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Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.

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leüt in offentlicher versamlung der Kirchen eingesegnet werden / damit mänigklich darauß ermanet werde / das der Ehestand an jm selbs ein ehrlicher vnnd Gottgfälliger stand sei / das auch die Eeleüt so jnen was vnglücks begegnet / dardurch zür gedult vnd anrüffung Gottes bewegt werden mögen.

Es soll aber die verkündigung vnd einlaitung der neüwen Eeleüt mit volgender ordnung geschehen.

Von Eeleüten wie man die einlaiten soll.

Züm ersten soll man die Leüt darzü vermanen vnd darob halten / das die sich Eelich züsamen verpflicht haben / sich güte zeit daruor / ehe dann sie zü Kirchen gehn / jrem Pfarher anzeigen / auff

leüt in offentlicher versamlung der Kirchen eingesegnet werden / damit mänigklich darauß ermanet werde / das der Ehestand an jm selbs ein ehrlicher vnnd Gottgfälliger stand sei / das auch die Eeleüt so jnen was vnglücks begegnet / dardurch zür gedult vnd anrüffung Gottes bewegt werden mögen.

Es soll aber die verkündigung vnd einlaitung der neüwen Eeleüt mit volgender ordnung geschehen.

Von Eeleüten wie man die einlaiten soll.

Züm ersten soll man die Leüt darzü vermanen vnd darob halten / das die sich Eelich züsamen verpflicht haben / sich güte zeit daruor / ehe dann sie zü Kirchen gehn / jrem Pfarher anzeigẽ / auff

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[0170] leüt in offentlicher versamlung der Kirchen eingesegnet werden / damit mänigklich darauß ermanet werde / das der Ehestand an jm selbs ein ehrlicher vnnd Gottgfälliger stand sei / das auch die Eeleüt so jnen was vnglücks begegnet / dardurch zür gedult vnd anrüffung Gottes bewegt werden mögen. Es soll aber die verkündigung vnd einlaitung der neüwen Eeleüt mit volgender ordnung geschehen. Von Eeleüten wie man die einlaiten soll. Züm ersten soll man die Leüt darzü vermanen vnd darob halten / das die sich Eelich züsamen verpflicht haben / sich güte zeit daruor / ehe dann sie zü Kirchen gehn / jrem Pfarher anzeigẽ / auff

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Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/170>, abgerufen am 26.04.2024.