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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.

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Cap. 3. Von den Assecuranzen.
tigter doch eben dies bei jeder Unterschrift bemerken,
daß nicht gleiche Rechte gegen seine Interessenten,
wie gegen die Privatassecuradöre, gelten.

§. 19.

Das Formular der Polizen aufs Casco,
oder auf das Schiff mit dessen Zubehör ist dem auf
Güter so gleichlautend, ohne in denjenigen einzelnen
Ausdrükken, welche auf die Verschiedenheit der Ge-
genstände in beiderlei Polizen deuten, daß mir dar-
aus kein Anlaß zu besondern Anmerkungen entsteht.
Selbst, wenn Versehen oder Muhtwillen des Schif-
fers und seiner Leute Schaden oder den gänzlichen
Verlust des Schiffes veranlassen, haftet der Assecu-
radör so gut, wie bei Gütern, so lange er nicht eine
Teilnehmung des Eigners beweisen kann.

Aber wenn es auch in diesen heißt: Wir nehmen
auf uns die Gefahr alles Schadens und Unglüks,
so diesem Schiffe ganz oder zum Teil während dieser
Reise auf eine oder andere Art zustossen mög-
te, so scheint der Buchstabe mehr auzugeben, als
was die Natur der Sache zuläßt. Auf eine oder
die andere Art wird jedes Schiff einigen Schaden
auch auf der glüklichsten Reise, leiden, und nimmer
den Bestimmungs-Hafen in völlig so gutem Zustande
erreichen, als in welchem es den Abgangs-Hafen

Cap. 3. Von den Aſſecuranzen.
tigter doch eben dies bei jeder Unterſchrift bemerken,
daß nicht gleiche Rechte gegen ſeine Intereſſenten,
wie gegen die Privataſſecuradoͤre, gelten.

§. 19.

Das Formular der Polizen aufs Casco,
oder auf das Schiff mit deſſen Zubehoͤr iſt dem auf
Guͤter ſo gleichlautend, ohne in denjenigen einzelnen
Ausdruͤkken, welche auf die Verſchiedenheit der Ge-
genſtaͤnde in beiderlei Polizen deuten, daß mir dar-
aus kein Anlaß zu beſondern Anmerkungen entſteht.
Selbſt, wenn Verſehen oder Muhtwillen des Schif-
fers und ſeiner Leute Schaden oder den gaͤnzlichen
Verluſt des Schiffes veranlaſſen, haftet der Aſſecu-
radoͤr ſo gut, wie bei Guͤtern, ſo lange er nicht eine
Teilnehmung des Eigners beweiſen kann.

Aber wenn es auch in dieſen heißt: Wir nehmen
auf uns die Gefahr alles Schadens und Ungluͤks,
ſo dieſem Schiffe ganz oder zum Teil waͤhrend dieſer
Reiſe auf eine oder andere Art zuſtoſſen moͤg-
te, ſo ſcheint der Buchſtabe mehr auzugeben, als
was die Natur der Sache zulaͤßt. Auf eine oder
die andere Art wird jedes Schiff einigen Schaden
auch auf der gluͤklichſten Reiſe, leiden, und nimmer
den Beſtimmungs-Hafen in voͤllig ſo gutem Zuſtande
erreichen, als in welchem es den Abgangs-Hafen

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[77/0085] Cap. 3. Von den Aſſecuranzen. tigter doch eben dies bei jeder Unterſchrift bemerken, daß nicht gleiche Rechte gegen ſeine Intereſſenten, wie gegen die Privataſſecuradoͤre, gelten. §. 19. Das Formular der Polizen aufs Casco, oder auf das Schiff mit deſſen Zubehoͤr iſt dem auf Guͤter ſo gleichlautend, ohne in denjenigen einzelnen Ausdruͤkken, welche auf die Verſchiedenheit der Ge- genſtaͤnde in beiderlei Polizen deuten, daß mir dar- aus kein Anlaß zu beſondern Anmerkungen entſteht. Selbſt, wenn Verſehen oder Muhtwillen des Schif- fers und ſeiner Leute Schaden oder den gaͤnzlichen Verluſt des Schiffes veranlaſſen, haftet der Aſſecu- radoͤr ſo gut, wie bei Guͤtern, ſo lange er nicht eine Teilnehmung des Eigners beweiſen kann. Aber wenn es auch in dieſen heißt: Wir nehmen auf uns die Gefahr alles Schadens und Ungluͤks, ſo dieſem Schiffe ganz oder zum Teil waͤhrend dieſer Reiſe auf eine oder andere Art zuſtoſſen moͤg- te, ſo ſcheint der Buchſtabe mehr auzugeben, als was die Natur der Sache zulaͤßt. Auf eine oder die andere Art wird jedes Schiff einigen Schaden auch auf der gluͤklichſten Reiſe, leiden, und nimmer den Beſtimmungs-Hafen in voͤllig ſo gutem Zuſtande erreichen, als in welchem es den Abgangs-Hafen

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Zitationshilfe: Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 77. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/85>, abgerufen am 26.04.2024.