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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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und nach den dem Landwirthe zu Gebote stehenden Abwehrmitteln
gegen das Wild, also auch nach den Jagdgesetzen bestimmt1).

1) S. Meyer Forstdirectionslehre. §. 76. folg. u. A.
§. 248.
2) Geschlossene Wildbahnen.
2) Geschlossene Wildbahnen (Thier- oder Wildgärten).

In ihnen wird das Wild innerhalb eines eingezäunten oder um-
mauerten Revieres mit noch größerer Sorgfalt als im Freien
gezogen. Es müssen in ihrer Anlage dieselben Punkte, wie bei
geschlossenen Wildbahnen, berücksichtigt werden, aber nur mit
größerer Aufmerksamkeit im Einzelnen. Man hat also darauf zu
sehen: a) daß der Boden sammt dem Graswuchse, Holzzucht u. dgl.,
sammt hinreichendem Wasser der Natur und Menge des zu halten-
den Wildes entspreche; b) daß man selbst Grasplätze zur natürlichen
Aesung im Sommer unterhalte, wodurch es möglich wird, im
Thiergarten mehr Wild zu halten, als im Freien auf demselben
Reviere möglich wäre; c) daß man die gehörigen Vorrichtungen
zur Winterfütterung, als Scheunen, Magazine, Füttertröge,
Raufen, Sulze und Suhlen (Salzlecken und Plätze zum Abküh-
len) u. s. w., wie es eben der Wildart entspricht, hinstelle; d) daß
man Häuser für die Inspektoren darin erbaue, und die zur Jagd
gehörigen Gänge (Pürschwege), Anstände u. dgl. m. herrichte;
e) daß man durch Umhägungen, Umzäunungen, Ummauerungen
u. dgl. sich vor dem Entspringen des Wildes, dieses vor dem
Raubwild, und die nahen Felder vor Beschädigung sichere; f) daß
man nur die passende Art von Wild, in Bezug auf Alter, Ge-
schlecht und Menge regulirt, auf dem gewählten Reviere zu er-
halten suche.

II. Von dem Hegen des Wildstandes.
§. 249.

Unter dem Hegen (Schonen) versteht man alle Thätigkeiten,
Aufmerksamkeiten und Anstalten, welche dazu dienen, einen freien
oder geschlossenen Wildstand in seinem, den (im §. 247 u. 248.)
angegebenen Punkten entsprechenden, Normalverhältnisse so zu er-
halten, daß die Jagd nachhaltig, d. h. ohne daß sie mit dem
Wildstande eingeht, betrieben und benutzt werden kann. Durch
das Hegen wird also nicht blos der Normalwildstand erhalten,
sondern auch ein verdorbener wieder hergestellt.


und nach den dem Landwirthe zu Gebote ſtehenden Abwehrmitteln
gegen das Wild, alſo auch nach den Jagdgeſetzen beſtimmt1).

1) S. Meyer Forſtdirectionslehre. §. 76. folg. u. A.
§. 248.
2) Geſchloſſene Wildbahnen.
2) Geſchloſſene Wildbahnen (Thier- oder Wildgärten).

In ihnen wird das Wild innerhalb eines eingezäunten oder um-
mauerten Revieres mit noch größerer Sorgfalt als im Freien
gezogen. Es müſſen in ihrer Anlage dieſelben Punkte, wie bei
geſchloſſenen Wildbahnen, berückſichtigt werden, aber nur mit
größerer Aufmerkſamkeit im Einzelnen. Man hat alſo darauf zu
ſehen: a) daß der Boden ſammt dem Graswuchſe, Holzzucht u. dgl.,
ſammt hinreichendem Waſſer der Natur und Menge des zu halten-
den Wildes entſpreche; b) daß man ſelbſt Grasplätze zur natürlichen
Aeſung im Sommer unterhalte, wodurch es möglich wird, im
Thiergarten mehr Wild zu halten, als im Freien auf demſelben
Reviere möglich wäre; c) daß man die gehörigen Vorrichtungen
zur Winterfütterung, als Scheunen, Magazine, Füttertröge,
Raufen, Sulze und Suhlen (Salzlecken und Plätze zum Abküh-
len) u. ſ. w., wie es eben der Wildart entſpricht, hinſtelle; d) daß
man Häuſer für die Inſpektoren darin erbaue, und die zur Jagd
gehörigen Gänge (Pürſchwege), Anſtände u. dgl. m. herrichte;
e) daß man durch Umhägungen, Umzäunungen, Ummauerungen
u. dgl. ſich vor dem Entſpringen des Wildes, dieſes vor dem
Raubwild, und die nahen Felder vor Beſchädigung ſichere; f) daß
man nur die paſſende Art von Wild, in Bezug auf Alter, Ge-
ſchlecht und Menge regulirt, auf dem gewählten Reviere zu er-
halten ſuche.

