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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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sachen / vnter die Aduocaten vnd Procuratorn zugleich / vnd vngefehrlich außtheilen / jnen auch / denselben darin zurathen vnd zum besten im Rechten fürzubringen / befehlen: Vnd welchem Aduocaten oder Procuratorn also die Sachen befohlen werden / der soll schüldig vnd pflichtig sein / bey der peen entsetzung seines Ampts / die ohne wiederrede anzunemen / vnd darinnen nicht mit wenigerm fleiß / dann in andern seiner partheyen sachen zuhandlen vnd fürzubringen.

Hoffrichters / vnd der Beysitzer Eidt.
XIII.

VNser geordenter Hoffrichter / vnd die Beysitzer sollen vns / vnsern Erben vnd Erbnemen / geloben zu Got / vnd auff das Heilig Euangelium schweren / Das sie wöllen an vnserm verordneten Hoffgericht / jhren Emptern getrewlich vnd redlich vorsein / nach gemeinen beschriebenen Rechten / erbarn vnd guten Ordnungen / Statuten / vnd gewonheiten / (so fern dieselben fürkommen) vnd jhrem besten Verstandt / menniglichem Hohes vnd Nieders Standts / gleich vrtheilen vnd handlen / Sich weder vmb Lieb / Neidt / Gabe / Freundtschafft / noch keinerley Sach / darwieder bewegen lassen / Auch mit niemandts keinerley anhang / oder zufall in Vrtheilen suchen / noch machen /

sachen / vnter die Aduocaten vnd Procuratorn zugleich / vnd vngefehrlich außtheilen / jnen auch / denselben darin zurathen vnd zum besten im Rechten fürzubringen / befehlen: Vnd welchem Aduocaten oder Procuratorn also die Sachen befohlen werden / der soll schüldig vnd pflichtig sein / bey der peen entsetzung seines Ampts / die ohne wiederrede anzunemen / vnd darinnen nicht mit wenigerm fleiß / dann in andern seiner partheyen sachen zuhandlen vñ fürzubringen.

Hoffrichters / vnd der Beysitzer Eidt.
XIII.

VNser geordenter Hoffrichter / vnd die Beysitzer sollen vns / vnsern Erben vnd Erbnemen / geloben zu Got / vnd auff das Heilig Euangelium schweren / Das sie wöllen an vnserm verordneten Hoffgericht / jhren Emptern getrewlich vnd redlich vorsein / nach gemeinen beschriebenen Rechten / erbarn vnd guten Ordnungen / Statuten / vnd gewonheiten / (so fern dieselben fürkommen) vnd jhrem besten Verstandt / menniglichem Hohes vnd Nieders Standts / gleich vrtheilen vnd handlen / Sich weder vmb Lieb / Neidt / Gabe / Freundtschafft / noch keinerley Sach / darwieder bewegen lassen / Auch mit niemandts keinerley anhang / oder zufall in Vrtheilen suchen / noch machen /

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[12/0039] sachen / vnter die Aduocaten vnd Procuratorn zugleich / vnd vngefehrlich außtheilen / jnen auch / denselben darin zurathen vnd zum besten im Rechten fürzubringen / befehlen: Vnd welchem Aduocaten oder Procuratorn also die Sachen befohlen werden / der soll schüldig vnd pflichtig sein / bey der peen entsetzung seines Ampts / die ohne wiederrede anzunemen / vnd darinnen nicht mit wenigerm fleiß / dann in andern seiner partheyen sachen zuhandlen vñ fürzubringen. Hoffrichters / vnd der Beysitzer Eidt. XIII. VNser geordenter Hoffrichter / vnd die Beysitzer sollen vns / vnsern Erben vnd Erbnemen / geloben zu Got / vnd auff das Heilig Euangelium schweren / Das sie wöllen an vnserm verordneten Hoffgericht / jhren Emptern getrewlich vnd redlich vorsein / nach gemeinen beschriebenen Rechten / erbarn vnd guten Ordnungen / Statuten / vnd gewonheiten / (so fern dieselben fürkommen) vnd jhrem besten Verstandt / menniglichem Hohes vnd Nieders Standts / gleich vrtheilen vnd handlen / Sich weder vmb Lieb / Neidt / Gabe / Freundtschafft / noch keinerley Sach / darwieder bewegen lassen / Auch mit niemandts keinerley anhang / oder zufall in Vrtheilen suchen / noch machen /

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 12. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/39>, abgerufen am 26.04.2024.