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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Fürstliche Braunschweigische Hoffordnung : Geben den 25. Martii/ Anno 1601. Wolfenbüttel, 1601.

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vnd auch mit anderer ernstlicher straff belegt / Wie auch dero behueff jedesmal für solche Gemecher zween Trabanten zu abweisung solcher eintringer verordnet / vnnd wo die jemandsen zur vngebür einlassen / mit gleicher straff neben denselben angeschen werden / damit nicht allein vnrath verhütet / Sondern auch die Frembde / so bißweilen vnter sich / auch mit den vnsern so jhnen beygeordnet / zureden / vnd sich zuergetzen / daran durch vnzimblich vberlauff nicht behindert werden mögen.

Hoffstuben.

Es sollen alle vnd jede vnsere Hoffdienere / hohes vnd niedriges Stands / auff die geordente Ordinari Mahlzeit warten / vnd auff die Hoffstuben zu Tisch gehen / auch ausserhalb solcher zeit vnd ort / wofern es nicht insonderheit befohlen / keins weges gespeiset werden. Vnd damit ein jeder sich darnach desto besser zurichten / sol jedesmal vor Mittage ein viertel für 10. vnd nach Mittage des Sommers ein viertel für 5. des Winters ein viertel für 4. geblasen / vnd darnach so bald auff den Glockenschlag angerichtet werden. Vnd wollen wir gleichwol / das vnter vnsern Stadthalter / Räthen / vom Adel / Cantzley vnd anderm gemeinen Hoffgesind ein billicher vnterscheid auff der Hoffstuben / so wol im sitzen / als speisen / gehalten / vnd dero behuff eim jeglichen bey seines Stands oder Ampts gleiche sein Tisch vnd Sitz angewiesen / vnd darüber zur nachrichtung bey die Tische besondere Zetteln oder Verzeichnussen angehefftet werden sollen. Vnd ist insonderheit vnsere meinung vnd beuelch / das jederzeit / wann vnser Stadhalter auff der Hoffstuben isset / demselben einer vom Adel fürm Tische stehe / fürschneide vnd auffwarte / vnd vnsere gemeine Hoff Einspenniger vnd derogleichen / auff vnser Räthe Tisch Essen zutragen / von vnserm Hoffmarschalck vnd Schencken / einer vmb den andern verordnet werden.

vnd auch mit anderer ernstlicher straff belegt / Wie auch dero behueff jedesmal für solche Gemecher zween Trabanten zu abweisung solcher eintringer verordnet / vnnd wo die jemandsen zur vngebür einlassen / mit gleicher straff neben denselben angeschen werden / damit nicht allein vnrath verhütet / Sondern auch die Frembde / so bißweilen vnter sich / auch mit den vnsern so jhnen beygeordnet / zureden / vnd sich zuergetzen / daran durch vnzimblich vberlauff nicht behindert werden mögen.

Hoffstuben.

Es sollen alle vnd jede vnsere Hoffdienere / hohes vnd niedriges Stands / auff die geordente Ordinari Mahlzeit warten / vnd auff die Hoffstuben zu Tisch gehen / auch ausserhalb solcher zeit vnd ort / wofern es nicht insonderheit befohlen / keins weges gespeiset werden. Vnd damit ein jeder sich darnach desto besser zurichten / sol jedesmal vor Mittage ein viertel für 10. vnd nach Mittage des Sommers ein viertel für 5. des Winters ein viertel für 4. geblasen / vnd darnach so bald auff den Glockenschlag angerichtet werden. Vnd wollen wir gleichwol / das vnter vnsern Stadthalter / Räthen / vom Adel / Cantzley vnd anderm gemeinen Hoffgesind ein billicher vnterscheid auff der Hoffstuben / so wol im sitzen / als speisen / gehalten / vnd dero behuff eim jeglichen bey seines Stands oder Ampts gleiche sein Tisch vnd Sitz angewiesen / vnd darüber zur nachrichtung bey die Tische besondere Zetteln oder Verzeichnussen angehefftet werden sollen. Vnd ist insonderheit vnsere meinung vnd beuelch / das jederzeit / wann vnser Stadhalter auff der Hoffstuben isset / demselben einer vom Adel fürm Tische stehe / fürschneide vnd auffwarte / vnd vnsere gemeine Hoff Einspenniger vnd derogleichen / auff vnser Räthe Tisch Essen zutragen / von vnserm Hoffmarschalck vnd Schencken / einer vmb den andern verordnet werden.

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[0010] vnd auch mit anderer ernstlicher straff belegt / Wie auch dero behueff jedesmal für solche Gemecher zween Trabanten zu abweisung solcher eintringer verordnet / vnnd wo die jemandsen zur vngebür einlassen / mit gleicher straff neben denselben angeschen werden / damit nicht allein vnrath verhütet / Sondern auch die Frembde / so bißweilen vnter sich / auch mit den vnsern so jhnen beygeordnet / zureden / vnd sich zuergetzen / daran durch vnzimblich vberlauff nicht behindert werden mögen. Hoffstuben. Es sollen alle vnd jede vnsere Hoffdienere / hohes vnd niedriges Stands / auff die geordente Ordinari Mahlzeit warten / vnd auff die Hoffstuben zu Tisch gehen / auch ausserhalb solcher zeit vnd ort / wofern es nicht insonderheit befohlen / keins weges gespeiset werden. Vnd damit ein jeder sich darnach desto besser zurichten / sol jedesmal vor Mittage ein viertel für 10. vnd nach Mittage des Sommers ein viertel für 5. des Winters ein viertel für 4. geblasen / vnd darnach so bald auff den Glockenschlag angerichtet werden. Vnd wollen wir gleichwol / das vnter vnsern Stadthalter / Räthen / vom Adel / Cantzley vnd anderm gemeinen Hoffgesind ein billicher vnterscheid auff der Hoffstuben / so wol im sitzen / als speisen / gehalten / vnd dero behuff eim jeglichen bey seines Stands oder Ampts gleiche sein Tisch vnd Sitz angewiesen / vnd darüber zur nachrichtung bey die Tische besondere Zetteln oder Verzeichnussen angehefftet werden sollen. Vnd ist insonderheit vnsere meinung vnd beuelch / das jederzeit / wann vnser Stadhalter auff der Hoffstuben isset / demselben einer vom Adel fürm Tische stehe / fürschneide vnd auffwarte / vnd vnsere gemeine Hoff Einspenniger vnd derogleichen / auff vnser Räthe Tisch Essen zutragen / von vnserm Hoffmarschalck vnd Schencken / einer vmb den andern verordnet werden.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Fürstliche Braunschweigische Hoffordnung : Geben den 25. Martii/ Anno 1601. Wolfenbüttel, 1601, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hoffordnung_1601/10>, abgerufen am 26.04.2024.