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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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durch teglich vberreitten erwechst / auch mehrmals betrug bey solchen Landtfehrern befunden. Ist hierauff vnser beuelch / das hinfurt kein frembder Sundersiech oder Blatteriger / in vnsern Stedten vnd Emptern der geordenten Heuser mehr wann einmal / es were dann / das sie jren notwendigen geschefften noch am wiederreisen / solche antreffen / gehalten / auch so einer oder mehr wieder würde kommen / der sol nachmals nicht weiter eingelassen werden.

Das Dritte Capittel / Von auffnehmung der Casten vnd Spittal Pfleger.

ANfenglichs / sollen durch den Amptman vnnd Gericht jedes orts / in beysein des Pfarrers oder Superintendenten / fürsichtige / Gottsfürchtige Erbare vnd redliche Menner / die dem Wort Gottes anhengig / die ein gut gezeugniß bey jederman haben / nach dem beuelch der Apostel / zu der Armen vnd Spittal Pfleger erkoren / Item / die der verwaltung vnd haußhaltens / auch schreibens vnd lesens bericht / vnd den armen aus Christlicher trew vnd liebe geneigt sein / vnd sollen solche erkorne Pfleger anderer Pflegschafften enthaben sein.

durch teglich vberreitten erwechst / auch mehrmals betrug bey solchen Landtfehrern befunden. Ist hierauff vnser beuelch / das hinfurt kein frembder Sundersiech oder Blatteriger / in vnsern Stedten vnd Emptern der geordenten Heuser mehr wann einmal / es were dann / das sie jren notwendigen geschefften noch am wiederreisen / solche antreffen / gehalten / auch so einer oder mehr wieder würde kommen / der sol nachmals nicht weiter eingelassen werden.

Das Dritte Capittel / Von auffnehmung der Casten vnd Spittal Pfleger.

ANfenglichs / sollen durch den Amptman vnnd Gericht jedes orts / in beysein des Pfarrers oder Superintendenten / fürsichtige / Gottsfürchtige Erbare vnd redliche Menner / die dem Wort Gottes anhengig / die ein gut gezeugniß bey jederman haben / nach dem beuelch der Apostel / zu der Armen vñ Spittal Pfleger erkoren / Item / die der verwaltung vnd haußhaltens / auch schreibens vnd lesens bericht / vnd den armen aus Christlicher trew vñ liebe geneigt sein / vnd sollen solche erkorne Pfleger anderer Pflegschafften enthaben sein.

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durch teglich vberreitten erwechst / auch mehrmals betrug bey solchen Landtfehrern befunden. Ist hierauff vnser beuelch / das hinfurt kein frembder Sundersiech oder Blatteriger / in vnsern Stedten vnd Emptern der geordenten Heuser mehr wann einmal / es were dann / das sie jren notwendigen geschefften noch am wiederreisen / solche antreffen / gehalten / auch so einer oder mehr wieder würde kommen / der sol nachmals nicht weiter eingelassen werden.</p>
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[434/0583] durch teglich vberreitten erwechst / auch mehrmals betrug bey solchen Landtfehrern befunden. Ist hierauff vnser beuelch / das hinfurt kein frembder Sundersiech oder Blatteriger / in vnsern Stedten vnd Emptern der geordenten Heuser mehr wann einmal / es were dann / das sie jren notwendigen geschefften noch am wiederreisen / solche antreffen / gehalten / auch so einer oder mehr wieder würde kommen / der sol nachmals nicht weiter eingelassen werden. Das Dritte Capittel / Von auffnehmung der Casten vnd Spittal Pfleger. ANfenglichs / sollen durch den Amptman vnnd Gericht jedes orts / in beysein des Pfarrers oder Superintendenten / fürsichtige / Gottsfürchtige Erbare vnd redliche Menner / die dem Wort Gottes anhengig / die ein gut gezeugniß bey jederman haben / nach dem beuelch der Apostel / zu der Armen vñ Spittal Pfleger erkoren / Item / die der verwaltung vnd haußhaltens / auch schreibens vnd lesens bericht / vnd den armen aus Christlicher trew vñ liebe geneigt sein / vnd sollen solche erkorne Pfleger anderer Pflegschafften enthaben sein.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 434. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/583>, abgerufen am 26.04.2024.