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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Vnd ein jeder / der zu solchem vppigen vnnd vnzüchtigen leben / auch schendlichen vnd leichtfertigen reden / vnderschlauff geben / oder darzu hülff oder rath gethan / oder das einer oder mehr das von einem gesehen / gethan vnd getrieben geschehen sein / das verschweigen würde / sol gleich dem theter gestrafft werden.

Vnd sonst auch sich an allen örtern im Closter still / bescheidenlich / erbar vnd Christlich halten. Wo einer vnbescheidenlich erfunden / darumb vom Prelaten ins Gefengnuß / der verbrechung nach / gebüßt vnnd gestrafft werden / doch sol jnen mit einander züchtig / Christlich vnnd erbarlich zu seiner gebürlichen zeit / doch Latine zureden nicht abgestricket sein.

Schul Disciplin.

WIe sich aber die Closter knaben in der Schul halten / vnd welcher massen die vber fahrer in allweg zustraffen / dauon haben wir bey der Schul Ordination / notwendige verordnung thun lassen.

Von der Tisch Zucht.

VNd als von GOTT dem Allmechtigen die narung bescheret / vnd er darumb angeruffen / gepreiset sein / vnd gedancket haben wil / So sol allwegen vor vnnd

Vnd ein jeder / der zu solchem vppigen vnnd vnzüchtigen leben / auch schendlichen vnd leichtfertigen reden / vnderschlauff geben / oder darzu hülff oder rath gethan / oder das einer oder mehr das von einem gesehen / gethan vnd getrieben geschehen sein / das verschweigen würde / sol gleich dem theter gestrafft werden.

Vnd sonst auch sich an allen örtern im Closter still / bescheidenlich / erbar vnd Christlich halten. Wo einer vnbescheidenlich erfunden / darumb vom Prelaten ins Gefengnuß / der verbrechung nach / gebüßt vnnd gestrafft werden / doch sol jnen mit einander züchtig / Christlich vnnd erbarlich zu seiner gebürlichen zeit / doch Latine zureden nicht abgestricket sein.

Schul Disciplin.

WIe sich aber die Closter knaben in der Schul halten / vnd welcher massen die vber fahrer in allweg zustraffen / dauon haben wir bey der Schul Ordination / notwendige verordnung thun lassen.

Von der Tisch Zucht.

VNd als von GOTT dem Allmechtigen die narung bescheret / vnd er darumb angeruffen / gepreiset sein / vnd gedancket haben wil / So sol allwegen vor vnnd

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[385/0533] Vnd ein jeder / der zu solchem vppigen vnnd vnzüchtigen leben / auch schendlichen vnd leichtfertigen reden / vnderschlauff geben / oder darzu hülff oder rath gethan / oder das einer oder mehr das von einem gesehen / gethan vnd getrieben geschehen sein / das verschweigen würde / sol gleich dem theter gestrafft werden. Vnd sonst auch sich an allen örtern im Closter still / bescheidenlich / erbar vnd Christlich halten. Wo einer vnbescheidenlich erfunden / darumb vom Prelaten ins Gefengnuß / der verbrechung nach / gebüßt vnnd gestrafft werden / doch sol jnen mit einander züchtig / Christlich vnnd erbarlich zu seiner gebürlichen zeit / doch Latine zureden nicht abgestricket sein. Schul Disciplin. WIe sich aber die Closter knaben in der Schul halten / vnd welcher massen die vber fahrer in allweg zustraffen / dauon haben wir bey der Schul Ordination / notwendige verordnung thun lassen. Von der Tisch Zucht. VNd als von GOTT dem Allmechtigen die narung bescheret / vnd er darumb angeruffen / gepreiset sein / vnd gedancket haben wil / So sol allwegen vor vnnd

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 385. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/533>, abgerufen am 26.04.2024.