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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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verschiedenen Ländern. Sie muß, wenn sie vollständig sein soll,
nicht blos die verschiedenen Verhältnisse der Actiengesellschaften
und Actien, Staatsschuldverhältnisse und Staatsobligationen, wech-
selgesetzlichen und wechselgebräuchlichen Verhältnisse der Länder,
sondern auch diejenigen Privat- und Gemeindeobligationen und
Actien aufzählen und ihren Verhältnissen nach erklären, welche im
Handel vorkommen1).

1) Ueber Obligationen und Actien s. m. Feller, Archiv der Staatspapiere.
Leipzig 1830. Meine Versuche über Staatskredit. S. 578. Heinemann, die
Staatspapiere und der Verkehr mit selbigen. Berlin 1832. Ueber die Wechselver-
hältnisse s. m. §. 332. Note 1.
Zweite Unterabtheilung.
Die Lehre von der Gegengabe im Handel.
I. Vom Preise im Handel.
§. 340.

Die Gegengabe im Handel ist nichts als der Handelspreis (§. 56-
61.). Derselbe richtet sich nicht blos nach den Regulatoren des Preises
im Allgemeinen, sondern ist auch ebenso verschiedener Art als die Han-
delsobjecte. Insbesondere werden, obschon das Geld das allgemeine
Handelsmittel ist, die Preise nicht immer in Geld bezahlt. Viel-
mehr je ausgedehnter das Handelsgeschäft ist, um so weniger ge-
schehen die Zahlungen zwischen den Handelsleuten selbst unmittelbar
in Baarem. Deshalb ist es unrichtig und hat schon viele falsche
Schlüsse verursacht, wenn man bei dem Ausdrucke Preis blos
einen Geldpreis dachte. Der Preis der Waaren muß übrigens,
wenn sie aus der Hand des Kaufmannes bezogen werden, bestehen:
a) aus dem Einkaufspreise, den derselbe ausgelegt hat; b) aus
den Handelsunkosten verschiedener Art; c) aus den Zinsen des im
Waarenpreise vorausgelegten Capitals; d) aus dem die Waare
betreffenden Antheile an dem Zinse des ganzen allgemeinen Hand-
lungskapitals, und e) aus dem entsprechenden Theile des Gewerbs-
gewinnes des Handlungsunternehmers.

II. Von der Erstattung des Preises.
§. 341.

Entweder wird der Preis der Waaren sogleich nach Empfang
derselben in den üblichen Umlaufsmitteln bezahlt oder die Zahlung
wird mit Einverständniß des Verkäufers hinausgeschoben oder sie
geschieht durch gegenseitige Abgleichung von Forderungen und

verſchiedenen Ländern. Sie muß, wenn ſie vollſtändig ſein ſoll,
nicht blos die verſchiedenen Verhältniſſe der Actiengeſellſchaften
und Actien, Staatsſchuldverhältniſſe und Staatsobligationen, wech-
ſelgeſetzlichen und wechſelgebräuchlichen Verhältniſſe der Länder,
ſondern auch diejenigen Privat- und Gemeindeobligationen und
Actien aufzählen und ihren Verhältniſſen nach erklären, welche im
Handel vorkommen1).

1) Ueber Obligationen und Actien ſ. m. Feller, Archiv der Staatspapiere.
Leipzig 1830. Meine Verſuche über Staatskredit. S. 578. Heinemann, die
Staatspapiere und der Verkehr mit ſelbigen. Berlin 1832. Ueber die Wechſelver-
hältniſſe ſ. m. §. 332. Note 1.
Zweite Unterabtheilung.
Die Lehre von der Gegengabe im Handel.
I. Vom Preiſe im Handel.
§. 340.

