Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873.

Bild:
<< vorherige Seite

Der Vertrag mit Siam. Anh. II.
einem Ausfuhrzoll unterliegende Artikel soll im ganzen Königreiche
Siam von allen Durchgangs- oder sonstigen Abgaben frei sein, und
ebenso sollen alle diejenigen siamesischen Erzeugnisse, welche bereits
einer Durchgangs- oder sonstigen Besteuerung unterlegen haben,
vor oder bei der Verschiffung überall nicht weiter, weder nach
Maassgabe des angeschlossenen Tarifs, noch in irgend sonstiger
Weise besteuert werden dürfen.

Artikel 21.

Gegen Zahlung der oben genannten Zölle, welche künftig
nicht erhöht werden dürfen, soll es den Unterthanen der deutschen
contrahirenden Staaten freistehen, von deutschen und fremden
Häfen, in das Königreich Siam einzuführen und ebenso, wohin sie
wollen, auszuführen alle und jede Waare, welche nicht am Tage
der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages der Gegenstand
eines förmlichen Verbots oder eines besonderen Monopols ist. In-
dessen behält die siamesische Regierung sich das Recht vor, die
Ausfuhr von Reis zu verbieten, wenn ihrer Meinung nach Grund
vorliegt, einen Mangel im Lande zu befürchten. Doch soll ein
solches Verbot, welches einen Monat, bevor es in Kraft tritt, zu
publiciren ist, auf die Erfüllung von Contracten, welche in gutem
Glauben vor der Publication desselben abgeschlossen sind, keinen
Einfluss üben, und sollen deutsche Kaufleute die siamesischen Be-
hörden von jedem Contract in Kenntniss setzen, den sie vor dem
Verbote abgeschlossen haben. Auch soll es erlaubt sein, dass
Schiffe, welche zur Zeit der Ankündigung des Ausfuhrverbotes be-
reits in Siam angekommen, oder welche von China und Singapore
aus nach Siam unterwegs sind, und die dortigen Häfen eher ver-
lassen haben, als das Ausfuhrverbot daselbst bekannt sein konnte,
mit Reis behufs Ausfuhr desselben beladen werden. Sollte die
siamesische Regierung demnächst den Zoll auf irgend welche, in
siamesischen oder anderen Schiffen ein- oder ausgeführte Waaren
herabsetzen, so sollen die Vortheile solcher Herabsetzung sofort
auch den gleichen Erzeugnissen zu Gute kommen, welche in Schiffen
der deutschen contrahirenden Staaten ein- oder ausgeführt werden.

Artikel 22.

Die Consularbeamten der contrahirenden deutschen Staaten
haben darauf zu sehen, dass die deutschen Kaufleute und Schiffer

Der Vertrag mit Siam. Anh. II.
einem Ausfuhrzoll unterliegende Artikel soll im ganzen Königreiche
Siam von allen Durchgangs- oder sonstigen Abgaben frei sein, und
ebenso sollen alle diejenigen siamesischen Erzeugnisse, welche bereits
einer Durchgangs- oder sonstigen Besteuerung unterlegen haben,
vor oder bei der Verschiffung überall nicht weiter, weder nach
Maassgabe des angeschlossenen Tarifs, noch in irgend sonstiger
Weise besteuert werden dürfen.

Artikel 21.

