Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

Bild:
<< vorherige Seite

vermittelst Göttlicher Gnaden / nachzukommen / vnnd alles trewlichen zuleisten / vngeferde.

So baldt dann auch einer also seinen Dienst auffsagt / vnd abkündet / Sollen vnsere Kirchen Rethe / auch Pfarrherr / Amptman / vnd verordente Superintendenten / alßbaldt nach einem andern tauglichen / vnd geschickten Schulmeister trachten / der auff seinen abstandt / ördentlicher weiß / vnnd wie sich gebürt / an sein statt verordnet werden möge. Damit die Schul der Jugent / zu nachteil vnnd versaumnuß / nicht lang vacieren vnd ledig stehen muß / sonder alßbaldt wieder versehen werde.

Gleicher gestalt sol es auch in annehmung der Prouisorn oder Collaboratorn / mit dem nominieren / examinieren / approbieren / praesentieren / promission / vnd anderm gehalten werden / Doch / das er die promission / dem Amptman / vor Pfarherr / vnd verordenten Superintendenten / in beysein vnd gegenwertigkeit des Schulmeisters / thue vnd erstatte / Also / das er vber dasselbige / auch dem Schulmeister / in seinem beuolenen Schulampt / wölle gehorsam sein.

Von Besoldung vnd Vnderhaltung der Preceptorn.

VNd damit die Schulmeister jrer mühe vnd arbeit billiche belohnung empfangen / vnd jre Narung dabey haben mögen / verordnen vnd wöllen wir /

vermittelst Göttlicher Gnaden / nachzukommen / vnnd alles trewlichen zuleisten / vngeferde.

So baldt dann auch einer also seinen Dienst auffsagt / vnd abkündet / Sollen vnsere Kirchen Rethe / auch Pfarrherr / Amptman / vnd verordente Superintendenten / alßbaldt nach einem andern tauglichen / vnd geschickten Schulmeister trachten / der auff seinen abstandt / ördentlicher weiß / vnnd wie sich gebürt / an sein statt verordnet werden möge. Damit die Schul der Jugent / zu nachteil vnnd versaumnuß / nicht lang vacieren vnd ledig stehen muß / sonder alßbaldt wieder versehen werde.

Gleicher gestalt sol es auch in annehmung der Prouisorn oder Collaboratorn / mit dem nominieren / examinieren / approbieren / praesentieren / promission / vnd anderm gehalten werden / Doch / das er die promission / dem Amptman / vor Pfarherr / vnd verordenten Superintendenten / in beysein vnd gegenwertigkeit des Schulmeisters / thue vñ erstatte / Also / das er vber dasselbige / auch dem Schulmeister / in seinem beuolenen Schulampt / wölle gehorsam sein.

Von Besoldung vnd Vnderhaltung der Preceptorn.

VNd damit die Schulmeister jrer mühe vnd arbeit billiche belohnung empfangen / vnd jre Narung dabey haben mögen / verordnen vnd wöllen wir /

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0497" n="349"/>
vermittelst Göttlicher Gnaden / nachzukommen / vnnd alles trewlichen zuleisten / vngeferde.</p>
        <p>So baldt dann auch einer also seinen Dienst auffsagt / vnd abkündet / Sollen vnsere Kirchen Rethe / auch Pfarrherr / Amptman / vnd verordente Superintendenten / alßbaldt nach einem andern tauglichen / vnd geschickten Schulmeister trachten / der auff seinen abstandt / ördentlicher weiß / vnnd wie sich gebürt / an sein statt verordnet werden möge. Damit die Schul der Jugent / zu nachteil vnnd versaumnuß / nicht lang vacieren vnd ledig stehen muß / sonder alßbaldt wieder versehen werde.</p>
        <p>Gleicher gestalt sol es auch in annehmung der Prouisorn oder Collaboratorn / mit dem nominieren / examinieren / approbieren / praesentieren / promission / vnd anderm gehalten werden / Doch / das er die promission / dem Amptman / vor Pfarherr / vnd verordenten Superintendenten / in beysein vnd gegenwertigkeit des Schulmeisters / thue vn&#x0303; erstatte / Also / das er vber dasselbige / auch dem Schulmeister / in seinem beuolenen Schulampt / wölle gehorsam sein.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Von Besoldung vnd Vnderhaltung der Preceptorn.<lb/></head>
        <p>VNd damit die Schulmeister jrer mühe vnd arbeit billiche belohnung empfangen / vnd jre Narung dabey haben mögen / verordnen vnd wöllen wir /
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[349/0497] vermittelst Göttlicher Gnaden / nachzukommen / vnnd alles trewlichen zuleisten / vngeferde. So baldt dann auch einer also seinen Dienst auffsagt / vnd abkündet / Sollen vnsere Kirchen Rethe / auch Pfarrherr / Amptman / vnd verordente Superintendenten / alßbaldt nach einem andern tauglichen / vnd geschickten Schulmeister trachten / der auff seinen abstandt / ördentlicher weiß / vnnd wie sich gebürt / an sein statt verordnet werden möge. Damit die Schul der Jugent / zu nachteil vnnd versaumnuß / nicht lang vacieren vnd ledig stehen muß / sonder alßbaldt wieder versehen werde. Gleicher gestalt sol es auch in annehmung der Prouisorn oder Collaboratorn / mit dem nominieren / examinieren / approbieren / praesentieren / promission / vnd anderm gehalten werden / Doch / das er die promission / dem Amptman / vor Pfarherr / vnd verordenten Superintendenten / in beysein vnd gegenwertigkeit des Schulmeisters / thue vñ erstatte / Also / das er vber dasselbige / auch dem Schulmeister / in seinem beuolenen Schulampt / wölle gehorsam sein. Von Besoldung vnd Vnderhaltung der Preceptorn. VNd damit die Schulmeister jrer mühe vnd arbeit billiche belohnung empfangen / vnd jre Narung dabey haben mögen / verordnen vnd wöllen wir /

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/497
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 349. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/497>, abgerufen am 26.04.2024.