Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

Bild:
<< vorherige Seite

sehen könden / wie die Closter Knaben jhren Studijs obliegen.

Do aber einer sich zum andern mal des Nachts absentieren / oder aber auß vnd in solche verordente Behausung steigen / oder brechen würde / der sol nach seiner verschüldigung / mit dem Gefengnuß ernstlich gestrafft werden. So ers aber offter / mehr / vnd so gefehrlich vbte / sol der Prelat dasselbige an vnsere Kirchen Rethe / mit allen vmbstenden / sampt seinem gutbedüncken / gelangen lassen / damit nothwendigs einsehens geschehen möge.

Wie sie sich gegen den Clöstern Officialen / Dienern / vnnd Personen erzeigen sollen.

DAmit aber zwischen den Studiosen / vnnd dem andern Closter Gesind / einigkeit souiel dest mehr erhalten / zanck vnd wiederwillen verhütet bleibe / Wöllen wir / das die Studiosen / alle vnnd jede Officiales / Ministros / vnnd Diener vnserer Clöster / inn jren Officien / Beuehlen vnd verrichtungen vnuerhindert vnd ohne belestiget lassen / vnd sie darunder nicht betrüben / oder daran verhinderung thun / Vnnd derhalben sich der Küchen / Kellers / Backhauß / Brawhauß / Mülen / Wagenhauß / Schmieden / vnd andern Clöster Werckheusern / vnd Gemachen / enthalten / darinn nicht vagieren / auch

sehen könden / wie die Closter Knaben jhren Studijs obliegen.

Do aber einer sich zum andern mal des Nachts absentieren / oder aber auß vnd in solche verordente Behausung steigen / oder brechen würde / der sol nach seiner verschüldigung / mit dem Gefengnuß ernstlich gestrafft werden. So ers aber offter / mehr / vnd so gefehrlich vbte / sol der Prelat dasselbige an vnsere Kirchen Rethe / mit allen vmbstenden / sampt seinem gutbedüncken / gelangen lassen / damit nothwendigs einsehens geschehen möge.

Wie sie sich gegen den Clöstern Officialen / Dienern / vnnd Personen erzeigen sollen.

DAmit aber zwischen den Studiosen / vnnd dem andern Closter Gesind / einigkeit souiel dest mehr erhalten / zanck vnd wiederwillen verhütet bleibe / Wöllen wir / das die Studiosen / alle vnnd jede Officiales / Ministros / vnnd Diener vnserer Clöster / inn jren Officien / Beuehlen vnd verrichtungen vnuerhindert vnd ohne belestiget lassen / vnd sie darunder nicht betrüben / oder daran verhinderung thun / Vnnd derhalben sich der Küchen / Kellers / Backhauß / Brawhauß / Mülen / Wagenhauß / Schmieden / vnd andern Clöster Werckheusern / vnd Gemachen / enthalten / darinn nicht vagieren / auch

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0541" n="392"/>
sehen könden / wie die Closter Knaben jhren Studijs obliegen.</p>
        <p>Do aber einer sich zum andern mal des Nachts absentieren / oder aber auß vnd in solche verordente Behausung steigen / oder brechen würde / der sol nach seiner verschüldigung / mit dem Gefengnuß ernstlich gestrafft werden. So ers aber offter / mehr / vnd so gefehrlich vbte / sol der Prelat dasselbige an vnsere Kirchen Rethe / mit allen vmbstenden / sampt seinem gutbedüncken / gelangen lassen / damit nothwendigs einsehens geschehen möge.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Wie sie sich gegen den Clöstern Officialen / Dienern / vnnd Personen erzeigen sollen.<lb/></head>
        <p>DAmit aber zwischen den Studiosen / vnnd dem andern Closter Gesind / einigkeit souiel dest mehr erhalten / zanck vnd wiederwillen verhütet bleibe / Wöllen wir / das die Studiosen / alle vnnd jede Officiales / Ministros / vnnd Diener vnserer Clöster / inn jren Officien / Beuehlen vnd verrichtungen vnuerhindert vnd ohne belestiget lassen / vnd sie darunder nicht betrüben / oder daran verhinderung thun / Vnnd derhalben sich der Küchen / Kellers / Backhauß / Brawhauß / Mülen / Wagenhauß / Schmieden / vnd andern Clöster Werckheusern / vnd Gemachen / enthalten / darinn nicht vagieren / auch
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[392/0541] sehen könden / wie die Closter Knaben jhren Studijs obliegen. Do aber einer sich zum andern mal des Nachts absentieren / oder aber auß vnd in solche verordente Behausung steigen / oder brechen würde / der sol nach seiner verschüldigung / mit dem Gefengnuß ernstlich gestrafft werden. So ers aber offter / mehr / vnd so gefehrlich vbte / sol der Prelat dasselbige an vnsere Kirchen Rethe / mit allen vmbstenden / sampt seinem gutbedüncken / gelangen lassen / damit nothwendigs einsehens geschehen möge. Wie sie sich gegen den Clöstern Officialen / Dienern / vnnd Personen erzeigen sollen. DAmit aber zwischen den Studiosen / vnnd dem andern Closter Gesind / einigkeit souiel dest mehr erhalten / zanck vnd wiederwillen verhütet bleibe / Wöllen wir / das die Studiosen / alle vnnd jede Officiales / Ministros / vnnd Diener vnserer Clöster / inn jren Officien / Beuehlen vnd verrichtungen vnuerhindert vnd ohne belestiget lassen / vnd sie darunder nicht betrüben / oder daran verhinderung thun / Vnnd derhalben sich der Küchen / Kellers / Backhauß / Brawhauß / Mülen / Wagenhauß / Schmieden / vnd andern Clöster Werckheusern / vnd Gemachen / enthalten / darinn nicht vagieren / auch

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/541
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 392. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/541>, abgerufen am 26.04.2024.