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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Was das CORPVS DOCTRINAE Das ist / Die Form / vnd das fürbilde der reinen lehre / in den Kirchen dieses Fürstenthumbs hinfuro sein soll.

WO eine rechtschaffene bestendige Kirchenordnung soll gestellet / vnd auffgerichtet werden / muß das fürnemste / ja der grundt vnd boddem sein / das die lehre rein vnd eindrechtig sey. Denn wo man an den Ceremonien anfangen / vnnd allein darauff sehen will / so ists gleich / als wenn man ein gebew / das kein gutt fundament hat / noch sonst wol verwaret / vnd fest zusammen gefasset ist / außwendig zum schein / schön wolt anstreichen. Derhalben muß für allen dingen / deutlich / klar / vnd in specie außdrucklich gesetzt werden / was das Corpus oder die Forma doctrinae sein solle / Darnach die gantze Reformation sich richten muß / auff das / beyde Prediger vnd zuhörer / etwas bestendiges vnd gewisses haben mügen / welchs da sey die reine heilsame lehr / welcher gemeß vnnd gleichförmig in den Kirchen dieses Fürstenthumbs hinfuro soll geprediget vnd gelehret werden / vnd was für Opiniones, als der gesunden lehre zu wieder vnd vngemeß / sollen

Was das CORPVS DOCTRINAE Das ist / Die Form / vnd das fürbilde der reinen lehre / in den Kirchen dieses Fürstenthumbs hinfuro sein soll.

WO eine rechtschaffene bestendige Kirchenordnung soll gestellet / vnd auffgerichtet werden / muß das fürnemste / ja der grundt vnd boddem sein / das die lehre rein vnd eindrechtig sey. Denn wo man an den Ceremonien anfangen / vnnd allein darauff sehen will / so ists gleich / als wenn man ein gebew / das kein gutt fundament hat / noch sonst wol verwaret / vnd fest zusammen gefasset ist / außwendig zum schein / schön wolt anstreichen. Derhalben muß für allen dingen / deutlich / klar / vnd in specie außdrucklich gesetzt werden / was das Corpus oder die Forma doctrinae sein solle / Darnach die gantze Reformation sich richten muß / auff das / beyde Prediger vnd zuhörer / etwas bestendiges vnd gewisses haben mügen / welchs da sey die reine heilsame lehr / welcher gemeß vnnd gleichförmig in den Kirchen dieses Fürstenthumbs hinfuro soll geprediget vnd gelehret werden / vnd was für Opiniones, als der gesunden lehre zu wieder vnd vngemeß / sollen

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[0025] Was das CORPVS DOCTRINAE Das ist / Die Form / vnd das fürbilde der reinen lehre / in den Kirchen dieses Fürstenthumbs hinfuro sein soll. WO eine rechtschaffene bestendige Kirchenordnung soll gestellet / vnd auffgerichtet werden / muß das fürnemste / ja der grundt vnd boddem sein / das die lehre rein vnd eindrechtig sey. Denn wo man an den Ceremonien anfangen / vnnd allein darauff sehen will / so ists gleich / als wenn man ein gebew / das kein gutt fundament hat / noch sonst wol verwaret / vnd fest zusammen gefasset ist / außwendig zum schein / schön wolt anstreichen. Derhalben muß für allen dingen / deutlich / klar / vnd in specie außdrucklich gesetzt werden / was das Corpus oder die Forma doctrinae sein solle / Darnach die gantze Reformation sich richten muß / auff das / beyde Prediger vnd zuhörer / etwas bestendiges vnd gewisses haben mügen / welchs da sey die reine heilsame lehr / welcher gemeß vnnd gleichförmig in den Kirchen dieses Fürstenthumbs hinfuro soll geprediget vnd gelehret werden / vnd was für Opiniones, als der gesunden lehre zu wieder vnd vngemeß / sollen

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/25>, abgerufen am 26.04.2024.