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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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den / so ist ers selber / der durch den Diener / lauth seiner Wort absoluiert / teuffet / vnd sein Abendtmal reichet.

Von der Beicht vnnd Absolution.

IN der Bepstischen Oren Beicht wirdt aus GOTtes Wort zweyerley gestrafft / Erstlich / das sie fordert volnkommene vnd außdruckliche erzelung vnnd offenbarung gegen dem Priester / aller vnd jeder Sünde / also / das die Sünde / so dem Priester in der Beicht nicht offenbaret wirdt / nicht könne vergeben werden. Zum andern / das solch werck der Beicht mit verdienstlich vnd nötig sey zur vergebung der Sünden. Aber wenn diß auß Gottes Wort / wie billich gestrafft wirdt / so muß dieser bericht dabey gethan werden / das es nicht die meinung habe / als wolte man die Beicht gantz vnd gar verwerffen / vnd auß diesen Kirchen hinweg thun / Sondern es soll fein mit bescheide angezeigt werden / was man für eine Beicht / auff was meinung / vnd auß was vrsachen / nach Gottes Wort haben vnd behalten wölle. Für Gott soll ein jeder teglich alle seine Sünde außdrucklich bekennen / Psal. 32. Auch do er jemandts beleidiget hat / das soll er demselbigen bekennen vnd abbitten. Matt. j8. Lu. j7. Jacobi 5.

den / so ist ers selber / der durch den Diener / lauth seiner Wort absoluiert / teuffet / vnd sein Abendtmal reichet.

Von der Beicht vnnd Absolution.

IN der Bepstischen Oren Beicht wirdt aus GOTtes Wort zweyerley gestrafft / Erstlich / das sie fordert volnkommene vnd außdruckliche erzelung vnnd offenbarung gegen dem Priester / aller vnd jeder Sünde / also / das die Sünde / so dem Priester in der Beicht nicht offenbaret wirdt / nicht könne vergeben werden. Zum andern / das solch werck der Beicht mit verdienstlich vnd nötig sey zur vergebung der Sünden. Aber wenn diß auß Gottes Wort / wie billich gestrafft wirdt / so muß dieser bericht dabey gethan werden / das es nicht die meinung habe / als wolte man die Beicht gantz vnd gar verwerffen / vnd auß diesen Kirchen hinweg thun / Sondern es soll fein mit bescheide angezeigt werden / was man für eine Beicht / auff was meinung / vnd auß was vrsachen / nach Gottes Wort haben vnd behalten wölle. Für Gott soll ein jeder teglich alle seine Sünde außdrucklich bekennen / Psal. 32. Auch do er jemandts beleidiget hat / das soll er demselbigen bekennen vnd abbitten. Matt. j8. Lu. j7. Jacobi 5.

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[0095] den / so ist ers selber / der durch den Diener / lauth seiner Wort absoluiert / teuffet / vnd sein Abendtmal reichet. Von der Beicht vnnd Absolution. IN der Bepstischen Oren Beicht wirdt aus GOTtes Wort zweyerley gestrafft / Erstlich / das sie fordert volnkommene vnd außdruckliche erzelung vnnd offenbarung gegen dem Priester / aller vnd jeder Sünde / also / das die Sünde / so dem Priester in der Beicht nicht offenbaret wirdt / nicht könne vergeben werden. Zum andern / das solch werck der Beicht mit verdienstlich vnd nötig sey zur vergebung der Sünden. Aber wenn diß auß Gottes Wort / wie billich gestrafft wirdt / so muß dieser bericht dabey gethan werden / das es nicht die meinung habe / als wolte man die Beicht gantz vnd gar verwerffen / vnd auß diesen Kirchen hinweg thun / Sondern es soll fein mit bescheide angezeigt werden / was man für eine Beicht / auff was meinung / vnd auß was vrsachen / nach Gottes Wort haben vnd behalten wölle. Für Gott soll ein jeder teglich alle seine Sünde außdrucklich bekennen / Psal. 32. Auch do er jemandts beleidiget hat / das soll er demselbigen bekennen vnd abbitten. Matt. j8. Lu. j7. Jacobi 5.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/95>, abgerufen am 26.04.2024.