Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558.

Bild:
<< vorherige Seite

Die Siben vnd zwentzigste
(spricht das gsatzt) solt du vonn meinem altar reissen / das er getödet werde. Da wirt kein erlösung zuogelassen / sonder gestrackts das bluot deß todschlegers erforderet. Vrsachen diser stränge werdend vil geläsen / wie auch anders das hiezuo gehört Num. am xxxv. vnd Exod. am xxj. Capitel. Jm xxj. Capitel Deuteronomij wirt beschriben ein handlung die zum theil ceremonisch / zum theil auch gerichtlich ist / nammlich so ein todschlag auff dem väld beschehen / da niemand weißt wer es thon. Da auch fürgschriben wirt wie sölicher todschlag versünt sölle werden. Darauß man abnemmen mag / was grausammer sünd inn den augen Gottes vnd der gantzen kirchen / todschlag seye.

1470 Zum letsten laßt auch das gesatzt die kriegßhendel nicht vnberürt. Dann es schreibt für / wie man krieg zuohanden nemmen / füren / vnnd auch hinlegen sölle. Sölichs wirt geläsen Deut. am xx. Capitel. Es werdend auch exempel nicht geringer kriegen im gsatzt fürgstellt / insonders der Amalekitisch krieg Exo. xvij. vnd der Madianitisch Num. am xxxj. Da auch geredt wirt von dem raub vnd der peüt / wie man die theilen sölle.

1471 Nun weiß ich lieben brüder das ich ewer lieb mit der erzellung diser gsatzten gnuog überlägen gewesen bin. Dieweil aber der ewig vnnd weyse Gott nützit thuot on grosse vrsachen / vnnd one heitere nutzbarkeit der menschen / so hab ich disen theil deß gesatztes nicht mögen vnberürt lassen hingon / dieweil ich sich / das sölichs mit sölichem fleiß von Gott selb ist befolhen worden / vnd das es auch so wol dienet zuo erleüterung vnnd erhaltung der gsatzten der sitten. Dann es weißt der gütig vnd allwüssend Gott wol / die sumsälige vngeschickte vnd boßheit deß menschlichen gemüts / das es offt vnd dick muoß gezwungen werden dz guot zuo thuon vnd das böß zuo fliehen. Darumb hatt der heilig Gott den menschen durch dise gerichtssatzungen ein heiligen zwang gegeben. Vnd leert vns mit dem gsatzt der sitten / wie wir vns halten / was wir thuon oder lassen söllind. Mit dem ceremonischen hilfft er dem gsatzt der sitten / vnd stellt den augen deß leybs vnd der seelen die geheimnussen deß reychs Gotts / vnder schönen vorbildungen vnd anbildungen für anzuoschauwen. Mit den gerichtssatzungen aber tribt er vns zuo haltung der gesatzten / vnd erhaltet hiemit die gsatzt in jrem wäsen. Diß alles aber gemeinlich vnd sonderlich dienet einig dahin / das der mensch erhalten werde / das er Gott recht Ehre vnd nach dem willen Gottes läbe. Das hab ich nun also bißhär geredt mit der hilff Gottes von dem gsatzt. Lassend vns jetzund Gottes güte loben vnd preysen / der sein volck keines guoten vnnd notwendigen dings manglen laßt / sonder vnderrichtet auch vns noch auff den heütigen tag mit disem allem zuo der eer seines nammens vnd zum heil vnserer seelen. Jm seye lob vnd Ehr in ewigkeit / Amen.

Die Acht vnd zwentzigste Predig.

Von dem brauch vnd der nutzbarkeit deß gsatzts Gottes / auch von der erfüllung vnd
auffhebung desselben. Jtem von der gleichheit vnd dem vnderscheid / deß alten vnd
neuwen Testaments / auch deß alten vnd neuwen volcks Gottes.

