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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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So fern aber nicht der Kleger / Sondern der Antworter / vor befestigung des kriegs / zu einichem angesetztem Termin außbleiben würde / mag der Kleger auch ein Ruffen / vnd nach beschehenem Ruffen denselben Antworter vngehorsam zuerkennen / bitten / vnd so also das Ruffen erkandt / vnd geschehen / vnd dann der Antworter darauff vngehorsam erkandt ist / auff dieselb vngehorsam / in der Hauptsachen fürfahren / sein gerechtigkeit fürbringen / vnd liquidirn.

Es soll jhme auch zu volführung desselben / auff sein begeren von vnserm Hoffrichter ziemlich Termin gegeben werden / Vnd ob gleich die Vrtheil wieder jhn ergieng / er dannoch den kosten dem vngehorsamen Gegentheil abzulegen nicht schüldig sein / noch verdammet werden.

Wann hernach der vngehorsam theil erscheint / ob / vnd wie er zuzulassen.
LXII.

ERschiene aber der vngehorsam theil folgendts / nachdem einer / oder mehr / oder alle Termin gehalten / soll derselbig / er sey Kleger oder Antworter / in dem

So fern aber nicht der Kleger / Sondern der Antworter / vor befestigung des kriegs / zu einichem angesetztem Termin außbleiben würde / mag der Kleger auch ein Ruffen / vnd nach beschehenem Ruffen denselben Antworter vngehorsam zuerkennen / bitten / vnd so also das Ruffen erkandt / vnd geschehen / vnd dann der Antworter darauff vngehorsam erkandt ist / auff dieselb vngehorsam / in der Hauptsachen fürfahren / sein gerechtigkeit fürbringen / vnd liquidirn.

Es soll jhme auch zu volführung desselben / auff sein begeren von vnserm Hoffrichter ziemlich Termin gegeben werden / Vnd ob gleich die Vrtheil wieder jhn ergieng / er dannoch den kosten dem vngehorsamen Gegentheil abzulegen nicht schüldig sein / noch verdammet werden.

Wann hernach der vngehorsam theil erscheint / ob / vnd wie er zuzulassen.
LXII.

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[47/0109] So fern aber nicht der Kleger / Sondern der Antworter / vor befestigung des kriegs / zu einichem angesetztem Termin außbleiben würde / mag der Kleger auch ein Ruffen / vnd nach beschehenem Ruffen denselben Antworter vngehorsam zuerkennen / bitten / vnd so also das Ruffen erkandt / vnd geschehen / vnd dann der Antworter darauff vngehorsam erkandt ist / auff dieselb vngehorsam / in der Hauptsachen fürfahren / sein gerechtigkeit fürbringen / vnd liquidirn. Es soll jhme auch zu volführung desselben / auff sein begeren von vnserm Hoffrichter ziemlich Termin gegeben werden / Vnd ob gleich die Vrtheil wieder jhn ergieng / er dannoch den kosten dem vngehorsamen Gegentheil abzulegen nicht schüldig sein / noch verdammet werden. Wann hernach der vngehorsam theil erscheint / ob / vnd wie er zuzulassen. LXII. ERschiene aber der vngehorsam theil folgendts / nachdem einer / oder mehr / oder alle Termin gehalten / soll derselbig / er sey Kleger oder Antworter / in dem

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 47. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/109>, abgerufen am 26.04.2024.