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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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XXXV.

SO nun der krieg also beiderseidts befestigt ist / würde dann durch beide Partheyen / oder jhr eine / der Eidt für gefehrde / im Rechten Iuramentum Calumniae genandt / zu schweren begert / das soll alßbaldt beschehen / vnd Nemblich also: Wann die Principaln selbst persönlich zugegen / sollen sie / darzu jhre Anwaldt / jhr jeder in sein selbst Seel / Wo aber die Principaln beide / oder jhr einer nicht gegenwertig / alß dann der / oder desselben Anwaldt / in seines Principals / vnd sein eigen Seel / solchen Eidt auff nachgesetzte form wircklich leisten / vnd schweren.

Dieser Eidt für gefehrde mag stillschweigendt wol vmbgangen / vnd vnterlassen werden / vnd wirdt der Proceß darauff nicht zunichten / Wann aber derselbig begeret würde / ist jeder theil den zuschweren schüldig.

Vnd ob sich der Kleger des Eidts weigerte / so ist er darmit von seiner Klag gefallen / vnd sollen vnser Hoffrichter vnd Beysitzer den Antworter stracks mit der Vrtheil absoluirn / vnd ledig erkennen / mit abtrag Kosten vnd Schaden.

Were aber die verwiederung des Eidts bey dem Beklagten / so soll er dermassen geachtet sein / alß ob er sich der Klag bekennet hette.

XXXV.

SO nun der krieg also beiderseidts befestigt ist / würde dann durch beide Partheyen / oder jhr eine / der Eidt für gefehrde / im Rechten Iuramentum Calumniae genandt / zu schweren begert / das soll alßbaldt beschehen / vnd Nemblich also: Wann die Principaln selbst persönlich zugegen / sollen sie / darzu jhre Anwaldt / jhr jeder in sein selbst Seel / Wo aber die Principaln beide / oder jhr einer nicht gegenwertig / alß dann der / oder desselben Anwaldt / in seines Principals / vnd sein eigen Seel / solchen Eidt auff nachgesetzte form wircklich leisten / vnd schweren.

Dieser Eidt für gefehrde mag stillschweigendt wol vmbgangen / vnd vnterlassen werden / vnd wirdt der Proceß darauff nicht zunichten / Wann aber derselbig begeret würde / ist jeder theil den zuschweren schüldig.

Vnd ob sich der Kleger des Eidts weigerte / so ist er darmit von seiner Klag gefallen / vnd sollen vnser Hoffrichter vnd Beysitzer den Antworter stracks mit der Vrtheil absoluirn / vnd ledig erkennen / mit abtrag Kosten vnd Schaden.

Were aber die verwiederung des Eidts bey dem Beklagten / so soll er dermassen geachtet sein / alß ob er sich der Klag bekennet hette.

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[0072] XXXV. SO nun der krieg also beiderseidts befestigt ist / würde dann durch beide Partheyen / oder jhr eine / der Eidt für gefehrde / im Rechten Iuramentum Calumniae genandt / zu schweren begert / das soll alßbaldt beschehen / vnd Nemblich also: Wann die Principaln selbst persönlich zugegen / sollen sie / darzu jhre Anwaldt / jhr jeder in sein selbst Seel / Wo aber die Principaln beide / oder jhr einer nicht gegenwertig / alß dann der / oder desselben Anwaldt / in seines Principals / vnd sein eigen Seel / solchen Eidt auff nachgesetzte form wircklich leisten / vnd schweren. Dieser Eidt für gefehrde mag stillschweigendt wol vmbgangen / vnd vnterlassen werden / vnd wirdt der Proceß darauff nicht zunichten / Wann aber derselbig begeret würde / ist jeder theil den zuschweren schüldig. Vnd ob sich der Kleger des Eidts weigerte / so ist er darmit von seiner Klag gefallen / vnd sollen vnser Hoffrichter vnd Beysitzer den Antworter stracks mit der Vrtheil absoluirn / vnd ledig erkennen / mit abtrag Kosten vnd Schaden. Were aber die verwiederung des Eidts bey dem Beklagten / so soll er dermassen geachtet sein / alß ob er sich der Klag bekennet hette.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/72>, abgerufen am 27.04.2024.