WJewol ich bißhär das gesatzt Gottes mit seinen stucken / auff das fleyßigest als ich gemögen / vnd mit langen predgenen erklärt / so bedunckt mich doch nit das ich es noch beschlossen / noch alles das von nöten ist / daruon geredt habe / ich rede dann auch noch vonn dem brauch / von der würckung / erfüllung vnd auffhebung deß gsatztes Gottes. (Wiewol ich disen handel auch anderßwo in disen meinen predigen angeregt hab) Auß welcher disputation vnd erleüterung euwer lieb verston wirdt dz allein ein einig

1470 Von kriegen.
1471 Beschluß

Die Siben vnd zwentzigste
(spricht das gsatzt) solt du vonn meinem altar reissen / das er getoͤdet werde. Da wirt kein erloͤsung zuͦgelassen / sonder gestrackts das bluͦt deß todschlegers erforderet. Vrsachen diser straͤnge werdend vil gelaͤsen / wie auch anders das hiezuͦ gehoͤrt Num. am xxxv. vnd Exod. am xxj. Capitel. Jm xxj. Capitel Deuteronomij wirt beschriben ein handlung die zum theil ceremonisch / zum theil auch gerichtlich ist / nammlich so ein todschlag auff dem vaͤld beschehen / da niemand weißt wer es thon. Da auch fürgschriben wirt wie soͤlicher todschlag versuͤnt soͤlle werden. Darauß man abnemmen mag / was grausammer sünd inn den augen Gottes vnd der gantzen kirchen / todschlag seye.

1470 Zum letsten laßt auch das gesatzt die kriegßhendel nicht vnberuͤrt. Dann es schreibt für / wie man krieg zuͦhanden nemmen / fuͤren / vnnd auch hinlegen soͤlle. Soͤlichs wirt gelaͤsen Deut. am xx. Capitel. Es werdend auch exempel nicht geringer kriegen im gsatzt fürgstellt / insonders der Amalekitisch krieg Exo. xvij. vnd der Madianitisch Num. am xxxj. Da auch geredt wirt von dem raub vnd der peüt / wie man die theilen soͤlle.

1471 Nun weiß ich lieben bruͤder das ich ewer lieb mit der erzellung diser gsatzten gnuͦg überlaͤgen gewesen bin. Dieweil aber der ewig vnnd weyse Gott nützit thuͦt on grosse vrsachen / vnnd one heitere nutzbarkeit der menschen / so hab ich disen theil deß gesatztes nicht moͤgen vnberuͤrt lassen hingon / dieweil ich sich / das soͤlichs mit soͤlichem fleiß von Gott selb ist befolhen worden / vnd das es auch so wol dienet zuͦ erleüterung vnnd erhaltung der gsatzten der sitten. Dann es weißt der guͤtig vnd allwüssend Gott wol / die sumsaͤlige vngeschickte vnd boßheit deß menschlichen gemuͤts / das es offt vnd dick muͦß gezwungen werden dz guͦt zuͦ thuͦn vnd das boͤß zuͦ fliehen. Darumb hatt der heilig Gott den menschen durch dise gerichtssatzungen ein heiligen zwang gegeben. Vnd leert vns mit dem gsatzt der sitten / wie wir vns halten / was wir thuͦn oder lassen soͤllind. Mit dem ceremonischen hilfft er dem gsatzt der sitten / vnd stellt den augen deß leybs vnd der seelen die geheimnussen deß reychs Gotts / vnder schoͤnen vorbildungen vnd anbildungen für anzuͦschauwen. Mit den gerichtssatzungen aber tribt er vns zuͦ haltung der gesatzten / vnd erhaltet hiemit die gsatzt in jrem waͤsen. Diß alles aber gemeinlich vnd sonderlich dienet einig dahin / das der mensch erhalten werde / das er Gott recht Ehre vnd nach dem willen Gottes laͤbe. Das hab ich nun also bißhaͤr geredt mit der hilff Gottes von dem gsatzt. Lassend vns jetzund Gottes guͤte loben vnd preysen / der sein volck keines guͦten vnnd notwendigen dings manglen laßt / sonder vnderrichtet auch vns noch auff den heütigen tag mit disem allem zuͦ der eer seines nammens vnd zum heil vnserer seelen. Jm seye lob vnd Ehr in ewigkeit / Amen.

Die Acht vnd zwentzigste Predig.

