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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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rio / vnd Conuentu Superintendentium / inn gemeiner versamblung / so im Jahr zweymal gehalten wird / inn die Kirchenstraff erkent / vnd solche erkandtnuß auff volgende weiß / promulgiert / vnd außgeruffen werden.

Nemlich:

Das die Person / so ördentlich in die Excommunication vnd Kirchenstraff erkent / auff ein bestimpten Sontag nach der Predigt / im Chor der Pfarkirchen / dahin sie gehörig / öffentlich gegen dem Kirchen Volck fürgestelt / vnd vngefehrlich nachuolgender gestalt / oder wie es zu jeder zeit nach vmbstend der mißhandlung zuuerlesen / durch das Consistorium befohlen wird / durch den Pfarher auff der Cantzel / oder neben der person stehend / auß einem brieff verlesen werde.

Ir lieben in Christo / dieser (oder diese) N. ist im laster der Gottslesterung oder Trunckenheit (vel alterius generis) bißher ein lange zeit verhafft gewesen / vnnd wiewol vielfaltige ermanung vnd straffen / beide durch Gottes Wort / vnd Weltliche Oberkeit an jme (oder jr) versuchet / So hat doch jne (oder sie) solches alles nicht zur rechter / Christlicher besserung bewegen wöllen. Damit nun nicht durch ein reudiges Schaff ein gantze Herde verderbt / vnd das böß ergerlich Exempel gemeiner Christlicher versamblung schedlich vnd nachteilig sey / das auch GOTtes zorn vnnd straff verhütet werde / so haben die verordnete zur Administration der Kirchen / diesen (oder diese) N. nach gnugsamer erfahrung aller handlung erkennet /

rio / vnd Conuentu Superintendentium / inn gemeiner versamblung / so im Jahr zweymal gehalten wird / inn die Kirchenstraff erkent / vnd solche erkandtnuß auff volgende weiß / promulgiert / vnd außgeruffen werden.

Nemlich:

Das die Person / so ördentlich in die Excommunication vnd Kirchenstraff erkent / auff ein bestimpten Sontag nach der Predigt / im Chor der Pfarkirchen / dahin sie gehörig / öffentlich gegen dem Kirchen Volck fürgestelt / vnd vngefehrlich nachuolgender gestalt / oder wie es zu jeder zeit nach vmbstend der mißhandlung zuuerlesen / durch das Consistorium befohlen wird / durch den Pfarher auff der Cantzel / oder neben der person stehend / auß einem brieff verlesen werde.

Ir lieben in Christo / dieser (oder diese) N. ist im laster der Gottslesterung oder Trunckenheit (vel alterius generis) bißher ein lange zeit verhafft gewesen / vnnd wiewol vielfaltige ermanung vnd straffen / beide durch Gottes Wort / vnd Weltliche Oberkeit an jme (oder jr) versuchet / So hat doch jne (oder sie) solches alles nicht zur rechter / Christlicher besserung bewegen wöllen. Damit nun nicht durch ein reudiges Schaff ein gantze Herde verderbt / vnd das böß ergerlich Exempel gemeiner Christlicher versamblung schedlich vnd nachteilig sey / das auch GOTtes zorn vnnd straff verhütet werde / so haben die verordnete zur Administration der Kirchen / diesen (oder diese) N. nach gnugsamer erfahrung aller handlung erkennet /

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[251/0399] rio / vnd Conuentu Superintendentium / inn gemeiner versamblung / so im Jahr zweymal gehalten wird / inn die Kirchenstraff erkent / vnd solche erkandtnuß auff volgende weiß / promulgiert / vnd außgeruffen werden. Nemlich: Das die Person / so ördentlich in die Excommunication vnd Kirchenstraff erkent / auff ein bestimpten Sontag nach der Predigt / im Chor der Pfarkirchen / dahin sie gehörig / öffentlich gegen dem Kirchen Volck fürgestelt / vnd vngefehrlich nachuolgender gestalt / oder wie es zu jeder zeit nach vmbstend der mißhandlung zuuerlesen / durch das Consistorium befohlen wird / durch den Pfarher auff der Cantzel / oder neben der person stehend / auß einem brieff verlesen werde. Ir lieben in Christo / dieser (oder diese) N. ist im laster der Gottslesterung oder Trunckenheit (vel alterius generis) bißher ein lange zeit verhafft gewesen / vnnd wiewol vielfaltige ermanung vnd straffen / beide durch Gottes Wort / vnd Weltliche Oberkeit an jme (oder jr) versuchet / So hat doch jne (oder sie) solches alles nicht zur rechter / Christlicher besserung bewegen wöllen. Damit nun nicht durch ein reudiges Schaff ein gantze Herde verderbt / vnd das böß ergerlich Exempel gemeiner Christlicher versamblung schedlich vnd nachteilig sey / das auch GOTtes zorn vnnd straff verhütet werde / so haben die verordnete zur Administration der Kirchen / diesen (oder diese) N. nach gnugsamer erfahrung aller handlung erkennet /

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 251. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/399>, abgerufen am 26.04.2024.