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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Th. II. B. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XVI. Körperverletzung.
Indicium des Kindesmordes gefunden werden kann, so rechtfertigt sich
doch für diesen Fall die im Gesetz vorgeschriebene Straferhöhung unter
Ausschließung der Geldbuße, zumal da bei der Gefängnißstrafe kein Mi-
nimum vorgeschrieben ist (§. 186. Abs. 2.). Der Begriff des Leichnams
setzt übrigens voraus, daß die Geburt eines Kindes statt gefunden hat;
auf den Abortus bezieht sich die Vorschrift des Gesetzbuchs nicht.



Sechszehnter Titel.
Körperverletzung.
§. 187.

Wer vorsätzlich einen Anderen stößt oder schlägt, oder demselben eine andere
Mißhandlung oder Verletzung des Körpers zufügt, wird mit Gefängniß bis
zu zwei Jahren bestraft.

Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so ist auf Geld-
buße bis zu dreihundert Thalern zu erkennen.

§. 188.

Wenn leichte körperliche Verletzungen oder Mißhandlungen auf der Stelle
erwiedert werden, so soll der Richter ermächtigt sein, für beide Theile oder für
einen derselben eine, der Art oder dem Maaße nach mildere Strafe, oder gar
keine Strafe eintreten zu lassen.

§. 189.

Wenn wegen vorsätzlich zugefügter leichter Körperverletzungen oder Miß-
handlungen die Privatklage erhoben ist, so kommen die im zwölften *) Titel bei
den Ehrverletzungen über den Antrag auf Bestrafung und die Zurücknahme
des Strafantrages gegebenen Bestimmungen zur Anwendung.



In diesen Paragraphen sind die Bestimmungen über leichte Kör-
perverletzungen oder Mißhandlungen, d) welche nach dem Systeme des
Strafgesetzbuchs die Stelle der Realinjurien einnehmen, enthalten. Was
über diese Auffassung im Allgemeinen zu sagen war, ist bereits oben
S. 321-23. angeführt worden; hier find nur noch folgende Punkte
hervorzuheben.

I. Wenn in §. 187. nur das vorsätzliche Handeln zum That-

*) Dieß ist ein offenbarer Druckfehler in der offiziellen Ausgabe des Gesetzbuchs;
es muß "dreizehnten" heißen.
d) Daß neben den Körperverletzungen die Mißhandlungen aufgeführt werden,
beruht auf einem Beschluß des Staatsraths, Sitzung vom 21. April 1841. -- Es
ist durch diese allgemeinen Ausdrücke eine nicht unwesentliche Abweichung vom Code
penal
begründet, welcher immer nur von Verwundungen, Schlägen oder Stößen han-
delt; s. Art. 309. 311. 321.

Th. II. B. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XVI. Körperverletzung.
Indicium des Kindesmordes gefunden werden kann, ſo rechtfertigt ſich
doch für dieſen Fall die im Geſetz vorgeſchriebene Straferhöhung unter
Ausſchließung der Geldbuße, zumal da bei der Gefängnißſtrafe kein Mi-
nimum vorgeſchrieben iſt (§. 186. Abſ. 2.). Der Begriff des Leichnams
ſetzt übrigens voraus, daß die Geburt eines Kindes ſtatt gefunden hat;
auf den Abortus bezieht ſich die Vorſchrift des Geſetzbuchs nicht.



Sechszehnter Titel.
Körperverletzung.
§. 187.

Wer vorſätzlich einen Anderen ſtößt oder ſchlägt, oder demſelben eine andere
Mißhandlung oder Verletzung des Körpers zufügt, wird mit Gefängniß bis
zu zwei Jahren beſtraft.

Wird feſtgeſtellt, daß mildernde Umſtände vorhanden ſind, ſo iſt auf Geld-
buße bis zu dreihundert Thalern zu erkennen.

§. 188.

Wenn leichte körperliche Verletzungen oder Mißhandlungen auf der Stelle
erwiedert werden, ſo ſoll der Richter ermächtigt ſein, für beide Theile oder für
einen derſelben eine, der Art oder dem Maaße nach mildere Strafe, oder gar
keine Strafe eintreten zu laſſen.

§. 189.

