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Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565.

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Sprecht ein Vatter vnser / etc.

Nach dem Gebett / spreche der Kirchendiener gegen dem Kind.

Der HERR beware deinen Eingang vnd Außgang / von nün an biß in ewigkeit.

Darauff spreche der Kirchendiener weiter gegen den Geuattern also.
Ermanung zün Geuattern bey dem Tauff.

LIeben freund in Christo / nach dem jr von wegen dieses N. begert haben / das er (vel sie) inn dem Nammen Ihesu Christi getaufft / vnd durch den Tauff in die heilige Gemeyn Gottes Volcks / angenom men vnnd eingeleibt werde / so ist euch als Christen vnuerborgen / das / welcher sich zü der gemeyn Christlicher Kirchen thüt / der begibt sich in ein Geistlichen streyt / darinn wir nicht mit fleysch vnd blüt / sondern mit dem bösen Geist / die tag vnsers lebens / hie auff Erden zükempffen haben / welchen streyt auch wir ohne rechten Glauben / in Gott Vatter / Sohn / vnnd heiligen Geist / nicht vollfürn mögen.

Hierauff dieweil jr euch auß Christlicher lieb vnnd freundtschafft / dieses noch vnmündigen N. haben angenommen / vnnd vertretten jhn / in dieser offentlichen Christlichen handlung. So wöllendt mir an seiner stat antworten / damit offentlich bekant werde / warauffer getaufft werde.

Sprecht ein Vatter vnser / etc.

Nach dem Gebett / spreche der Kirchendiener gegen dem Kind.

Der HERR beware deinen Eingang vnd Außgang / von nün an biß in ewigkeit.

Darauff spreche der Kirchendiener weiter gegen den Geuattern also.
Ermanung zün Geuattern bey dem Tauff.

LIeben freund in Christo / nach dem jr von wegen dieses N. begert haben / das er (vel sie) inn dem Nammen Ihesu Christi getaufft / vnd durch den Tauff in die heilige Gemeyn Gottes Volcks / angenom men vnnd eingeleibt werde / so ist euch als Christen vnuerborgen / das / welcher sich zü der gemeyn Christlicher Kirchen thüt / der begibt sich in ein Geistlichen streyt / dariñ wir nicht mit fleysch vnd blüt / sondern mit dem bösen Geist / die tag vnsers lebens / hie auff Erden zükempffen haben / welchen streyt auch wir ohne rechten Glauben / in Gott Vatter / Sohn / vnnd heiligen Geist / nicht vollfürn mögen.

Hierauff dieweil jr euch auß Christlicher lieb vnnd freundtschafft / dieses noch vnmündigen N. haben angenommen / vnnd vertretten jhn / in dieser offentlichen Christlichen handlung. So wöllendt mir an seiner stat antworten / damit offentlich bekant werde / warauffer getaufft werde.

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[7/0017] Sprecht ein Vatter vnser / etc. Nach dem Gebett / spreche der Kirchendiener gegen dem Kind. Der HERR beware deinen Eingang vnd Außgang / von nün an biß in ewigkeit. Darauff spreche der Kirchendiener weiter gegen den Geuattern also. Ermanung zün Geuattern bey dem Tauff. LIeben freund in Christo / nach dem jr von wegen dieses N. begert haben / das er (vel sie) inn dem Nammen Ihesu Christi getaufft / vnd durch den Tauff in die heilige Gemeyn Gottes Volcks / angenom men vnnd eingeleibt werde / so ist euch als Christen vnuerborgen / das / welcher sich zü der gemeyn Christlicher Kirchen thüt / der begibt sich in ein Geistlichen streyt / dariñ wir nicht mit fleysch vnd blüt / sondern mit dem bösen Geist / die tag vnsers lebens / hie auff Erden zükempffen haben / welchen streyt auch wir ohne rechten Glauben / in Gott Vatter / Sohn / vnnd heiligen Geist / nicht vollfürn mögen. Hierauff dieweil jr euch auß Christlicher lieb vnnd freundtschafft / dieses noch vnmündigen N. haben angenommen / vnnd vertretten jhn / in dieser offentlichen Christlichen handlung. So wöllendt mir an seiner stat antworten / damit offentlich bekant werde / warauffer getaufft werde.

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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565, S. 7. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565/17>, abgerufen am 26.04.2024.