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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Wie sich die Kloster Studiosen gegen einander halten sollen.

ES gebüret sich auch fürnemlich / das die Closter Nouitien / als die vnder einer Zucht / Disciplin / vnd auß gnaden vnderhalten werden / vnnd billich Fratres sein sollen / vnder einander friedlich vnnd einig / one zanck vnd hader leben vnd wandeln.

Derhalben ordnen vnd wöllen wir / das keiner den andern / weder mit Worten noch Wercken beleidige / auffwege zu zorn / reitze / verspotte / verachte / schelte / schmehe / oder schlahe / Sonder ein jeder gegen dem andern / mit glimpfflichen / bescheidenlichen / tugentlichen / vnnd vnuerletzlichen Worten vnd reden / one hader / erzeige / Auch mit der that vnd Handt nichts fürnehme / in allweg aber zufrieden sey vnd bleibe / vnd gedencke / das sie Collegae vnd Brüder vndereinander sein sollen.

Dann wo einem oder mehr / von seinem Condiscipulo jchtigs wiederwertigs widerfahren würde / stehet jme nicht zu sich selbs zurechnen / oder Recht zusprechen / sondern dasselb durch den Prelaten vnnd Praeceptores (welchen ers zuklagen hat) straffen vnd abwenden zulassen.

Welcher nun hierüber allein mit Worten den andern beleidigen / verachten / verspotten / oder auffwegen würde /

Wie sich die Kloster Studiosen gegen einander halten sollen.

ES gebüret sich auch fürnemlich / das die Closter Nouitien / als die vnder einer Zucht / Disciplin / vnd auß gnaden vnderhalten werden / vnnd billich Fratres sein sollen / vnder einander friedlich vnnd einig / one zanck vnd hader leben vnd wandeln.

Derhalben ordnen vnd wöllen wir / das keiner den andern / weder mit Worten noch Wercken beleidige / auffwege zu zorn / reitze / verspotte / verachte / schelte / schmehe / oder schlahe / Sonder ein jeder gegen dem andern / mit glimpfflichen / bescheidenlichen / tugentlichen / vnnd vnuerletzlichen Worten vnd reden / one hader / erzeige / Auch mit der that vnd Handt nichts fürnehme / in allweg aber zufrieden sey vnd bleibe / vnd gedencke / das sie Collegae vnd Brüder vndereinander sein sollen.

Dann wo einem oder mehr / von seinem Condiscipulo jchtigs wiederwertigs widerfahren würde / stehet jme nicht zu sich selbs zurechnen / oder Recht zusprechen / sondern dasselb durch den Prelaten vnnd Praeceptores (welchen ers zuklagen hat) straffen vnd abwenden zulassen.

Welcher nun hierüber allein mit Worten den andern beleidigen / verachten / verspotten / oder auffwegen würde /

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[388/0536] Wie sich die Kloster Studiosen gegen einander halten sollen. ES gebüret sich auch fürnemlich / das die Closter Nouitien / als die vnder einer Zucht / Disciplin / vnd auß gnaden vnderhalten werden / vnnd billich Fratres sein sollen / vnder einander friedlich vnnd einig / one zanck vnd hader leben vnd wandeln. Derhalben ordnen vnd wöllen wir / das keiner den andern / weder mit Worten noch Wercken beleidige / auffwege zu zorn / reitze / verspotte / verachte / schelte / schmehe / oder schlahe / Sonder ein jeder gegen dem andern / mit glimpfflichen / bescheidenlichen / tugentlichen / vnnd vnuerletzlichen Worten vnd reden / one hader / erzeige / Auch mit der that vnd Handt nichts fürnehme / in allweg aber zufrieden sey vnd bleibe / vnd gedencke / das sie Collegae vnd Brüder vndereinander sein sollen. Dann wo einem oder mehr / von seinem Condiscipulo jchtigs wiederwertigs widerfahren würde / stehet jme nicht zu sich selbs zurechnen / oder Recht zusprechen / sondern dasselb durch den Prelaten vnnd Praeceptores (welchen ers zuklagen hat) straffen vnd abwenden zulassen. Welcher nun hierüber allein mit Worten den andern beleidigen / verachten / verspotten / oder auffwegen würde /

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 388. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/536>, abgerufen am 26.04.2024.