Gegen Zahlung der oben genannten Zölle, welche künftig
nicht erhöht werden dürfen, soll es den Unterthanen der deutschen
contrahirenden Staaten freistehen, von deutschen und fremden
Häfen, in das Königreich Siam einzuführen und ebenso, wohin sie
wollen, auszuführen alle und jede Waare, welche nicht am Tage
der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages der Gegenstand
eines förmlichen Verbots oder eines besonderen Monopols ist. In-
dessen behält die siamesische Regierung sich das Recht vor, die
Ausfuhr von Reis zu verbieten, wenn ihrer Meinung nach Grund
vorliegt, einen Mangel im Lande zu befürchten. Doch soll ein
solches Verbot, welches einen Monat, bevor es in Kraft tritt, zu
publiciren ist, auf die Erfüllung von Contracten, welche in gutem
Glauben vor der Publication desselben abgeschlossen sind, keinen
Einfluss üben, und sollen deutsche Kaufleute die siamesischen Be-
hörden von jedem Contract in Kenntniss setzen, den sie vor dem
Verbote abgeschlossen haben. Auch soll es erlaubt sein, dass
Schiffe, welche zur Zeit der Ankündigung des Ausfuhrverbotes be-
reits in Siam angekommen, oder welche von China und Singapore
aus nach Siam unterwegs sind, und die dortigen Häfen eher ver-
lassen haben, als das Ausfuhrverbot daselbst bekannt sein konnte,
mit Reis behufs Ausfuhr desselben beladen werden. Sollte die
siamesische Regierung demnächst den Zoll auf irgend welche, in
siamesischen oder anderen Schiffen ein- oder ausgeführte Waaren
herabsetzen, so sollen die Vortheile solcher Herabsetzung sofort
auch den gleichen Erzeugnissen zu Gute kommen, welche in Schiffen
der deutschen contrahirenden Staaten ein- oder ausgeführt werden.

Artikel 22.

Die Consularbeamten der contrahirenden deutschen Staaten
haben darauf zu sehen, dass die deutschen Kaufleute und Schiffer

