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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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zum Spiele Gelegenheit gibt, am meisten die Einbildungskraft
verrückt, Müssiggang und Lasterhaftigkeit verbreitet, würde der
Staat seine unselbstständigen Unterthanen in die Netze und Fall-
stricke der Pachter und ihrer Agenten überliefern. Hier ist es
wirklich begründet, daß der Staat aus polizeilichen Gründen den
Spielbanker macht, und doch lehrt die tägliche Erfahrung auch
hier die traurigsten Vorfälle. Eine Verpachtung der Lotterie
ist, so wie sie selbst, weniger gefährlich, weil hier alle jene Um-
stände nicht in solchem Grade obwalten. Die Spielbanken in
großen Städten und Badeorten können billig verpachtet werden
und sie sind auch unter sämmtlichen Anstalten dieser Art die un-
schädlichsten. Allein ohne Staatsaufsicht dürfen sie nicht ge-
lassen werden.

1) A. Smith Inquiry. IV. 160 folg. v. Jacob Finanzw. §. 48. Rau
III. §. 165.
2) Beim Lotto werden unter 90 Nummern jedesmal 5 gezogen, und man
kann jedesmal 1-5 Nummern besetzen. Nach der Zahl der Besetzung steigt der
Einsatz und der zu erwartende Gewinn. Daher die Namen simpler Zug (1),
Ambe (2), Terne (3), Quaterne (4) und Quinterne (5). Die Wahr-
scheinlichkeit des Gewinnes nimmt mit jeder Combination ab, aber die Gewinnste
nehmen nicht im nämlichen Verhältnisse zu. Darin, nämlich in den Abzügen am
Gewinnste, liegt die Ungerechtigkeit und Täuschung, so daß die Spieler zusammen
nicht mehr als 2/3 ihres Gesammteinsatzes als Gewinnste beziehen und der Bank-
halter 25 bis 30% reinen Gewinn zieht. -- Bei der Lotterie wird auf eine
gewisse Anzahl Loosen eine gewisse Summe und Anzahl von Gewinnsten nach einer
Skale ausgespielt. Die Einsätze sind sehr hoch, aber theilbar und man erleichtert
die Theilnahme dadurch, daß man die Ziehung nicht auf einmal, sondern in
Perioden (Klassen) jährlich vornimmt, auf deren jede Loose genommen werden
können. -- S. Berechnungen bei Rau III. §. 220-226. v. Malchus I. §. 65.
Vorzüglich bei Müller, Arithmetik und Algebra nebst Abhandlungen der jurist.,
polit., kameralist., so wie überhaupt prakt. Rechnungen (Heidelberg 1833, sehr zu
empfehlen). S. 505 folg. Auch im Moniteur 1821. Nr. 197. S. auch Bergius
Magazin. Art. Lotterie. Des Essarts Dict. de Police. VI. 62.
3) Interessante, obschon traurige Belege gab Dupin in der Deput. Kammer
vom 22. März 1828. = Moniteur 1828. Nr. 83.
Viertes Stück.
Von dem Dienstgewerbsbetriebe des Staats.
§. 485.
Die Staatspostanstalt.

Unter den Dienstgewerben hat sich der Staat nur die Post-
anstalt1) als Regale zugeeignet und verbietet kraft des Letztern
einem jeden Andern die Haltung der Postanstalt, so wie in gewisser
Ausdehnung die Benutzung anderer Transportangelegenheiten. Die
Wichtigkeit der Posten für den Volkswohlstand und das Staats-
leben bedarf keiner weiteren Auseinandersetzung, sie ist der für die

zum Spiele Gelegenheit gibt, am meiſten die Einbildungskraft
verrückt, Müſſiggang und Laſterhaftigkeit verbreitet, würde der
Staat ſeine unſelbſtſtändigen Unterthanen in die Netze und Fall-
ſtricke der Pachter und ihrer Agenten überliefern. Hier iſt es
wirklich begründet, daß der Staat aus polizeilichen Gründen den
Spielbanker macht, und doch lehrt die tägliche Erfahrung auch
hier die traurigſten Vorfälle. Eine Verpachtung der Lotterie
iſt, ſo wie ſie ſelbſt, weniger gefährlich, weil hier alle jene Um-
ſtände nicht in ſolchem Grade obwalten. Die Spielbanken in
großen Städten und Badeorten können billig verpachtet werden
und ſie ſind auch unter ſämmtlichen Anſtalten dieſer Art die un-
ſchädlichſten. Allein ohne Staatsaufſicht dürfen ſie nicht ge-
laſſen werden.

