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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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vndergeschleifft / vnd alsdann jnen von der Gemeine / auch armen Kasten desselbigen orts / souiel die gelegenheit desselbigen Kastens erleiden mag / hülff gethan werden. Wo aber des Kastens vngelegenheit halben sich die hülff / darauß des Armen notturfft nach / nicht so weit strecken möchte / alsdann die Gemeine mit jrer handtstewr zugeben vnd helffen / vnd die Prediger das Volck vermanen / solchen frommen Armen / jre tegliche stewr vnd Allmusen auch mitzutheilen / damit dannoch die Armen Kasten nicht gar vberlegt / sondern im wesen dester baß / auff ein leidigen vnfall / den Armen zu einem Vorrath vnd trost / bleiben mögen / vnd nichts desto weniger solche fromme Armen in jrer noth versehen werden / welche der Bettler Zeichen frey sein sollen.

Hauß Armen.

DEn andern / so Haußarm sein / die Weib vnd Kinder haben / sich frömmiglich mit trewer Arbeit oder diensten / dem Gemeinem nutz / oder sonsten / wahin man sie gebraucht / halten / vnd sich doch hiemit / vnd sonderlich zu thewren zeiten / nicht betragen vnd außbringen mögen / auch etwan gerne arbeiten vnnd dienen wolten / vnd nicht zu arbeiten oder zu dienen haben / denen sol man vmb GOTtes willen / nach gelegenheit jrer Armut / vnd der Personen / vom Armen Kasten / oder dem teglichen Allmusen / so man versamlet /

vndergeschleifft / vnd alsdann jnen von der Gemeine / auch armen Kasten desselbigen orts / souiel die gelegenheit desselbigen Kastens erleiden mag / hülff gethan werden. Wo aber des Kastens vngelegenheit halben sich die hülff / darauß des Armen notturfft nach / nicht so weit strecken möchte / alsdann die Gemeine mit jrer handtstewr zugeben vnd helffen / vnd die Prediger das Volck vermanen / solchen frommen Armen / jre tegliche stewr vnd Allmusen auch mitzutheilen / damit dannoch die Armen Kasten nicht gar vberlegt / sondern im wesen dester baß / auff ein leidigen vnfall / den Armen zu einem Vorrath vnd trost / bleiben mögen / vnd nichts desto weniger solche fromme Armen in jrer noth versehen werden / welche der Bettler Zeichen frey sein sollen.

Hauß Armen.

DEn andern / so Haußarm sein / die Weib vnd Kinder haben / sich frömmiglich mit trewer Arbeit oder diensten / dem Gemeinem nutz / oder sonsten / wahin man sie gebraucht / halten / vnd sich doch hiemit / vnd sonderlich zu thewren zeiten / nicht betragen vnd außbringen mögen / auch etwan gerne arbeiten vnnd dienen wolten / vnd nicht zu arbeiten oder zu dienen haben / denen sol man vmb GOTtes willen / nach gelegenheit jrer Armut / vnd der Personen / vom Armen Kasten / oder dem teglichen Allmusen / so man versamlet /

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[417/0566] vndergeschleifft / vnd alsdann jnen von der Gemeine / auch armen Kasten desselbigen orts / souiel die gelegenheit desselbigen Kastens erleiden mag / hülff gethan werden. Wo aber des Kastens vngelegenheit halben sich die hülff / darauß des Armen notturfft nach / nicht so weit strecken möchte / alsdann die Gemeine mit jrer handtstewr zugeben vnd helffen / vnd die Prediger das Volck vermanen / solchen frommen Armen / jre tegliche stewr vnd Allmusen auch mitzutheilen / damit dannoch die Armen Kasten nicht gar vberlegt / sondern im wesen dester baß / auff ein leidigen vnfall / den Armen zu einem Vorrath vnd trost / bleiben mögen / vnd nichts desto weniger solche fromme Armen in jrer noth versehen werden / welche der Bettler Zeichen frey sein sollen. Hauß Armen. DEn andern / so Haußarm sein / die Weib vnd Kinder haben / sich frömmiglich mit trewer Arbeit oder diensten / dem Gemeinem nutz / oder sonsten / wahin man sie gebraucht / halten / vnd sich doch hiemit / vnd sonderlich zu thewren zeiten / nicht betragen vnd außbringen mögen / auch etwan gerne arbeiten vnnd dienen wolten / vnd nicht zu arbeiten oder zu dienen haben / denen sol man vmb GOTtes willen / nach gelegenheit jrer Armut / vnd der Personen / vom Armen Kasten / oder dem teglichen Allmusen / so man versamlet /

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  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 417. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/566>, abgerufen am 26.04.2024.