Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

Bild:
<< vorherige Seite

gen soll / nach gestaldt der Sachen / vnd Personen gelegenheit / Doch soll vnser Hoffrichter / solcher Kosten oder atzung / so der Zeuge dieselbe zeit in seiner behausung oder handel geschafft / oder angestelt haben möcht / kein auffmerckung haben.

Vnd da auch von den Commissarien in verhör der Zeugen / vnkost auffgewandt würde / der soll von dem Zeugenführer vor eröffnung der Zeugen aussage / auch nach Richterlicher erkantniß / wö deßhalben streidt einfallen würde / erlegt werden.

Von kundtschafft / so vor befestigung des kriegs / AD PERPETVAM REIMEM ORIAM, eingenommen werden mögen.
L.

WIewol Zeugen oder kundtschafften in Recht nicht zugelassen / noch auffgenommen werden sollen / ehe vnd das Recht verfangen / vnd die zustellen mit Recht erkandt worden / alß hieoben vnter dem Titul / Von befestigung des kriegs / angeregt / Jedoch ob sach were / das die Zeugen mit sorglicher kranckheit / oder mit hohem alter beladen.

gen soll / nach gestaldt der Sachen / vnd Personen gelegenheit / Doch soll vnser Hoffrichter / solcher Kosten oder atzung / so der Zeuge dieselbe zeit in seiner behausung oder handel geschafft / oder angestelt haben möcht / kein auffmerckung haben.

Vnd da auch von den Commissarien in verhör der Zeugen / vnkost auffgewandt würde / der soll von dem Zeugenführer vor eröffnung der Zeugen aussage / auch nach Richterlicher erkantniß / wö deßhalben streidt einfallen würde / erlegt werden.

Von kundtschafft / so vor befestigung des kriegs / AD PERPETVAM REIMEM ORIAM, eingenommen werden mögen.
L.

WIewol Zeugen oder kundtschafften in Recht nicht zugelassen / noch auffgenommen werden sollen / ehe vnd das Recht verfangen / vnd die zustellen mit Recht erkandt worden / alß hieoben vnter dem Titul / Von befestigung des kriegs / angeregt / Jedoch ob sach were / das die Zeugen mit sorglicher kranckheit / oder mit hohem alter beladen.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0091" n="38"/>
gen soll / nach gestaldt der Sachen
                     / vnd Personen gelegenheit / Doch soll vnser Hoffrichter / solcher Kosten oder
                     atzung / so der Zeuge dieselbe zeit in seiner behausung oder handel geschafft /
                     oder angestelt haben möcht / kein auffmerckung haben.</p>
        <p>Vnd da auch von den Commissarien in verhör der Zeugen / vnkost auffgewandt würde
                     / der soll von dem Zeugenführer vor eröffnung der Zeugen aussage / auch nach
                     Richterlicher erkantniß / wö deßhalben streidt einfallen würde / erlegt
                 werden.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Von kundtschafft / so vor befestigung des kriegs / AD PERPETVAM REIMEM ORIAM,
                     eingenommen werden mögen.<lb/></head>
        <head>L.<lb/></head>
        <p>WIewol Zeugen oder kundtschafften in Recht nicht zugelassen / noch auffgenommen
                     werden sollen / ehe vnd das Recht verfangen / vnd die zustellen mit Recht
                     erkandt worden / alß hieoben vnter dem Titul / Von befestigung des kriegs /
                     angeregt / Jedoch ob sach were / das die Zeugen mit sorglicher kranckheit / oder
                     mit hohem alter beladen.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[38/0091] gen soll / nach gestaldt der Sachen / vnd Personen gelegenheit / Doch soll vnser Hoffrichter / solcher Kosten oder atzung / so der Zeuge dieselbe zeit in seiner behausung oder handel geschafft / oder angestelt haben möcht / kein auffmerckung haben. Vnd da auch von den Commissarien in verhör der Zeugen / vnkost auffgewandt würde / der soll von dem Zeugenführer vor eröffnung der Zeugen aussage / auch nach Richterlicher erkantniß / wö deßhalben streidt einfallen würde / erlegt werden. Von kundtschafft / so vor befestigung des kriegs / AD PERPETVAM REIMEM ORIAM, eingenommen werden mögen. L. WIewol Zeugen oder kundtschafften in Recht nicht zugelassen / noch auffgenommen werden sollen / ehe vnd das Recht verfangen / vnd die zustellen mit Recht erkandt worden / alß hieoben vnter dem Titul / Von befestigung des kriegs / angeregt / Jedoch ob sach were / das die Zeugen mit sorglicher kranckheit / oder mit hohem alter beladen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/91
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 38. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/91>, abgerufen am 26.04.2024.