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0404" n="390"/><fw place="top" type="header">Der Vertrag mit <hi rendition="#k"><placeName>Siam</placeName></hi>. Anh. II.</fw><lb/>
einem Ausfuhrzoll unterliegende Artikel soll im ganzen Königreiche<lb/><hi rendition="#k"><placeName>Siam</placeName></hi> von allen Durchgangs- oder sonstigen Abgaben frei sein, und<lb/>
ebenso sollen alle diejenigen siamesischen Erzeugnisse, welche bereits<lb/>
einer Durchgangs- oder sonstigen Besteuerung unterlegen haben,<lb/>
vor oder bei der Verschiffung überall nicht weiter, weder nach<lb/>
Maassgabe des angeschlossenen Tarifs, noch in irgend sonstiger<lb/>
Weise besteuert werden dürfen.</p>
        </div><lb/>
        <div n="2">
          <head><hi rendition="#g">Artikel</hi> 21.</head><lb/>
          <p>Gegen Zahlung der oben genannten Zölle, welche künftig<lb/>
nicht erhöht werden dürfen, soll es den Unterthanen der deutschen<lb/>
contrahirenden Staaten freistehen, von deutschen und fremden<lb/>
Häfen, in das Königreich <hi rendition="#k"><placeName>Siam</placeName></hi> einzuführen und ebenso, wohin sie<lb/>
wollen, auszuführen alle und jede Waare, welche nicht am Tage<lb/>
der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages der Gegenstand<lb/>
eines förmlichen Verbots oder eines besonderen Monopols ist. In-<lb/>
dessen behält die siamesische Regierung sich das Recht vor, die<lb/>
Ausfuhr von Reis zu verbieten, wenn ihrer Meinung nach Grund<lb/>
vorliegt, einen Mangel im Lande zu befürchten. Doch soll ein<lb/>
solches Verbot, welches einen Monat, bevor es in Kraft tritt, zu<lb/>
publiciren ist, auf die Erfüllung von Contracten, welche in gutem<lb/>
Glauben vor der Publication desselben abgeschlossen sind, keinen<lb/>
Einfluss üben, und sollen deutsche Kaufleute die siamesischen Be-<lb/>
hörden von jedem Contract in Kenntniss setzen, den sie vor dem<lb/>
Verbote abgeschlossen haben. Auch soll es erlaubt sein, dass<lb/>
Schiffe, welche zur Zeit der Ankündigung des Ausfuhrverbotes be-<lb/>
reits in <hi rendition="#k"><placeName>Siam</placeName></hi> angekommen, oder welche von <placeName>China</placeName> und <hi rendition="#k"><placeName>Singapore</placeName></hi><lb/>
aus nach <hi rendition="#k"><placeName>Siam</placeName></hi> unterwegs sind, und die dortigen Häfen eher ver-<lb/>
lassen haben, als das Ausfuhrverbot daselbst bekannt sein konnte,<lb/>
mit Reis behufs Ausfuhr desselben beladen werden. Sollte die<lb/>
siamesische Regierung demnächst den Zoll auf irgend welche, in<lb/>
siamesischen oder anderen Schiffen ein- oder ausgeführte Waaren<lb/>
herabsetzen, so sollen die Vortheile solcher Herabsetzung sofort<lb/>
auch den gleichen Erzeugnissen zu Gute kommen, welche in Schiffen<lb/>
der deutschen contrahirenden Staaten ein- oder ausgeführt werden.</p>
        </div><lb/>
        <div n="2">
          <head><hi rendition="#g">Artikel</hi> 22.</head><lb/>
          <p>Die Consularbeamten der contrahirenden deutschen Staaten<lb/>
haben darauf zu sehen, dass die deutschen Kaufleute und Schiffer<lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[390/0404] Der Vertrag mit Siam. Anh. II. einem Ausfuhrzoll unterliegende Artikel soll im ganzen Königreiche Siam von allen Durchgangs- oder sonstigen Abgaben frei sein, und ebenso sollen alle diejenigen siamesischen Erzeugnisse, welche bereits einer Durchgangs- oder sonstigen Besteuerung unterlegen haben, vor oder bei der Verschiffung überall nicht weiter, weder nach Maassgabe des angeschlossenen Tarifs, noch in irgend sonstiger Weise besteuert werden dürfen. Artikel 21. Gegen Zahlung der oben genannten Zölle, welche künftig nicht erhöht werden dürfen, soll es den Unterthanen der deutschen contrahirenden Staaten freistehen, von deutschen und fremden Häfen, in das Königreich Siam einzuführen und ebenso, wohin sie wollen, auszuführen alle und jede Waare, welche nicht am Tage der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages der Gegenstand eines förmlichen Verbots oder eines besonderen Monopols ist. In- dessen behält die siamesische Regierung sich das Recht vor, die Ausfuhr von Reis zu verbieten, wenn ihrer Meinung nach Grund vorliegt, einen Mangel im Lande zu befürchten. Doch soll ein solches Verbot, welches einen Monat, bevor es in Kraft tritt, zu publiciren ist, auf die Erfüllung von Contracten, welche in gutem Glauben vor der Publication desselben abgeschlossen sind, keinen Einfluss üben, und sollen deutsche Kaufleute die siamesischen Be- hörden von jedem Contract in Kenntniss setzen, den sie vor dem Verbote abgeschlossen haben. Auch soll es erlaubt sein, dass Schiffe, welche zur Zeit der Ankündigung des Ausfuhrverbotes be- reits in Siam angekommen, oder welche von China und Singapore aus nach Siam unterwegs sind, und die dortigen Häfen eher ver- lassen haben, als das Ausfuhrverbot daselbst bekannt sein konnte, mit Reis behufs Ausfuhr desselben beladen werden. Sollte die siamesische Regierung demnächst den Zoll auf irgend welche, in siamesischen oder anderen Schiffen ein- oder ausgeführte Waaren herabsetzen, so sollen die Vortheile solcher Herabsetzung sofort auch den gleichen Erzeugnissen zu Gute kommen, welche in Schiffen der deutschen contrahirenden Staaten ein- oder ausgeführt werden. Artikel 22. Die Consularbeamten der contrahirenden deutschen Staaten haben darauf zu sehen, dass die deutschen Kaufleute und Schiffer

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873/404
Zitationshilfe: Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873, S. 390. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873/404>, abgerufen am 26.04.2024.