II. Von dem Hegen des Wildſtandes.
§. 249.

Unter dem Hegen (Schonen) verſteht man alle Thätigkeiten,
Aufmerkſamkeiten und Anſtalten, welche dazu dienen, einen freien
oder geſchloſſenen Wildſtand in ſeinem, den (im §. 247 u. 248.)
angegebenen Punkten entſprechenden, Normalverhältniſſe ſo zu er-
halten, daß die Jagd nachhaltig, d. h. ohne daß ſie mit dem
Wildſtande eingeht, betrieben und benutzt werden kann. Durch
das Hegen wird alſo nicht blos der Normalwildſtand erhalten,
ſondern auch ein verdorbener wieder hergeſtellt.


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[303/0325] und nach den dem Landwirthe zu Gebote ſtehenden Abwehrmitteln gegen das Wild, alſo auch nach den Jagdgeſetzen beſtimmt1). ¹⁾ S. Meyer Forſtdirectionslehre. §. 76. folg. u. A. §. 248. 2) Geſchloſſene Wildbahnen. 2) Geſchloſſene Wildbahnen (Thier- oder Wildgärten). In ihnen wird das Wild innerhalb eines eingezäunten oder um- mauerten Revieres mit noch größerer Sorgfalt als im Freien gezogen. Es müſſen in ihrer Anlage dieſelben Punkte, wie bei geſchloſſenen Wildbahnen, berückſichtigt werden, aber nur mit größerer Aufmerkſamkeit im Einzelnen. Man hat alſo darauf zu ſehen: a) daß der Boden ſammt dem Graswuchſe, Holzzucht u. dgl., ſammt hinreichendem Waſſer der Natur und Menge des zu halten- den Wildes entſpreche; b) daß man ſelbſt Grasplätze zur natürlichen Aeſung im Sommer unterhalte, wodurch es möglich wird, im Thiergarten mehr Wild zu halten, als im Freien auf demſelben Reviere möglich wäre; c) daß man die gehörigen Vorrichtungen zur Winterfütterung, als Scheunen, Magazine, Füttertröge, Raufen, Sulze und Suhlen (Salzlecken und Plätze zum Abküh- len) u. ſ. w., wie es eben der Wildart entſpricht, hinſtelle; d) daß man Häuſer für die Inſpektoren darin erbaue, und die zur Jagd gehörigen Gänge (Pürſchwege), Anſtände u. dgl. m. herrichte; e) daß man durch Umhägungen, Umzäunungen, Ummauerungen u. dgl. ſich vor dem Entſpringen des Wildes, dieſes vor dem Raubwild, und die nahen Felder vor Beſchädigung ſichere; f) daß man nur die paſſende Art von Wild, in Bezug auf Alter, Ge- ſchlecht und Menge regulirt, auf dem gewählten Reviere zu er- halten ſuche. II. Von dem Hegen des Wildſtandes. §. 249. Unter dem Hegen (Schonen) verſteht man alle Thätigkeiten, Aufmerkſamkeiten und Anſtalten, welche dazu dienen, einen freien oder geſchloſſenen Wildſtand in ſeinem, den (im §. 247 u. 248.) angegebenen Punkten entſprechenden, Normalverhältniſſe ſo zu er- halten, daß die Jagd nachhaltig, d. h. ohne daß ſie mit dem Wildſtande eingeht, betrieben und benutzt werden kann. Durch das Hegen wird alſo nicht blos der Normalwildſtand erhalten, ſondern auch ein verdorbener wieder hergeſtellt.

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 303. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/325>, abgerufen am 26.04.2024.