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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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an solche Leute, die jenes Geschäft treiben, im Falle, daß sie nicht
an irgend ein Handelshaus auf ihrer Fahrt auf eine Kreditsumme
angewiesen (consignirt) sind und die consignirte Summe nicht
hinreicht. Vom Contracte (Bodmereibriefe) werden drei Exem-
plarien (für den Schiffer, Rheder oder Befrachter, und Bodmerei-
geber) verfertigt2).

b) Die Großapanturey (engl. Respondentia), d. h. das
Geschäft oder der Vertrag eines Darleihens gegen sehr hohe Zinsen
zu einer Seeunternehmung, in der Art, daß der Schuldner nur
im Falle der glücklichen Beendigung der Fahrt und Unternehmung
das Capital zu erstatten hat. Der Contract heißt Seewechsel
(Cambio marino)3).

1) Büsch, Allgemeine Uebersicht des Assecuranzwesens. Hamburg 1795. Des-
selben Darstellung. I. 309 folg. nebst Zusätzen im II. Bde. Benecke, System
des Assecuranz- und Bodmereiwesens. Hamburg 1805-1821. V Bde. Benecke,
Treatise on the Principles of Indemnity in marine Insurance, Bottomry and Re-
spond. London 1824.
Französ. Uebers. von Dubernad. Paris 1826. II Toms.
Diese beiden Lezteren sind die besten Schriften über diesen Gegenstand. Noch andere
sind angegeben bei Mittermaier deutsches Privatrecht. §. 211. N. 3.
2) Die Bodmerei kann eine Werthserhöhung der verbodmeten Sache zur Folge
haben, wie z. B. jene zur Reparatur eines Schiffes, -- oder auch nicht, z. B. jene
zur Rettung des nicht beschädigten Schiffes. Der Bodmereibrief wird auch zuweilen
auf die Rückseite des Connossaments geschrieben. Er wird auch wie ein Wechsel
behandelt. Die Rechtsverhältnisse der Bodmerei sind aber in den Gesetzen verschieden
bestimmt. S. Mittermaier deutsches Privatrecht. §. 219-221.
3) Weder blos Waaren- (wie Bleibtreu Lehr. §. 354. sagt) noch blos
Geldgeschäft (wie Mittermaier deutsches Privatrecht. §. 218. N. 6. sagt) ist die
Großavanturey, sondern sie kann beides sein. S. meine Recension von Bleib-
treu S. 325.
§. 358.
Fortsetzung. c) Seeassecuranz.

c) Die Seeassecuranz (engl. Insurance. franz. Assecu-
rance),
d. h. dasjenige Versicherungsgeschäft, wobei Jemand (der
Versicherer, franz. Assecurateur, engl. Insurer) die bei einer
Seeunternehmung für einen Anderen möglicher Weise entstehende
Gefahr gegen Vorausbezahlung einer, ein gewisses Procent des
Werthes der versicherten Sache ausmachenden, Summe (Assecu-
ranzprämie) übernimmt. Die Urkunde über den Assecuranz-
vertrag heißt Police, und man hat dazu gedruckte Formularien1).
Ist ein Unglücksfall geschehen und erwiesen, so muß der Versicherer
in der bestimmten oder gesetzlichen Zeit Zahlung leisten2). Will
der Eigenthümer der beschädigten oder theilweise verlorenen Sache
den Rest nicht mehr an Zahlungsstatt nebst einer bestimmten Zulage
zur Vollheit der Versicherungssumme annehmen, so kann er sie dem

an ſolche Leute, die jenes Geſchäft treiben, im Falle, daß ſie nicht
an irgend ein Handelshaus auf ihrer Fahrt auf eine Kreditſumme
angewieſen (conſignirt) ſind und die conſignirte Summe nicht
hinreicht. Vom Contracte (Bodmereibriefe) werden drei Exem-
plarien (für den Schiffer, Rheder oder Befrachter, und Bodmerei-
geber) verfertigt2).

b) Die Großapanturey (engl. Respondentia), d. h. das
Geſchäft oder der Vertrag eines Darleihens gegen ſehr hohe Zinſen
zu einer Seeunternehmung, in der Art, daß der Schuldner nur
im Falle der glücklichen Beendigung der Fahrt und Unternehmung
das Capital zu erſtatten hat. Der Contract heißt Seewechſel
(Cambio marino)3).

1) Büſch, Allgemeine Ueberſicht des Aſſecuranzweſens. Hamburg 1795. Deſ-
ſelben Darſtellung. I. 309 folg. nebſt Zuſätzen im II. Bde. Benecke, Syſtem
des Aſſecuranz- und Bodmereiweſens. Hamburg 1805–1821. V Bde. Benecke,
Treatise on the Principles of Indemnity in marine Insurance, Bottomry and Re-
spond. London 1824.
Franzöſ. Ueberſ. von Dubernad. Paris 1826. II Toms.
Dieſe beiden Lezteren ſind die beſten Schriften über dieſen Gegenſtand. Noch andere
ſind angegeben bei Mittermaier deutſches Privatrecht. §. 211. N. 3.
2) Die Bodmerei kann eine Werthserhöhung der verbodmeten Sache zur Folge
haben, wie z. B. jene zur Reparatur eines Schiffes, — oder auch nicht, z. B. jene
zur Rettung des nicht beſchädigten Schiffes. Der Bodmereibrief wird auch zuweilen
auf die Rückſeite des Connoſſaments geſchrieben. Er wird auch wie ein Wechſel
behandelt. Die Rechtsverhältniſſe der Bodmerei ſind aber in den Geſetzen verſchieden
beſtimmt. S. Mittermaier deutſches Privatrecht. §. 219–221.
3) Weder blos Waaren- (wie Bleibtreu Lehr. §. 354. ſagt) noch blos
Geldgeſchäft (wie Mittermaier deutſches Privatrecht. §. 218. N. 6. ſagt) iſt die
Großavanturey, ſondern ſie kann beides ſein. S. meine Recenſion von Bleib-
treu S. 325.
§. 358.
Fortſetzung. c) Seeaſſecuranz.