Die Gegengabe im Handel iſt nichts als der Handelspreis (§. 56-
61.). Derſelbe richtet ſich nicht blos nach den Regulatoren des Preiſes
im Allgemeinen, ſondern iſt auch ebenſo verſchiedener Art als die Han-
delsobjecte. Insbeſondere werden, obſchon das Geld das allgemeine
Handelsmittel iſt, die Preiſe nicht immer in Geld bezahlt. Viel-
mehr je ausgedehnter das Handelsgeſchäft iſt, um ſo weniger ge-
ſchehen die Zahlungen zwiſchen den Handelsleuten ſelbſt unmittelbar
in Baarem. Deshalb iſt es unrichtig und hat ſchon viele falſche
Schlüſſe verurſacht, wenn man bei dem Ausdrucke Preis blos
einen Geldpreis dachte. Der Preis der Waaren muß übrigens,
wenn ſie aus der Hand des Kaufmannes bezogen werden, beſtehen:
a) aus dem Einkaufspreiſe, den derſelbe ausgelegt hat; b) aus
den Handelsunkoſten verſchiedener Art; c) aus den Zinſen des im
Waarenpreiſe vorausgelegten Capitals; d) aus dem die Waare
betreffenden Antheile an dem Zinſe des ganzen allgemeinen Hand-
lungskapitals, und e) aus dem entſprechenden Theile des Gewerbs-
gewinnes des Handlungsunternehmers.

II. Von der Erſtattung des Preiſes.
§. 341.

Entweder wird der Preis der Waaren ſogleich nach Empfang
derſelben in den üblichen Umlaufsmitteln bezahlt oder die Zahlung
wird mit Einverſtändniß des Verkäufers hinausgeſchoben oder ſie
geſchieht durch gegenſeitige Abgleichung von Forderungen und

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[471/0493] verſchiedenen Ländern. Sie muß, wenn ſie vollſtändig ſein ſoll, nicht blos die verſchiedenen Verhältniſſe der Actiengeſellſchaften und Actien, Staatsſchuldverhältniſſe und Staatsobligationen, wech- ſelgeſetzlichen und wechſelgebräuchlichen Verhältniſſe der Länder, ſondern auch diejenigen Privat- und Gemeindeobligationen und Actien aufzählen und ihren Verhältniſſen nach erklären, welche im Handel vorkommen1). ¹⁾ Ueber Obligationen und Actien ſ. m. Feller, Archiv der Staatspapiere. Leipzig 1830. Meine Verſuche über Staatskredit. S. 578. Heinemann, die Staatspapiere und der Verkehr mit ſelbigen. Berlin 1832. Ueber die Wechſelver- hältniſſe ſ. m. §. 332. Note 1. Zweite Unterabtheilung. Die Lehre von der Gegengabe im Handel. I. Vom Preiſe im Handel. §. 340. Die Gegengabe im Handel iſt nichts als der Handelspreis (§. 56- 61.). Derſelbe richtet ſich nicht blos nach den Regulatoren des Preiſes im Allgemeinen, ſondern iſt auch ebenſo verſchiedener Art als die Han- delsobjecte. Insbeſondere werden, obſchon das Geld das allgemeine Handelsmittel iſt, die Preiſe nicht immer in Geld bezahlt. Viel- mehr je ausgedehnter das Handelsgeſchäft iſt, um ſo weniger ge- ſchehen die Zahlungen zwiſchen den Handelsleuten ſelbſt unmittelbar in Baarem. Deshalb iſt es unrichtig und hat ſchon viele falſche Schlüſſe verurſacht, wenn man bei dem Ausdrucke Preis blos einen Geldpreis dachte. Der Preis der Waaren muß übrigens, wenn ſie aus der Hand des Kaufmannes bezogen werden, beſtehen: a) aus dem Einkaufspreiſe, den derſelbe ausgelegt hat; b) aus den Handelsunkoſten verſchiedener Art; c) aus den Zinſen des im Waarenpreiſe vorausgelegten Capitals; d) aus dem die Waare betreffenden Antheile an dem Zinſe des ganzen allgemeinen Hand- lungskapitals, und e) aus dem entſprechenden Theile des Gewerbs- gewinnes des Handlungsunternehmers. II. Von der Erſtattung des Preiſes. §. 341. Entweder wird der Preis der Waaren ſogleich nach Empfang derſelben in den üblichen Umlaufsmitteln bezahlt oder die Zahlung wird mit Einverſtändniß des Verkäufers hinausgeſchoben oder ſie geſchieht durch gegenſeitige Abgleichung von Forderungen und

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 471. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/493>, abgerufen am 27.04.2024.