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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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XLVII.

WO auch jemandt Zeugen zuführen vorhabens were / die vnserm Gerichtszwang nicht vnterworffen / mag derselbe im Gericht solchs anzeigen / vnd bitt oder Compaßbrieff jhme zuerkennen / begeren / an die Richter / vnter denen die Zeugen gesessen seindt / dieselben auff eingebrachte Articuln zuuerhören.

Vnd sollen alß dann vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer solch Bittbrieff erkennen / vnd dieselben sampt den Articuln vnd Fragstücken / so von des Zeugenführers wiedertheil einiche vbergeben / oder sonst mit vermeldung der bewerenden Materi den Richtern der angezeigten Zeugen verschlossen zuschicken / mit beger / das sie zu beförderung des Rechten / vnd der warheit zustewer / die Zeugen / so jhrem Gerichtszwang vnterworffen / für sich Rechtlich erfördern / dieselben beeidigen / vnd folgendts einen jeden Gezeugen in abwesen der Partheyen / vnd anderer Mitzeugen / auff eingeschlossene Articul vnd Fragstück der bewerenden Materi mit fleiß / vnd nach ordnung der Rechten befragen / verhören / jhre kundtschafft auffschreiben lassen / vnd mit aller verhandlung / so vor jhnen ergangen / vnsern Hoffrichtern vnd Beysitzern verschlossen zuschicken wöllen / wie dann das alles die gemein form vnd schluß der Bittbrieff / oder Imploratorien ferner mit sich bringen.

XLVII.

WO auch jemandt Zeugen zuführen vorhabens were / die vnserm Gerichtszwang nicht vnterworffen / mag derselbe im Gericht solchs anzeigen / vnd bitt oder Compaßbrieff jhme zuerkennen / begeren / an die Richter / vnter denen die Zeugen gesessen seindt / dieselben auff eingebrachte Articuln zuuerhören.

Vnd sollen alß dann vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer solch Bittbrieff erkennen / vnd dieselben sampt den Articuln vnd Fragstücken / so von des Zeugenführers wiedertheil einiche vbergeben / oder sonst mit vermeldung der bewerenden Materi den Richtern der angezeigten Zeugen verschlossen zuschicken / mit beger / das sie zu beförderung des Rechten / vnd der warheit zustewer / die Zeugen / so jhrem Gerichtszwang vnterworffen / für sich Rechtlich erfördern / dieselben beeidigen / vnd folgendts einen jeden Gezeugen in abwesen der Partheyen / vnd anderer Mitzeugen / auff eingeschlossene Articul vnd Fragstück der bewerenden Materi mit fleiß / vnd nach ordnung der Rechten befragen / verhören / jhre kundtschafft auffschreiben lassen / vnd mit aller verhandlung / so vor jhnen ergangen / vnsern Hoffrichtern vnd Beysitzern verschlossen zuschicken wöllen / wie dann das alles die gemein form vnd schluß der Bittbrieff / oder Imploratorien ferner mit sich bringen.

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                     wiedertheil einiche vbergeben / oder sonst mit vermeldung der bewerenden Materi
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                     jhrem Gerichtszwang vnterworffen / für sich Rechtlich erfördern / dieselben
                     beeidigen / vnd folgendts einen jeden Gezeugen in abwesen der Partheyen / vnd
                     anderer Mitzeugen / auff eingeschlossene Articul vnd Fragstück der bewerenden
                     Materi mit fleiß / vnd nach ordnung der Rechten befragen / verhören / jhre
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[0088] XLVII. WO auch jemandt Zeugen zuführen vorhabens were / die vnserm Gerichtszwang nicht vnterworffen / mag derselbe im Gericht solchs anzeigen / vnd bitt oder Compaßbrieff jhme zuerkennen / begeren / an die Richter / vnter denen die Zeugen gesessen seindt / dieselben auff eingebrachte Articuln zuuerhören. Vnd sollen alß dann vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer solch Bittbrieff erkennen / vnd dieselben sampt den Articuln vnd Fragstücken / so von des Zeugenführers wiedertheil einiche vbergeben / oder sonst mit vermeldung der bewerenden Materi den Richtern der angezeigten Zeugen verschlossen zuschicken / mit beger / das sie zu beförderung des Rechten / vnd der warheit zustewer / die Zeugen / so jhrem Gerichtszwang vnterworffen / für sich Rechtlich erfördern / dieselben beeidigen / vnd folgendts einen jeden Gezeugen in abwesen der Partheyen / vnd anderer Mitzeugen / auff eingeschlossene Articul vnd Fragstück der bewerenden Materi mit fleiß / vnd nach ordnung der Rechten befragen / verhören / jhre kundtschafft auffschreiben lassen / vnd mit aller verhandlung / so vor jhnen ergangen / vnsern Hoffrichtern vnd Beysitzern verschlossen zuschicken wöllen / wie dann das alles die gemein form vnd schluß der Bittbrieff / oder Imploratorien ferner mit sich bringen.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/88>, abgerufen am 27.04.2024.