1) A. Smith Inquiry. IV. 160 folg. v. Jacob Finanzw. §. 48. Rau
III. §. 165.
2) Beim Lotto werden unter 90 Nummern jedesmal 5 gezogen, und man
kann jedesmal 1–5 Nummern beſetzen. Nach der Zahl der Beſetzung ſteigt der
Einſatz und der zu erwartende Gewinn. Daher die Namen ſimpler Zug (1),
Ambe (2), Terne (3), Quaterne (4) und Quinterne (5). Die Wahr-
ſcheinlichkeit des Gewinnes nimmt mit jeder Combination ab, aber die Gewinnſte
nehmen nicht im nämlichen Verhältniſſe zu. Darin, nämlich in den Abzügen am
Gewinnſte, liegt die Ungerechtigkeit und Täuſchung, ſo daß die Spieler zuſammen
nicht mehr als ⅔ ihres Geſammteinſatzes als Gewinnſte beziehen und der Bank-
halter 25 bis 30% reinen Gewinn zieht. — Bei der Lotterie wird auf eine
gewiſſe Anzahl Looſen eine gewiſſe Summe und Anzahl von Gewinnſten nach einer
Skale ausgeſpielt. Die Einſätze ſind ſehr hoch, aber theilbar und man erleichtert
die Theilnahme dadurch, daß man die Ziehung nicht auf einmal, ſondern in
Perioden (Klaſſen) jährlich vornimmt, auf deren jede Looſe genommen werden
können. — S. Berechnungen bei Rau III. §. 220–226. v. Malchus I. §. 65.
Vorzüglich bei Müller, Arithmetik und Algebra nebſt Abhandlungen der juriſt.,
polit., kameraliſt., ſo wie überhaupt prakt. Rechnungen (Heidelberg 1833, ſehr zu
empfehlen). S. 505 folg. Auch im Moniteur 1821. Nr. 197. S. auch Bergius
Magazin. Art. Lotterie. Des Essarts Dict. de Police. VI. 62.
3) Intereſſante, obſchon traurige Belege gab Dupin in der Deput. Kammer
vom 22. März 1828. = Moniteur 1828. Nr. 83.
Viertes Stück.
Von dem Dienſtgewerbsbetriebe des Staats.
§. 485.
Die Staatspoſtanſtalt.

Unter den Dienſtgewerben hat ſich der Staat nur die Poſt-
anſtalt1) als Regale zugeeignet und verbietet kraft des Letztern
einem jeden Andern die Haltung der Poſtanſtalt, ſo wie in gewiſſer
Ausdehnung die Benutzung anderer Transportangelegenheiten. Die
Wichtigkeit der Poſten für den Volkswohlſtand und das Staats-
leben bedarf keiner weiteren Auseinanderſetzung, ſie iſt der für die

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[714/0736] zum Spiele Gelegenheit gibt, am meiſten die Einbildungskraft verrückt, Müſſiggang und Laſterhaftigkeit verbreitet, würde der Staat ſeine unſelbſtſtändigen Unterthanen in die Netze und Fall- ſtricke der Pachter und ihrer Agenten überliefern. Hier iſt es wirklich begründet, daß der Staat aus polizeilichen Gründen den Spielbanker macht, und doch lehrt die tägliche Erfahrung auch hier die traurigſten Vorfälle. Eine Verpachtung der Lotterie iſt, ſo wie ſie ſelbſt, weniger gefährlich, weil hier alle jene Um- ſtände nicht in ſolchem Grade obwalten. Die Spielbanken in großen Städten und Badeorten können billig verpachtet werden und ſie ſind auch unter ſämmtlichen Anſtalten dieſer Art die un- ſchädlichſten. Allein ohne Staatsaufſicht dürfen ſie nicht ge- laſſen werden. ¹⁾ A. Smith Inquiry. IV. 160 folg. v. Jacob Finanzw. §. 48. Rau III. §. 165. ²⁾ Beim Lotto werden unter 90 Nummern jedesmal 5 gezogen, und man kann jedesmal 1–5 Nummern beſetzen. Nach der Zahl der Beſetzung ſteigt der Einſatz und der zu erwartende Gewinn. Daher die Namen ſimpler Zug (1), Ambe (2), Terne (3), Quaterne (4) und Quinterne (5). Die Wahr- ſcheinlichkeit des Gewinnes nimmt mit jeder Combination ab, aber die Gewinnſte nehmen nicht im nämlichen Verhältniſſe zu. Darin, nämlich in den Abzügen am Gewinnſte, liegt die Ungerechtigkeit und Täuſchung, ſo daß die Spieler zuſammen nicht mehr als ⅔ ihres Geſammteinſatzes als Gewinnſte beziehen und der Bank- halter 25 bis 30% reinen Gewinn zieht. — Bei der Lotterie wird auf eine gewiſſe Anzahl Looſen eine gewiſſe Summe und Anzahl von Gewinnſten nach einer Skale ausgeſpielt. Die Einſätze ſind ſehr hoch, aber theilbar und man erleichtert die Theilnahme dadurch, daß man die Ziehung nicht auf einmal, ſondern in Perioden (Klaſſen) jährlich vornimmt, auf deren jede Looſe genommen werden können. — S. Berechnungen bei Rau III. §. 220–226. v. Malchus I. §. 65. Vorzüglich bei Müller, Arithmetik und Algebra nebſt Abhandlungen der juriſt., polit., kameraliſt., ſo wie überhaupt prakt. Rechnungen (Heidelberg 1833, ſehr zu empfehlen). S. 505 folg. Auch im Moniteur 1821. Nr. 197. S. auch Bergius Magazin. Art. Lotterie. Des Essarts Dict. de Police. VI. 62. ³⁾ Intereſſante, obſchon traurige Belege gab Dupin in der Deput. Kammer vom 22. März 1828. = Moniteur 1828. Nr. 83. Viertes Stück. Von dem Dienſtgewerbsbetriebe des Staats. §. 485. Die Staatspoſtanſtalt. Unter den Dienſtgewerben hat ſich der Staat nur die Poſt- anſtalt1) als Regale zugeeignet und verbietet kraft des Letztern einem jeden Andern die Haltung der Poſtanſtalt, ſo wie in gewiſſer Ausdehnung die Benutzung anderer Transportangelegenheiten. Die Wichtigkeit der Poſten für den Volkswohlſtand und das Staats- leben bedarf keiner weiteren Auseinanderſetzung, ſie iſt der für die

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 714. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/736>, abgerufen am 26.04.2024.