Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

Bild:
<< vorherige Seite

Was wir auch hie von der Kinder gehorsam / gegen den Eltern in Eheuerpflichtungen / / ordnen vnd beuehlen das wöllen wir auch von den Weysen / gegen jren ördentlichen Vormündern / vnd negstgesipten verwandten / doch mit der maß / wie es von gemeinen Keyserlichen geschriebenen Rechten bedacht / verstanden haben.

Von Eheuerpflichtung deren Personen / so nicht vnder der Eltern oder Vormünder gewalt sein.

ALs offtermals andere Personen / so nicht mehr in Veterlichem gewalt / oder verpflegt sein / ohne beysein anderer Personen allein vnnd heimlich einander die Ehe verloben / auß welchem aber / wie wir in glaubwirdiger erfarung vielfeltig befunden / grewliche / schwere Meineyd / vnd sonst viel mercklicher / treffenlicher / grosser nachteil / schaden vnd vnrath in viel wege erwachsen / Solches souiel müglich / fürzukommen / so ist vnsere meinung vnnd beuelch / das hinfürder / wann solche Personen (die gleich wol / wie gehöret / nicht mehr vnder Veterlichem gewalt / oder Vormündern sein) sich miteinander Ehelich verheiraten wöllen / das alsdann dieselbigen zu solcher Eheuerlobung / zum wenigsten zwo Erbare / redliche / vnparteiesche Personen nehmen sollen / durch welche solche Eheuerpflich-

Was wir auch hie von der Kinder gehorsam / gegen den Eltern in Eheuerpflichtungen / / ordnen vnd beuehlen das wöllen wir auch von den Weysen / gegen jren ördentlichen Vormündern / vnd negstgesipten verwandten / doch mit der maß / wie es von gemeinen Keyserlichen geschriebenen Rechten bedacht / verstanden haben.

Von Eheuerpflichtung deren Personen / so nicht vnder der Eltern oder Vormünder gewalt sein.

ALs offtermals andere Personen / so nicht mehr in Veterlichem gewalt / oder verpflegt sein / ohne beysein anderer Personen allein vnnd heimlich einander die Ehe verloben / auß welchem aber / wie wir in glaubwirdiger erfarung vielfeltig befunden / grewliche / schwere Meineyd / vnd sonst viel mercklicher / treffenlicher / grosser nachteil / schaden vnd vnrath in viel wege erwachsen / Solches souiel müglich / fürzukommen / so ist vnsere meinung vnnd beuelch / das hinfürder / wann solche Personen (die gleich wol / wie gehöret / nicht mehr vnder Veterlichem gewalt / oder Vormündern sein) sich miteinander Ehelich verheiraten wöllen / das alsdann dieselbigen zu solcher Eheuerlobung / zum wenigsten zwo Erbare / redliche / vnparteiesche Personen nehmen sollen / durch welche solche Eheuerpflich-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0425" n="277"/>
        <p>Was wir auch hie von der Kinder gehorsam / gegen den Eltern in Eheuerpflichtungen / / ordnen vnd beuehlen das wöllen wir auch von den Weysen / gegen jren ördentlichen Vormündern / vnd negstgesipten verwandten / doch mit der maß / wie es von gemeinen Keyserlichen geschriebenen Rechten bedacht / verstanden haben.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Von Eheuerpflichtung deren Personen / so nicht vnder der Eltern oder Vormünder gewalt sein.<lb/></head>
        <p>ALs offtermals andere Personen / so nicht mehr in Veterlichem gewalt / oder verpflegt sein / ohne beysein anderer Personen allein vnnd heimlich einander die Ehe verloben / auß welchem aber / wie wir in glaubwirdiger erfarung vielfeltig befunden / grewliche / schwere Meineyd / vnd sonst viel mercklicher / treffenlicher / grosser nachteil / schaden vnd vnrath in viel wege erwachsen / Solches souiel müglich / fürzukommen / so ist vnsere meinung vnnd beuelch / das hinfürder / wann solche Personen (die gleich wol / wie gehöret / nicht mehr vnder Veterlichem gewalt / oder Vormündern sein) sich miteinander Ehelich verheiraten wöllen / das alsdann dieselbigen zu solcher Eheuerlobung / zum wenigsten zwo Erbare / redliche / vnparteiesche Personen nehmen sollen / durch welche solche Eheuerpflich-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[277/0425] Was wir auch hie von der Kinder gehorsam / gegen den Eltern in Eheuerpflichtungen / / ordnen vnd beuehlen das wöllen wir auch von den Weysen / gegen jren ördentlichen Vormündern / vnd negstgesipten verwandten / doch mit der maß / wie es von gemeinen Keyserlichen geschriebenen Rechten bedacht / verstanden haben. Von Eheuerpflichtung deren Personen / so nicht vnder der Eltern oder Vormünder gewalt sein. ALs offtermals andere Personen / so nicht mehr in Veterlichem gewalt / oder verpflegt sein / ohne beysein anderer Personen allein vnnd heimlich einander die Ehe verloben / auß welchem aber / wie wir in glaubwirdiger erfarung vielfeltig befunden / grewliche / schwere Meineyd / vnd sonst viel mercklicher / treffenlicher / grosser nachteil / schaden vnd vnrath in viel wege erwachsen / Solches souiel müglich / fürzukommen / so ist vnsere meinung vnnd beuelch / das hinfürder / wann solche Personen (die gleich wol / wie gehöret / nicht mehr vnder Veterlichem gewalt / oder Vormündern sein) sich miteinander Ehelich verheiraten wöllen / das alsdann dieselbigen zu solcher Eheuerlobung / zum wenigsten zwo Erbare / redliche / vnparteiesche Personen nehmen sollen / durch welche solche Eheuerpflich-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/425
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 277. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/425>, abgerufen am 26.04.2024.