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Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873.

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Der Vertrag mit China. Anh. I.
von dem aufrichtigen Wunsche beseelt, freundschaftliche Beziehun-
gen zwischen den vorgedachten Staaten und China zu begründen,
haben beschlossen, solche durch einen gegenseitig vortheilhaften
und den Unterthanen der Hohen vertragenden Mächte nützlichen
Freundschafts- und Handelsvertrag zu befestigen. Zu dem Ende
haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preussen:
den Kammerherrn Friedrich Albrecht Grafen zu Eulen-
burg
, Allerhöchstihren ausserordentlichen Gesandten
und bevollmächtigten Minister, Ritter des Rothen
Adler-Ordens dritter Klasse mit der Schleife, Ritter
des Johanniter-Ordens u. s. w.,
und
Seine Majestät der Kaiser von China:
Tsun-luen, assistirendes Mitglied des Ministeriums der
auswärtigen Angelegenheiten in Pe-kin, General-Di-
rector der öffentlichen Vorräthe, und Kaiserlichen
Commissarius,
Tsun-hau, Ehren-Unter-Staats-Secretär, Oberaufseher
der drei Häfen des Nordens und beigeordneten Kaiser-
lichen Commissarius,

welche, nachdem sie ihre Vollmachten sich mitgetheilt, und solche
in guter und gehöriger Form befunden haben, über nachstehende
Artikel übereingekommen sind:

Artikel 1.

Zwischen den contrahirenden Staaten soll dauernder Friede
und unwandelbare Freundschaft bestehen. Die Unterthanen der-
selben sollen in den beiderseitigen Staaten vollen Schutz für Person
und Eigenthum geniessen.

Artikel 2.

Seine Majestät der König von Preussen kann, wenn er es
für gut befindet, einen diplomatischen Agenten bei dem Hofe von
Pe-kin accreditiren, und Seine Majestät der Kaiser von China kann
in gleicher Weise, wenn er es für gut befindet, einen diplomatischen
Agenten für den Hof von Berlin ernennen.

Dem von Seiner Majestät dem Könige von Preussen er-
nannten diplomatischen Agenten soll gestattet sein, auch die Ver-
tretung der anderen contrahirenden deutschen Staaten zu über-

Der Vertrag mit China. Anh. I.
von dem aufrichtigen Wunsche beseelt, freundschaftliche Beziehun-
gen zwischen den vorgedachten Staaten und China zu begründen,
haben beschlossen, solche durch einen gegenseitig vortheilhaften
und den Unterthanen der Hohen vertragenden Mächte nützlichen
Freundschafts- und Handelsvertrag zu befestigen. Zu dem Ende
haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preussen:
den Kammerherrn Friedrich Albrecht Grafen zu Eulen-
burg
, Allerhöchstihren ausserordentlichen Gesandten
und bevollmächtigten Minister, Ritter des Rothen
Adler-Ordens dritter Klasse mit der Schleife, Ritter
des Johanniter-Ordens u. s. w.,
und
Seine Majestät der Kaiser von China:
Tsuṅ-luen, assistirendes Mitglied des Ministeriums der
auswärtigen Angelegenheiten in Pe-kiṅ, General-Di-
rector der öffentlichen Vorräthe, und Kaiserlichen
Commissarius,
Tsuṅ-hau, Ehren-Unter-Staats-Secretär, Oberaufseher
der drei Häfen des Nordens und beigeordneten Kaiser-
lichen Commissarius,

welche, nachdem sie ihre Vollmachten sich mitgetheilt, und solche
in guter und gehöriger Form befunden haben, über nachstehende
Artikel übereingekommen sind:

Artikel 1.

Zwischen den contrahirenden Staaten soll dauernder Friede
und unwandelbare Freundschaft bestehen. Die Unterthanen der-
selben sollen in den beiderseitigen Staaten vollen Schutz für Person
und Eigenthum geniessen.

Artikel 2.

Seine Majestät der König von Preussen kann, wenn er es
für gut befindet, einen diplomatischen Agenten bei dem Hofe von
Pe-kiṅ accreditiren, und Seine Majestät der Kaiser von China kann
in gleicher Weise, wenn er es für gut befindet, einen diplomatischen
Agenten für den Hof von Berlin ernennen.

Dem von Seiner Majestät dem Könige von Preussen er-
nannten diplomatischen Agenten soll gestattet sein, auch die Ver-
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[354/0368] Der Vertrag mit China. Anh. I. von dem aufrichtigen Wunsche beseelt, freundschaftliche Beziehun- gen zwischen den vorgedachten Staaten und China zu begründen, haben beschlossen, solche durch einen gegenseitig vortheilhaften und den Unterthanen der Hohen vertragenden Mächte nützlichen Freundschafts- und Handelsvertrag zu befestigen. Zu dem Ende haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der König von Preussen: den Kammerherrn Friedrich Albrecht Grafen zu Eulen- burg, Allerhöchstihren ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, Ritter des Rothen Adler-Ordens dritter Klasse mit der Schleife, Ritter des Johanniter-Ordens u. s. w., und Seine Majestät der Kaiser von China: Tsuṅ-luen, assistirendes Mitglied des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten in Pe-kiṅ, General-Di- rector der öffentlichen Vorräthe, und Kaiserlichen Commissarius, Tsuṅ-hau, Ehren-Unter-Staats-Secretär, Oberaufseher der drei Häfen des Nordens und beigeordneten Kaiser- lichen Commissarius, welche, nachdem sie ihre Vollmachten sich mitgetheilt, und solche in guter und gehöriger Form befunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind: Artikel 1. Zwischen den contrahirenden Staaten soll dauernder Friede und unwandelbare Freundschaft bestehen. Die Unterthanen der- selben sollen in den beiderseitigen Staaten vollen Schutz für Person und Eigenthum geniessen. Artikel 2. Seine Majestät der König von Preussen kann, wenn er es für gut befindet, einen diplomatischen Agenten bei dem Hofe von Pe-kiṅ accreditiren, und Seine Majestät der Kaiser von China kann in gleicher Weise, wenn er es für gut befindet, einen diplomatischen Agenten für den Hof von Berlin ernennen. Dem von Seiner Majestät dem Könige von Preussen er- nannten diplomatischen Agenten soll gestattet sein, auch die Ver- tretung der anderen contrahirenden deutschen Staaten zu über-

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Zitationshilfe: Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873, S. 354. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873/368>, abgerufen am 26.04.2024.