Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

Bild:
<< vorherige Seite
Von dem Fiscal vnd seinem Ampt.
IX.

ES soll vnser Fiscal / den wir jeder zeit ordnen werden / mit allem getrewen fleiß seinem Ampt vorsein / das gebürlich Sportul / leg / oder gericht / Item / bescheidt vnd vrtheil gelt / deßgleichen erkante straffen vnd peen der partheyen / Aduocaten / Procuratorn / vnd anderer Personen / Auch alle andere Hoffgerichts gefell / wie die Namen haben mögen / getrewlich / vnd zu rechter zeit einmanen / fördern / vnd einziehen / darzu ordentliche Register darüber halten / vnd zu gebürender zeit (wie hierunden im Titul / von Tax vnd belohnung der Cantzley / gesetzt) alle Ihar von solchen gefellen / erbare vnd auffrichtige rechnung thun.

Vnser geordenter Fiscal soll auch wieder die / so an vnserm Hoffgericht peenfellig erkandt / oder sonst straffbar erfunden werden / mit allem fleiß selbst handlen vnd procediern / oder durch einen geschwornen Procuratorn vnsers Hoffgerichts handlen vnd procediern lassen / alles Inhalt seines hernach folgenden Eidts.

Von dem Fiscal vnd seinem Ampt.
IX.

ES soll vnser Fiscal / den wir jeder zeit ordnen werden / mit allem getrewen fleiß seinem Ampt vorsein / das gebürlich Sportul / leg / oder gericht / Item / bescheidt vnd vrtheil gelt / deßgleichen erkante straffen vnd peen der partheyen / Aduocaten / Procuratorn / vnd anderer Personen / Auch alle andere Hoffgerichts gefell / wie die Namen haben mögen / getrewlich / vnd zu rechter zeit einmanen / fördern / vnd einziehen / darzu ordentliche Register darüber halten / vnd zu gebürender zeit (wie hierunden im Titul / von Tax vnd belohnung der Cantzley / gesetzt) alle Ihar von solchen gefellen / erbare vnd auffrichtige rechnung thun.

Vnser geordenter Fiscal soll auch wieder die / so an vnserm Hoffgericht peenfellig erkandt / oder sonst straffbar erfunden werden / mit allem fleiß selbst handlen vnd procediern / oder durch einen geschwornen Procuratorn vnsers Hoffgerichts handlen vnd procediern lassen / alles Inhalt seines hernach folgenden Eidts.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0034"/>
      </div>
      <div>
        <head>Von dem Fiscal vnd seinem Ampt.<lb/></head>
        <head>IX.<lb/></head>
        <p>ES soll vnser Fiscal / den wir jeder zeit ordnen werden / mit allem getrewen
                     fleiß seinem Ampt vorsein / das gebürlich Sportul / leg / oder gericht / Item /
                     bescheidt vnd vrtheil gelt / deßgleichen erkante straffen vnd peen der partheyen
                     / Aduocaten / Procuratorn / vnd anderer Personen / Auch alle andere Hoffgerichts
                     gefell / wie die Namen haben mögen / getrewlich / vnd zu rechter zeit einmanen /
                     fördern / vnd einziehen / darzu ordentliche Register darüber halten / vnd zu
                     gebürender zeit (wie hierunden im Titul / von Tax vnd belohnung der Cantzley /
                     gesetzt) alle Ihar von solchen gefellen / erbare vnd auffrichtige rechnung thun.</p>
        <p>Vnser geordenter Fiscal soll auch wieder die / so an vnserm Hoffgericht
                     peenfellig erkandt / oder sonst straffbar erfunden werden / mit allem fleiß
                     selbst handlen vnd procediern / oder durch einen geschwornen Procuratorn vnsers
                     Hoffgerichts handlen vnd procediern lassen / alles Inhalt seines hernach
                     folgenden Eidts.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0034] Von dem Fiscal vnd seinem Ampt. IX. ES soll vnser Fiscal / den wir jeder zeit ordnen werden / mit allem getrewen fleiß seinem Ampt vorsein / das gebürlich Sportul / leg / oder gericht / Item / bescheidt vnd vrtheil gelt / deßgleichen erkante straffen vnd peen der partheyen / Aduocaten / Procuratorn / vnd anderer Personen / Auch alle andere Hoffgerichts gefell / wie die Namen haben mögen / getrewlich / vnd zu rechter zeit einmanen / fördern / vnd einziehen / darzu ordentliche Register darüber halten / vnd zu gebürender zeit (wie hierunden im Titul / von Tax vnd belohnung der Cantzley / gesetzt) alle Ihar von solchen gefellen / erbare vnd auffrichtige rechnung thun. Vnser geordenter Fiscal soll auch wieder die / so an vnserm Hoffgericht peenfellig erkandt / oder sonst straffbar erfunden werden / mit allem fleiß selbst handlen vnd procediern / oder durch einen geschwornen Procuratorn vnsers Hoffgerichts handlen vnd procediern lassen / alles Inhalt seines hernach folgenden Eidts.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/34
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/34>, abgerufen am 26.04.2024.