Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

Bild:
<< vorherige Seite

Ehelich beywohnung thun / darinn vnser Amptleut allen müglichen vleiß fürwenden sollen.

Wo auch die vnschüldige person / in schwebenden Rechten / vnd ehe die endt Vrteil ergeht / auch Ehebrüchig / vnd solchs bewisen würde / alsdann sollen sie beide Eheleut nicht gescheiden / sonder die instantia gefallen / auch sie beide einander widerumb Eheliche beywonung zuthun schüldig sein / vnd nicht dest weniger / sie beide / vermöge vnser Landtsordnung / gestrafft werden.

Von versönung vnd zusamenthedigung der Eheleut.

ES tregt sich auch teglich / vnd an viel örtern zu / dz vnter den Eheleuten / je eins gegen dem andern / oder sie beide gegen einander / grossen vnwillen / neidt / haß / grimmen / vnd vnfreundtschafft gefast / damit nicht nachlassen / sondern Eheliche beywohnung / nicht haben noch pflegen wöllen. Darinn sollen jedes orts Amptleut vnd Gericht / auch Eherichter vnd Rethe / so dise vnd dergleichen sachen für sie gebracht / allen müglichen vleiß ankeren / vnd ernstliche handlung fürnehmen / die verworne Eeleut / auch wo das nutzlich vnd erschießlich / durch Turn / oder ander gebürende straff / in freundschafft zubringen / auff das die H. Ehe vnd band nicht zertrent / sonder in gutem willen vnd Götlichem beuelch bleibe / vnd dz der Man gedenck / wie das Weib jme von Gott zu einen gehülffen geordnet / vnd die Fraw / das der Man jr / zu einem Heupt vnd Herrn gesetzt sey / doch / das je eins das ander / als seinen eignen Leib / lieb habe.

Ehelich beywohnung thun / darinn vnser Amptleut allen müglichen vleiß fürwenden sollen.

Wo auch die vnschüldige person / in schwebenden Rechten / vnd ehe die endt Vrteil ergeht / auch Ehebrüchig / vnd solchs bewisen würde / alsdann sollen sie beide Eheleut nicht gescheiden / sonder die instantia gefallen / auch sie beide einander widerumb Eheliche beywonung zuthun schüldig sein / vnd nicht dest weniger / sie beide / vermöge vnser Landtsordnung / gestrafft werden.

Von versönung vnd zusamenthedigung der Eheleut.

ES tregt sich auch teglich / vnd an viel örtern zu / dz vnter den Eheleuten / je eins gegen dem andern / oder sie beide gegen einander / grossen vnwillen / neidt / haß / grimmen / vnd vnfreundtschafft gefast / damit nicht nachlassen / sondern Eheliche beywohnung / nicht haben noch pflegen wöllen. Darinn sollen jedes orts Amptleut vnd Gericht / auch Eherichter vnd Rethe / so dise vnd dergleichen sachen für sie gebracht / allen müglichen vleiß ankeren / vnd ernstliche handlung fürnehmen / die verworne Eeleut / auch wo das nutzlich vñ erschießlich / durch Turn / oder ander gebürende straff / in freundschafft zubringen / auff das die H. Ehe vñ band nicht zertrent / sonder in gutem willen vñ Götlichem beuelch bleibe / vnd dz der Man gedenck / wie das Weib jme von Gott zu einẽ gehülffen geordnet / vnd die Fraw / das der Man jr / zu einem Heupt vñ Herrn gesetzt sey / doch / das je eins das ander / als seinen eignen Leib / lieb habe.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0431" n="283"/>
Ehelich beywohnung thun / darinn vnser Amptleut allen müglichen vleiß fürwenden sollen.</p>
        <p>Wo auch die vnschüldige person / in schwebenden Rechten / vnd ehe die endt Vrteil ergeht / auch Ehebrüchig / vnd solchs bewisen würde / alsdann sollen sie beide Eheleut nicht gescheiden / sonder die instantia gefallen / auch sie beide einander widerumb Eheliche beywonung zuthun schüldig sein / vnd nicht dest weniger / sie beide / vermöge vnser Landtsordnung / gestrafft werden.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Von versönung vnd zusamenthedigung der Eheleut.<lb/></head>
        <p>ES tregt sich auch teglich / vnd an viel örtern zu / dz vnter den Eheleuten / je eins gegen dem andern / oder sie beide gegen einander / grossen vnwillen / neidt / haß / grimmen / vnd vnfreundtschafft gefast / damit nicht nachlassen / sondern Eheliche beywohnung / nicht haben noch pflegen wöllen. Darinn sollen jedes orts Amptleut vnd Gericht / auch Eherichter vnd Rethe / so dise vnd dergleichen sachen für sie gebracht / allen müglichen vleiß ankeren / vnd ernstliche handlung fürnehmen / die verworne Eeleut / auch wo das nutzlich vn&#x0303; erschießlich / durch Turn / oder ander gebürende straff / in freundschafft zubringen / auff das die H. Ehe vn&#x0303; band nicht zertrent / sonder in gutem willen vn&#x0303; Götlichem beuelch bleibe / vnd dz der Man gedenck / wie das Weib jme von Gott zu eine&#x0303; gehülffen geordnet / vnd die Fraw / das der Man jr / zu einem Heupt vn&#x0303; Herrn gesetzt sey / doch / das je eins das ander / als seinen eignen Leib / lieb habe.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[283/0431] Ehelich beywohnung thun / darinn vnser Amptleut allen müglichen vleiß fürwenden sollen. Wo auch die vnschüldige person / in schwebenden Rechten / vnd ehe die endt Vrteil ergeht / auch Ehebrüchig / vnd solchs bewisen würde / alsdann sollen sie beide Eheleut nicht gescheiden / sonder die instantia gefallen / auch sie beide einander widerumb Eheliche beywonung zuthun schüldig sein / vnd nicht dest weniger / sie beide / vermöge vnser Landtsordnung / gestrafft werden. Von versönung vnd zusamenthedigung der Eheleut. ES tregt sich auch teglich / vnd an viel örtern zu / dz vnter den Eheleuten / je eins gegen dem andern / oder sie beide gegen einander / grossen vnwillen / neidt / haß / grimmen / vnd vnfreundtschafft gefast / damit nicht nachlassen / sondern Eheliche beywohnung / nicht haben noch pflegen wöllen. Darinn sollen jedes orts Amptleut vnd Gericht / auch Eherichter vnd Rethe / so dise vnd dergleichen sachen für sie gebracht / allen müglichen vleiß ankeren / vnd ernstliche handlung fürnehmen / die verworne Eeleut / auch wo das nutzlich vñ erschießlich / durch Turn / oder ander gebürende straff / in freundschafft zubringen / auff das die H. Ehe vñ band nicht zertrent / sonder in gutem willen vñ Götlichem beuelch bleibe / vnd dz der Man gedenck / wie das Weib jme von Gott zu einẽ gehülffen geordnet / vnd die Fraw / das der Man jr / zu einem Heupt vñ Herrn gesetzt sey / doch / das je eins das ander / als seinen eignen Leib / lieb habe.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/431
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 283. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/431>, abgerufen am 26.04.2024.