Wenn wegen vorſätzlich zugefügter leichter Körperverletzungen oder Miß-
handlungen die Privatklage erhoben iſt, ſo kommen die im zwölften *) Titel bei
den Ehrverletzungen über den Antrag auf Beſtrafung und die Zurücknahme
des Strafantrages gegebenen Beſtimmungen zur Anwendung.



In dieſen Paragraphen ſind die Beſtimmungen über leichte Kör-
perverletzungen oder Mißhandlungen, d) welche nach dem Syſteme des
Strafgeſetzbuchs die Stelle der Realinjurien einnehmen, enthalten. Was
über dieſe Auffaſſung im Allgemeinen zu ſagen war, iſt bereits oben
S. 321-23. angeführt worden; hier find nur noch folgende Punkte
hervorzuheben.

I. Wenn in §. 187. nur das vorſätzliche Handeln zum That-

*) Dieß iſt ein offenbarer Druckfehler in der offiziellen Ausgabe des Geſetzbuchs;
es muß „dreizehnten“ heißen.
d) Daß neben den Körperverletzungen die Mißhandlungen aufgeführt werden,
beruht auf einem Beſchluß des Staatsraths, Sitzung vom 21. April 1841. — Es
iſt durch dieſe allgemeinen Ausdrücke eine nicht unweſentliche Abweichung vom Code
pénal
begründet, welcher immer nur von Verwundungen, Schlägen oder Stößen han-
delt; ſ. Art. 309. 311. 321.
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[366/0376] Th. II. B. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XVI. Körperverletzung. Indicium des Kindesmordes gefunden werden kann, ſo rechtfertigt ſich doch für dieſen Fall die im Geſetz vorgeſchriebene Straferhöhung unter Ausſchließung der Geldbuße, zumal da bei der Gefängnißſtrafe kein Mi- nimum vorgeſchrieben iſt (§. 186. Abſ. 2.). Der Begriff des Leichnams ſetzt übrigens voraus, daß die Geburt eines Kindes ſtatt gefunden hat; auf den Abortus bezieht ſich die Vorſchrift des Geſetzbuchs nicht. Sechszehnter Titel. Körperverletzung. §. 187. Wer vorſätzlich einen Anderen ſtößt oder ſchlägt, oder demſelben eine andere Mißhandlung oder Verletzung des Körpers zufügt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft. Wird feſtgeſtellt, daß mildernde Umſtände vorhanden ſind, ſo iſt auf Geld- buße bis zu dreihundert Thalern zu erkennen. §. 188. Wenn leichte körperliche Verletzungen oder Mißhandlungen auf der Stelle erwiedert werden, ſo ſoll der Richter ermächtigt ſein, für beide Theile oder für einen derſelben eine, der Art oder dem Maaße nach mildere Strafe, oder gar keine Strafe eintreten zu laſſen. §. 189. Wenn wegen vorſätzlich zugefügter leichter Körperverletzungen oder Miß- handlungen die Privatklage erhoben iſt, ſo kommen die im zwölften *) Titel bei den Ehrverletzungen über den Antrag auf Beſtrafung und die Zurücknahme des Strafantrages gegebenen Beſtimmungen zur Anwendung. In dieſen Paragraphen ſind die Beſtimmungen über leichte Kör- perverletzungen oder Mißhandlungen, d) welche nach dem Syſteme des Strafgeſetzbuchs die Stelle der Realinjurien einnehmen, enthalten. Was über dieſe Auffaſſung im Allgemeinen zu ſagen war, iſt bereits oben S. 321-23. angeführt worden; hier find nur noch folgende Punkte hervorzuheben. I. Wenn in §. 187. nur das vorſätzliche Handeln zum That- *) Dieß iſt ein offenbarer Druckfehler in der offiziellen Ausgabe des Geſetzbuchs; es muß „dreizehnten“ heißen. d) Daß neben den Körperverletzungen die Mißhandlungen aufgeführt werden, beruht auf einem Beſchluß des Staatsraths, Sitzung vom 21. April 1841. — Es iſt durch dieſe allgemeinen Ausdrücke eine nicht unweſentliche Abweichung vom Code pénal begründet, welcher immer nur von Verwundungen, Schlägen oder Stößen han- delt; ſ. Art. 309. 311. 321.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 366. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/376>, abgerufen am 27.04.2024.