c) Die Seeaſſecuranz (engl. Insurance. franz. Assécu-
rance),
d. h. dasjenige Verſicherungsgeſchäft, wobei Jemand (der
Verſicherer, franz. Assécurateur, engl. Insurer) die bei einer
Seeunternehmung für einen Anderen möglicher Weiſe entſtehende
Gefahr gegen Vorausbezahlung einer, ein gewiſſes Procent des
Werthes der verſicherten Sache ausmachenden, Summe (Aſſecu-
ranzprämie) übernimmt. Die Urkunde über den Aſſecuranz-
vertrag heißt Police, und man hat dazu gedruckte Formularien1).
Iſt ein Unglücksfall geſchehen und erwieſen, ſo muß der Verſicherer
in der beſtimmten oder geſetzlichen Zeit Zahlung leiſten2). Will
der Eigenthümer der beſchädigten oder theilweiſe verlorenen Sache
den Reſt nicht mehr an Zahlungsſtatt nebſt einer beſtimmten Zulage
zur Vollheit der Verſicherungsſumme annehmen, ſo kann er ſie dem

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[486/0508] an ſolche Leute, die jenes Geſchäft treiben, im Falle, daß ſie nicht an irgend ein Handelshaus auf ihrer Fahrt auf eine Kreditſumme angewieſen (conſignirt) ſind und die conſignirte Summe nicht hinreicht. Vom Contracte (Bodmereibriefe) werden drei Exem- plarien (für den Schiffer, Rheder oder Befrachter, und Bodmerei- geber) verfertigt2). b) Die Großapanturey (engl. Respondentia), d. h. das Geſchäft oder der Vertrag eines Darleihens gegen ſehr hohe Zinſen zu einer Seeunternehmung, in der Art, daß der Schuldner nur im Falle der glücklichen Beendigung der Fahrt und Unternehmung das Capital zu erſtatten hat. Der Contract heißt Seewechſel (Cambio marino)3). ¹⁾ Büſch, Allgemeine Ueberſicht des Aſſecuranzweſens. Hamburg 1795. Deſ- ſelben Darſtellung. I. 309 folg. nebſt Zuſätzen im II. Bde. Benecke, Syſtem des Aſſecuranz- und Bodmereiweſens. Hamburg 1805–1821. V Bde. Benecke, Treatise on the Principles of Indemnity in marine Insurance, Bottomry and Re- spond. London 1824. Franzöſ. Ueberſ. von Dubernad. Paris 1826. II Toms. Dieſe beiden Lezteren ſind die beſten Schriften über dieſen Gegenſtand. Noch andere ſind angegeben bei Mittermaier deutſches Privatrecht. §. 211. N. 3. ²⁾ Die Bodmerei kann eine Werthserhöhung der verbodmeten Sache zur Folge haben, wie z. B. jene zur Reparatur eines Schiffes, — oder auch nicht, z. B. jene zur Rettung des nicht beſchädigten Schiffes. Der Bodmereibrief wird auch zuweilen auf die Rückſeite des Connoſſaments geſchrieben. Er wird auch wie ein Wechſel behandelt. Die Rechtsverhältniſſe der Bodmerei ſind aber in den Geſetzen verſchieden beſtimmt. S. Mittermaier deutſches Privatrecht. §. 219–221. ³⁾ Weder blos Waaren- (wie Bleibtreu Lehr. §. 354. ſagt) noch blos Geldgeſchäft (wie Mittermaier deutſches Privatrecht. §. 218. N. 6. ſagt) iſt die Großavanturey, ſondern ſie kann beides ſein. S. meine Recenſion von Bleib- treu S. 325. §. 358. Fortſetzung. c) Seeaſſecuranz. c) Die Seeaſſecuranz (engl. Insurance. franz. Assécu- rance), d. h. dasjenige Verſicherungsgeſchäft, wobei Jemand (der Verſicherer, franz. Assécurateur, engl. Insurer) die bei einer Seeunternehmung für einen Anderen möglicher Weiſe entſtehende Gefahr gegen Vorausbezahlung einer, ein gewiſſes Procent des Werthes der verſicherten Sache ausmachenden, Summe (Aſſecu- ranzprämie) übernimmt. Die Urkunde über den Aſſecuranz- vertrag heißt Police, und man hat dazu gedruckte Formularien1). Iſt ein Unglücksfall geſchehen und erwieſen, ſo muß der Verſicherer in der beſtimmten oder geſetzlichen Zeit Zahlung leiſten2). Will der Eigenthümer der beſchädigten oder theilweiſe verlorenen Sache den Reſt nicht mehr an Zahlungsſtatt nebſt einer beſtimmten Zulage zur Vollheit der Verſicherungsſumme annehmen, ſo kann er ſie dem

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 486. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/508>, abgerufen am 26.04.2024.