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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 1. Hamburg, 1792.

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Cap. 4. Von Gesellschafts-Handlung.
kerott, oder durch verhaßte Rechtshändel getrennt
wurden.

§. 6.

Das rahtsamste für einen verständigen Kaufmann
ist, nicht aus dem Grunde, weil er sein Vermögen
für zu klein hält, eine Companie fürs Ganze zu
schliessen, sondern mit seinem kleinen Capital zu
machen, was er kann. Bei einzelnen Vorfällen oder
Speculationen aber wird er, wenn er einen guten
Ruf hat, einzelne Kaufleute sehr leicht zur Vereini-
gung für dies Geschäfte bringen können. Es ist in
der Taht sehr gewöhnlich, daß ein Kaufmann mit
dem andern auf halbe Rechnung (a conto meta)
etwas unternimmt. Aber es kann dies mehr ins
Grosse gehen, wenn mehrere verständige Kaufleute
Eine Speculation, wenn gleich jeder für seine be-
sondere Rechnung, unternehmen. Z. E. vor etwa
50 Jahren ward ein starker Material-Waarenhandel
an Hamburg, bloß durch eine solche Vereinigung
von vier oder fünf verständigen Kaufleuten, gehal-
ten, der sich nach deren Tode wieder mehr nach Hol-
land gezogen hat. Wenn einem dieser Männer ein
Vorfall kam, da eine Partei solcher Waaren für sein
Capital zu groß ward, so teilte er seine Speculation
den übrigen mit. Dann kauften sie zusammen,
hielten den Preis so hoch, als die Umstände es er-

Cap. 4. Von Geſellſchafts-Handlung.
kerott, oder durch verhaßte Rechtshaͤndel getrennt
wurden.

§. 6.

Das rahtſamſte fuͤr einen verſtaͤndigen Kaufmann
iſt, nicht aus dem Grunde, weil er ſein Vermoͤgen
fuͤr zu klein haͤlt, eine Companie fuͤrs Ganze zu
ſchlieſſen, ſondern mit ſeinem kleinen Capital zu
machen, was er kann. Bei einzelnen Vorfaͤllen oder
Speculationen aber wird er, wenn er einen guten
Ruf hat, einzelne Kaufleute ſehr leicht zur Vereini-
gung fuͤr dies Geſchaͤfte bringen koͤnnen. Es iſt in
der Taht ſehr gewoͤhnlich, daß ein Kaufmann mit
dem andern auf halbe Rechnung (à conto meta)
etwas unternimmt. Aber es kann dies mehr ins
Groſſe gehen, wenn mehrere verſtaͤndige Kaufleute
Eine Speculation, wenn gleich jeder fuͤr ſeine be-
ſondere Rechnung, unternehmen. Z. E. vor etwa
50 Jahren ward ein ſtarker Material-Waarenhandel
an Hamburg, bloß durch eine ſolche Vereinigung
von vier oder fuͤnf verſtaͤndigen Kaufleuten, gehal-
ten, der ſich nach deren Tode wieder mehr nach Hol-
land gezogen hat. Wenn einem dieſer Maͤnner ein
Vorfall kam, da eine Partei ſolcher Waaren fuͤr ſein
Capital zu groß ward, ſo teilte er ſeine Speculation
den uͤbrigen mit. Dann kauften ſie zuſammen,
hielten den Preis ſo hoch, als die Umſtaͤnde es er-

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[247/0269] Cap. 4. Von Geſellſchafts-Handlung. kerott, oder durch verhaßte Rechtshaͤndel getrennt wurden. §. 6. Das rahtſamſte fuͤr einen verſtaͤndigen Kaufmann iſt, nicht aus dem Grunde, weil er ſein Vermoͤgen fuͤr zu klein haͤlt, eine Companie fuͤrs Ganze zu ſchlieſſen, ſondern mit ſeinem kleinen Capital zu machen, was er kann. Bei einzelnen Vorfaͤllen oder Speculationen aber wird er, wenn er einen guten Ruf hat, einzelne Kaufleute ſehr leicht zur Vereini- gung fuͤr dies Geſchaͤfte bringen koͤnnen. Es iſt in der Taht ſehr gewoͤhnlich, daß ein Kaufmann mit dem andern auf halbe Rechnung (à conto meta) etwas unternimmt. Aber es kann dies mehr ins Groſſe gehen, wenn mehrere verſtaͤndige Kaufleute Eine Speculation, wenn gleich jeder fuͤr ſeine be- ſondere Rechnung, unternehmen. Z. E. vor etwa 50 Jahren ward ein ſtarker Material-Waarenhandel an Hamburg, bloß durch eine ſolche Vereinigung von vier oder fuͤnf verſtaͤndigen Kaufleuten, gehal- ten, der ſich nach deren Tode wieder mehr nach Hol- land gezogen hat. Wenn einem dieſer Maͤnner ein Vorfall kam, da eine Partei ſolcher Waaren fuͤr ſein Capital zu groß ward, ſo teilte er ſeine Speculation den uͤbrigen mit. Dann kauften ſie zuſammen, hielten den Preis ſo hoch, als die Umſtaͤnde es er-

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Zitationshilfe: Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 1. Hamburg, 1792, S. 247. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung01_1792/269>, abgerufen am 26.04.2024.