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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Mans Person acht tag in Turn an bodem / mit Wasser vnd Brodt / vnd die Fraw vier tag / in ein Frawen Gefengnuß gelegt werden / vnd darzu jnen beiden Spiel oder Gest / auff der Hochzeit zuhaben / oder jr ein Crentzlein zum Kirchgang zutragen / verbotten sein.

So aber die Ehe nicht bekant / oder sonst bewisen würde / sonder allein das Beyschlaffen / alsdann sol die klagende Person dem Antwurter in Costen vnnd schaden fellig erkennt / vnnd darzu der Man vierzehen tag / im Turn am bodem / mit Wasser vnd Brodt / vnd die Fraw acht tag / in ein Frawen Gefengnuß / gestrafft werden.

Von der Blutfreundschafft vnd Schwegerschafft.

NAch dem es sich ein zeit lang je lenger je mehr zugetragen / das etliche vnuerschempte personen / vngeachtet / das sie mit Blutfreundschafft oder Schwegerschafft einander dermassen verwant / das sie Götlicher / auch natürlicher zucht vnd Erbarkeit / oder sonst rechtmessiger satzungen halben / keine rechte / ördentliche vnd Göttliche Ehe miteinander besitzen mögen / sich Ehelich zusamen zuuerpflichten / vnderstanden / welchs dann vor Gott grewlich / vnd abschewlich / auch darauß viel ergernuß / vnd sonst allerhandt vnrath eruolget.

Mans Person acht tag in Turn an bodem / mit Wasser vnd Brodt / vnd die Fraw vier tag / in ein Frawen Gefengnuß gelegt werden / vnd darzu jnen beiden Spiel oder Gest / auff der Hochzeit zuhaben / oder jr ein Crentzlein zum Kirchgang zutragen / verbotten sein.

So aber die Ehe nicht bekant / oder sonst bewisen würde / sonder allein das Beyschlaffen / alsdann sol die klagende Person dem Antwurter in Costen vnnd schaden fellig erkennt / vnnd darzu der Man vierzehen tag / im Turn am bodem / mit Wasser vnd Brodt / vnd die Fraw acht tag / in ein Frawen Gefengnuß / gestrafft werden.

Von der Blutfreundschafft vnd Schwegerschafft.

NAch dem es sich ein zeit lang je lenger je mehr zugetragen / das etliche vnuerschempte personen / vngeachtet / das sie mit Blutfreundschafft oder Schwegerschafft einander dermassen verwant / das sie Götlicher / auch natürlicher zucht vnd Erbarkeit / oder sonst rechtmessiger satzungen halben / keine rechte / ördentliche vnd Göttliche Ehe miteinander besitzen mögen / sich Ehelich zusamen zuuerpflichten / vnderstanden / welchs dann vor Gott grewlich / vnd abschewlich / auch darauß viel ergernuß / vnd sonst allerhandt vnrath eruolget.

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[279/0427] Mans Person acht tag in Turn an bodem / mit Wasser vnd Brodt / vnd die Fraw vier tag / in ein Frawen Gefengnuß gelegt werden / vnd darzu jnen beiden Spiel oder Gest / auff der Hochzeit zuhaben / oder jr ein Crentzlein zum Kirchgang zutragen / verbotten sein. So aber die Ehe nicht bekant / oder sonst bewisen würde / sonder allein das Beyschlaffen / alsdann sol die klagende Person dem Antwurter in Costen vnnd schaden fellig erkennt / vnnd darzu der Man vierzehen tag / im Turn am bodem / mit Wasser vnd Brodt / vnd die Fraw acht tag / in ein Frawen Gefengnuß / gestrafft werden. Von der Blutfreundschafft vnd Schwegerschafft. NAch dem es sich ein zeit lang je lenger je mehr zugetragen / das etliche vnuerschempte personen / vngeachtet / das sie mit Blutfreundschafft oder Schwegerschafft einander dermassen verwant / das sie Götlicher / auch natürlicher zucht vnd Erbarkeit / oder sonst rechtmessiger satzungen halben / keine rechte / ördentliche vnd Göttliche Ehe miteinander besitzen mögen / sich Ehelich zusamen zuuerpflichten / vnderstanden / welchs dann vor Gott grewlich / vnd abschewlich / auch darauß viel ergernuß / vnd sonst allerhandt vnrath eruolget.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 279. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/427>, abgerufen am 26.04.2024.