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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Von nüchterm vnd züchtigem leben.

ITem / dieweil den Closter personen vor andern ein nüchter vnd züchtig leben gebürt / So sollen sie sich des schendtlichen lasters / zu vnd voltrinckens / auch alles vnördentlichen zechens vnd spielens / vnd anderer dergleichen vppigkeit / in vnnd ausserhalb des Closters / gentzlich enthalten vnd müssig gehen / Vnd jeder vbertretter darumb ins Gefengnuß vom Prelaten / der verwirckung nach / mit Wasser vnd Brodt gebüßt.

Item / sie sollen sich fein keusch vnd züchtig halten / vnd aller ergernuß vnd vnzucht / auch aller schendtlicher / leichtfertiger / schandtbarer vnd vnzüchtiger Wort / in vnnd ausserhalb des Closters / gentzlich enthalten. Wo einer hierüber ergriffen / der sol vom Prelaten / mit gut ansehen der Preceptorn / mit dem Gefengnuß / der verbrechung nach / hertiglich / mit Wasser vnd Brodt gespeißt / vnd gestrafft werden.

Es möchte aber einer sich mit solchen / vnd dergleichen lastern / trunckenheit / vnd vnzüchtigen leben / worten vnnd wercken so grob / oder vber empfangene straff / weiter vnnd mehr vergreiffen / derselbige sol alßbaldt ins Gefengnuß gelegt / vnnd von dem Prelaten alsdann hertiglich gestrafft / darzu das Closter verwircket haben / auch dauon excludiert werden / alles dem verwircken vnd gestalt der sachen nach.

Von nüchterm vnd züchtigem leben.

ITem / dieweil den Closter personen vor andern ein nüchter vnd züchtig leben gebürt / So sollen sie sich des schendtlichen lasters / zu vnd voltrinckens / auch alles vnördentlichen zechens vnd spielens / vnd anderer dergleichen vppigkeit / in vnnd ausserhalb des Closters / gentzlich enthalten vnd müssig gehen / Vnd jeder vbertretter darumb ins Gefengnuß vom Prelaten / der verwirckung nach / mit Wasser vnd Brodt gebüßt.

Item / sie sollen sich fein keusch vnd züchtig halten / vñ aller ergernuß vnd vnzucht / auch aller schendtlicher / leichtfertiger / schandtbarer vnd vnzüchtiger Wort / in vnnd ausserhalb des Closters / gentzlich enthalten. Wo einer hierüber ergriffen / der sol vom Prelaten / mit gut ansehen der Preceptorn / mit dem Gefengnuß / der verbrechung nach / hertiglich / mit Wasser vnd Brodt gespeißt / vnd gestrafft werden.

Es möchte aber einer sich mit solchen / vnd dergleichen lastern / trunckenheit / vnd vnzüchtigen leben / worten vnnd wercken so grob / oder vber empfangene straff / weiter vnnd mehr vergreiffen / derselbige sol alßbaldt ins Gefengnuß gelegt / vnnd von dem Prelaten alsdann hertiglich gestrafft / darzu das Closter verwircket haben / auch dauon excludiert werden / alles dem verwircken vnd gestalt der sachen nach.

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[384/0532] Von nüchterm vnd züchtigem leben. ITem / dieweil den Closter personen vor andern ein nüchter vnd züchtig leben gebürt / So sollen sie sich des schendtlichen lasters / zu vnd voltrinckens / auch alles vnördentlichen zechens vnd spielens / vnd anderer dergleichen vppigkeit / in vnnd ausserhalb des Closters / gentzlich enthalten vnd müssig gehen / Vnd jeder vbertretter darumb ins Gefengnuß vom Prelaten / der verwirckung nach / mit Wasser vnd Brodt gebüßt. Item / sie sollen sich fein keusch vnd züchtig halten / vñ aller ergernuß vnd vnzucht / auch aller schendtlicher / leichtfertiger / schandtbarer vnd vnzüchtiger Wort / in vnnd ausserhalb des Closters / gentzlich enthalten. Wo einer hierüber ergriffen / der sol vom Prelaten / mit gut ansehen der Preceptorn / mit dem Gefengnuß / der verbrechung nach / hertiglich / mit Wasser vnd Brodt gespeißt / vnd gestrafft werden. Es möchte aber einer sich mit solchen / vnd dergleichen lastern / trunckenheit / vnd vnzüchtigen leben / worten vnnd wercken so grob / oder vber empfangene straff / weiter vnnd mehr vergreiffen / derselbige sol alßbaldt ins Gefengnuß gelegt / vnnd von dem Prelaten alsdann hertiglich gestrafft / darzu das Closter verwircket haben / auch dauon excludiert werden / alles dem verwircken vnd gestalt der sachen nach.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 384. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/532>, abgerufen am 26.04.2024.