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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.

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Cap. 1. Von der Schiffahrt.
und bedeutet so viel als ein geteiltes Papier, charte
partie,
in altem Französischen. Jezt werden zwei
gleichlautende Abschriften eines solchen Contracts,
von beiden Teilen unterschrieben, einander aus-
gefertigt.

§. 6.

Gewöhnlich aber legt in Seestädten ein Schiffer
sich in Ladung auf Stükgüter, d. i. in dem
Vorsaz und mit dem Erbieten, eine jede kleine oder
grosse Partei Waare und ein jedes Stük Gut für
eine darüber zu bedingende Fracht an den von ihm
angezeigten Ort seiner Bestimmung zu bringen.
Nach gemachtem Verding und empfangener Waare
stellt er drei gleich lautende Certificate unter der Be-
nennung eines Connossements aus, deren eines
er selbst behält, zwei aber der Einlader bekömmt.
Dieser sendet Eines durch den Weg der Post dem
Empfänger an dem Bestimmungsort zu, und die-
ser wird dadurch berechtigt, es von dem Schiffer
in Empfang zu nehmen, welchem auch er für die
Fracht haftet. Denn diese ist nicht eher ganz ver-
dient, als bis das Schiff zur Stelle kömmt, wird
aber im Unglüksfall als bis zu dem Ort verdient
angesehen und berechnet, wo das Schiff zu Scha-
den kam.

Cap. 1. Von der Schiffahrt.
und bedeutet ſo viel als ein geteiltes Papier, charte
partie,
in altem Franzoͤſiſchen. Jezt werden zwei
gleichlautende Abſchriften eines ſolchen Contracts,
von beiden Teilen unterſchrieben, einander aus-
gefertigt.

§. 6.

Gewoͤhnlich aber legt in Seeſtaͤdten ein Schiffer
ſich in Ladung auf Stuͤkguͤter, d. i. in dem
Vorſaz und mit dem Erbieten, eine jede kleine oder
groſſe Partei Waare und ein jedes Stuͤk Gut fuͤr
eine daruͤber zu bedingende Fracht an den von ihm
angezeigten Ort ſeiner Beſtimmung zu bringen.
Nach gemachtem Verding und empfangener Waare
ſtellt er drei gleich lautende Certificate unter der Be-
nennung eines Connoſſements aus, deren eines
er ſelbſt behaͤlt, zwei aber der Einlader bekoͤmmt.
Dieſer ſendet Eines durch den Weg der Poſt dem
Empfaͤnger an dem Beſtimmungsort zu, und die-
ſer wird dadurch berechtigt, es von dem Schiffer
in Empfang zu nehmen, welchem auch er fuͤr die
Fracht haftet. Denn dieſe iſt nicht eher ganz ver-
dient, als bis das Schiff zur Stelle koͤmmt, wird
aber im Ungluͤksfall als bis zu dem Ort verdient
angeſehen und berechnet, wo das Schiff zu Scha-
den kam.

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[7/0015] Cap. 1. Von der Schiffahrt. und bedeutet ſo viel als ein geteiltes Papier, charte partie, in altem Franzoͤſiſchen. Jezt werden zwei gleichlautende Abſchriften eines ſolchen Contracts, von beiden Teilen unterſchrieben, einander aus- gefertigt. §. 6. Gewoͤhnlich aber legt in Seeſtaͤdten ein Schiffer ſich in Ladung auf Stuͤkguͤter, d. i. in dem Vorſaz und mit dem Erbieten, eine jede kleine oder groſſe Partei Waare und ein jedes Stuͤk Gut fuͤr eine daruͤber zu bedingende Fracht an den von ihm angezeigten Ort ſeiner Beſtimmung zu bringen. Nach gemachtem Verding und empfangener Waare ſtellt er drei gleich lautende Certificate unter der Be- nennung eines Connoſſements aus, deren eines er ſelbſt behaͤlt, zwei aber der Einlader bekoͤmmt. Dieſer ſendet Eines durch den Weg der Poſt dem Empfaͤnger an dem Beſtimmungsort zu, und die- ſer wird dadurch berechtigt, es von dem Schiffer in Empfang zu nehmen, welchem auch er fuͤr die Fracht haftet. Denn dieſe iſt nicht eher ganz ver- dient, als bis das Schiff zur Stelle koͤmmt, wird aber im Ungluͤksfall als bis zu dem Ort verdient angeſehen und berechnet, wo das Schiff zu Scha- den kam.

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Zitationshilfe: Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 7. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/15>, abgerufen am 26.04.2024.