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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Sünde fürchten / vnd erkennen lernen / vnd sie darnach / wenn sie Busse thun / vnd fürsatz haben / jr leben zubessern / mit GOTtes Wort trösten / vnd einen jeden nach gethaner Beicht / aus dem beuehl / vnnd der zusage Christi insonderheit absoluiren / vnd nicht zween / drey / oder mehr zugleich / wie man etliche mal erfahren / denn solchs nicht gedüldet werden soll.

Da auch zu zeiten gar einfeltige Leute den Pastorn vnd Beichtuetern fürkommen / so sollen sie die in jrem Catechismo fragen / vnd denselbigen recitiren lassen / vnd wa sie den nicht wissen / sie vermanen / bey straff denselbigen zulernen. Vnd wiewol ein jeder Pastor wird wissen / wie er die Beichtkinder absoluiren soll / so volget doch vmb der einfeltigen Pastorn willen / ein Form / oder zwo / der sich dieselbigen zubehalten.

Forma der Absolution.

DER Allmechtige GOTt vnd Vater vnsers HERrn IHESV Christi / wil dir gnedig vnd barmhertzig sein / vnd wil dir alle deine Sünde vergeben / vmb des willen / das sein lieber Son IHESVS Christus / dafür gelitten hat / vnd gestorben ist / vnd im Nahmen desselbigen vnsers HERRN

Sünde fürchten / vnd erkennen lernen / vnd sie darnach / wenn sie Busse thun / vnd fürsatz haben / jr leben zubessern / mit GOTtes Wort trösten / vnd einen jeden nach gethaner Beicht / aus dem beuehl / vnnd der zusage Christi insonderheit absoluiren / vnd nicht zween / drey / oder mehr zugleich / wie man etliche mal erfahren / denn solchs nicht gedüldet werden soll.

Da auch zu zeiten gar einfeltige Leute den Pastorn vnd Beichtuetern fürkommen / so sollen sie die in jrem Catechismo fragen / vnd denselbigen recitiren lassen / vnd wa sie den nicht wissen / sie vermanen / bey straff denselbigen zulernen. Vnd wiewol ein jeder Pastor wird wissen / wie er die Beichtkinder absoluiren soll / so volget doch vmb der einfeltigen Pastorn willen / ein Form / oder zwo / der sich dieselbigen zubehalten.

Forma der Absolution.

DER Allmechtige GOTt vnd Vater vnsers HERrn IHESV Christi / wil dir gnedig vnd barmhertzig sein / vnd wil dir alle deine Sünde vergeben / vmb des willen / das sein lieber Son IHESVS Christus / dafür gelitten hat / vnd gestorben ist / vnd im Nahmen desselbigen vnsers HERRN

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[93/0237] Sünde fürchten / vnd erkennen lernen / vnd sie darnach / wenn sie Busse thun / vnd fürsatz haben / jr leben zubessern / mit GOTtes Wort trösten / vnd einen jeden nach gethaner Beicht / aus dem beuehl / vnnd der zusage Christi insonderheit absoluiren / vnd nicht zween / drey / oder mehr zugleich / wie man etliche mal erfahren / denn solchs nicht gedüldet werden soll. Da auch zu zeiten gar einfeltige Leute den Pastorn vnd Beichtuetern fürkommen / so sollen sie die in jrem Catechismo fragen / vnd denselbigen recitiren lassen / vnd wa sie den nicht wissen / sie vermanen / bey straff denselbigen zulernen. Vnd wiewol ein jeder Pastor wird wissen / wie er die Beichtkinder absoluiren soll / so volget doch vmb der einfeltigen Pastorn willen / ein Form / oder zwo / der sich dieselbigen zubehalten. Forma der Absolution. DER Allmechtige GOTt vnd Vater vnsers HERrn IHESV Christi / wil dir gnedig vnd barmhertzig sein / vnd wil dir alle deine Sünde vergeben / vmb des willen / das sein lieber Son IHESVS Christus / dafür gelitten hat / vnd gestorben ist / vnd im Nahmen desselbigen vnsers HERRN

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 93. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/237>, abgerufen am 27.04.2024.