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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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vnd anderst nicht durch vnsern Hoffrichter erkant / vnd gestattet werden soll / doch das dem Gegentheil auch darzu verkündet werde / sein einred dagegen haben fürzuwenden.

Es mögen auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzere jeder zeit für sich selbst / vnd von Amptwegen / der Sachen gelegenheit / vnd notturfft nach / den beschluß rescindirn / vnd im handel fürnemen / was sie demselben dienlich sein erachten können.

Wie wieder die außbleibendt vnd vngehorsam Parthey procediert / vnd gehandelt werden soll.
LXI.

WIR ordnen / setzen / vnd wöllen / das alle vnd jede vnsere Vnterthanen / was Standts oder wesens die seindt / auff vnser Citation / vnd Ladungsbrieff an vnserm Hoffgericht auff bestimpte Gerichts zeit / durch sich selbst / oder jhren geuolmechtigten / zuerscheinen / schüldig vnd pflichtig sein / Daruon sie auch kein vrsach / sie dann in gemeinen beschriebnen Rechten gegründet vnd erheblich / entschüldigen oder entheben soll.

vnd anderst nicht durch vnsern Hoffrichter erkant / vnd gestattet werden soll / doch das dem Gegentheil auch darzu verkündet werde / sein einred dagegen haben fürzuwenden.

Es mögen auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzere jeder zeit für sich selbst / vnd von Amptwegen / der Sachen gelegenheit / vnd notturfft nach / den beschluß rescindirn / vnd im handel fürnemen / was sie demselben dienlich sein erachten können.

Wie wieder die außbleibendt vnd vngehorsam Parthey procediert / vnd gehandelt werden soll.
LXI.

WIR ordnen / setzen / vnd wöllen / das alle vnd jede vnsere Vnterthanen / was Standts oder wesens die seindt / auff vnser Citation / vnd Ladungsbrieff an vnserm Hoffgericht auff bestimpte Gerichts zeit / durch sich selbst / oder jhren geuolmechtigten / zuerscheinen / schüldig vnd pflichtig sein / Daruon sie auch kein vrsach / sie dann in gemeinen beschriebnen Rechten gegründet vnd erheblich / entschüldigen oder entheben soll.

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[46/0107] vnd anderst nicht durch vnsern Hoffrichter erkant / vnd gestattet werden soll / doch das dem Gegentheil auch darzu verkündet werde / sein einred dagegen haben fürzuwenden. Es mögen auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzere jeder zeit für sich selbst / vnd von Amptwegen / der Sachen gelegenheit / vnd notturfft nach / den beschluß rescindirn / vnd im handel fürnemen / was sie demselben dienlich sein erachten können. Wie wieder die außbleibendt vnd vngehorsam Parthey procediert / vnd gehandelt werden soll. LXI. WIR ordnen / setzen / vnd wöllen / das alle vnd jede vnsere Vnterthanen / was Standts oder wesens die seindt / auff vnser Citation / vnd Ladungsbrieff an vnserm Hoffgericht auff bestimpte Gerichts zeit / durch sich selbst / oder jhren geuolmechtigten / zuerscheinen / schüldig vnd pflichtig sein / Daruon sie auch kein vrsach / sie dann in gemeinen beschriebnen Rechten gegründet vnd erheblich / entschüldigen oder entheben soll.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 46. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/107>, abgerufen am 26.04.2024.