlens, deſſen Verſchiedenheit von der Zahlunfähigkeit klar iſt.1). Die Zahlfähigkeit hängt vom Einkommen ab, und wird für die Be- dürfniſſe berechnet, wenn man den zur Verwendung gewidmeten Vermögensſtamm durch den Preis des Bedarfes dividirt, dagegen aber für das Wohlleben, wenn man nach Deckung der Bedürfniſſe den übrigen zur Verwendung beſtimmten Vermögensſtamm durch den Preis des Bedarfs zum Wohlleben überhaupt oder eines er- wünſchten Genuſſes insbeſondere dividirt2). ¹⁾ Daß man noch nicht zahlunfähig iſt, wenn man beim Tauſche oder Schluſſe eines Geſchäftes nicht ſogleich bezahlt, zeigt der allgemeine Gang des Verkehrs, welcher beſtimmte Zahlzeiten angenommen hat und bis dahin die Forderungen und Schuldigkeiten aufzeichnet. Daran iſt der Kredit Schuld, der alſo den Verkehr erleichtert. ²⁾ Wie man ſeine Zahlfähigkeit im Allgemeinen berechnen kann, ſo auch in jedem einzelnen Falle, wo man ſich Genüſſe verſchaffen will. Hermann, ſtaats- wirthſchaftliche Unterſuchungen. S. 73. §. 59. Fortſetzung. 2) Von Seiten des Angebotes. Er richtet ſich hier nach folgenden Umſtänden: a) Nach dem Werthe des zu vertauſchenden Gutes, der zu gebenden Nutzung und des zu leiſtenden Dienſtes; denn nach ihm richtet ſich die Vergütung, die der Anbieter haben will, unter übrigens gleichen Umſtänden1). b) Nach den Koſten, um welche der Anbieter das Gut, die Nutzung und die Leiſtungsfähigkeit erhalten hat. Bei Gütern ſind es die Schaffungskoſten oder der Ankaufspreis, die Erhaltungs- koſten und der Verluſt bei längerer Aufbewahrung; bei den Nutzun- gen aber die Vergütung für Entbehrung derſelben, die Entſchädi- digung für die Abnutzung des verliehenen Capitals und die Entſchä- digung für das Wagniß (Riſico), dem der Eigenthümer wegen gänzlichen Verluſtes ausgeſetzt iſt; bei perſönlichen Leiſtungen die Zinſen des zur Erlangung der Dienſtfähigkeit verwendeten Capitals, der Erſatz des Capitals zur Lebensunterhaltung nach erloſchener Dienſtfähigkeit2), oder kurz der Aufwand, welcher zur Erhaltung

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 80. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/102>, abgerufen am 26.04.2024.