Von dem brauch vnd der nutzbarkeit deß gsatzts Gottes / auch von der erfüllung vnd
auffhebung desselben. Jtem von der gleichheit vnd dem vnderscheid / deß alten vnd
neuwen Testaments / auch deß alten vnd neuwen volcks Gottes.

WJewol ich bißhaͤr das gesatzt Gottes mit seinen stucken / auff das fleyßigest als ich gemoͤgen / vnd mit langen predgenen erklaͤrt / so bedunckt mich doch nit das ich es noch beschlossen / noch alles das von noͤten ist / daruͦn geredt habe / ich rede dann auch noch vonn dem brauch / von der würckung / erfüllung vnd auffhebung deß gsatztes Gottes. (Wiewol ich disen handel auch anderßwo in disen meinen predigen angeregt hab) Auß welcher disputation vnd erleüterung euwer lieb verston wirdt dz allein ein einig

1470 Von kriegen.
1471 Beschluß
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0426" n="[167]"/><fw type="header" place="top"><hi rendition="#c"><hi rendition="#b"><hi rendition="#in">D</hi>ie <hi rendition="#in">S</hi>iben vnd zwentzigste</hi></hi><lb/></fw>(spricht das gsatzt) solt
                   du vonn meinem altar reissen / das er geto&#x0364;det werde. Da wirt kein erlo&#x0364;sung
                   zu&#x0366;gelassen / sonder gestrackts das blu&#x0366;t deß todschlegers erforderet. Vrsachen
                   diser stra&#x0364;nge werdend vil gela&#x0364;sen / wie auch anders das hiezu&#x0366; geho&#x0364;rt Num. am
                   xxxv. vnd Exod. am xxj. Capitel. Jm xxj. Capitel Deuteronomij wirt beschriben ein
                   handlung die zum theil ceremonisch / zum theil auch gerichtlich ist / nammlich so
                   ein todschlag auff dem va&#x0364;ld beschehen / da niemand weißt wer es thon. Da auch
                   fürgschriben wirt wie so&#x0364;licher todschlag versu&#x0364;nt so&#x0364;lle werden. Darauß man
                   abnemmen mag / was grausammer sünd inn den augen Gottes vnd der gantzen kirchen /
                   todschlag seye.</p><lb/>
          <p><note place="foot" n="1470"> Von kriegen.</note> Zum letsten laßt auch das gesatzt die kriegßhendel nicht vnberu&#x0364;rt. Dann es schreibt für / wie man krieg zu&#x0366;handen nemmen / fu&#x0364;ren / vnnd auch hinlegen so&#x0364;lle. So&#x0364;lichs wirt gela&#x0364;sen Deut. am xx. Capitel. Es werdend auch exempel nicht geringer kriegen im gsatzt fürgstellt / insonders der Amalekitisch krieg Exo. xvij. vnd der Madianitisch Num. am xxxj. Da auch geredt wirt von dem raub vnd der peüt / wie man die theilen so&#x0364;lle.</p><lb/>
          <p><note place="foot" n="1471"> Beschluß</note> Nun weiß ich lieben bru&#x0364;der das ich ewer lieb mit der erzellung diser gsatzten gnu&#x0366;g überla&#x0364;gen gewesen bin. Dieweil aber der ewig vnnd weyse Gott nützit thu&#x0366;t on grosse vrsachen / vnnd one heitere nutzbarkeit der menschen / so hab ich disen theil deß gesatztes nicht mo&#x0364;gen vnberu&#x0364;rt lassen hingon / dieweil ich sich / das so&#x0364;lichs mit so&#x0364;lichem fleiß von Gott selb ist befolhen worden / vnd das es auch so wol dienet zu&#x0366; erleüterung vnnd erhaltung der gsatzten der sitten. Dann es weißt der gu&#x0364;tig vnd allwüssend Gott wol / die sumsa&#x0364;lige vngeschickte vnd boßheit deß menschlichen gemu&#x0364;ts / das es offt vnd dick mu&#x0366;ß gezwungen werden dz gu&#x0366;t zu&#x0366; thu&#x0366;n vnd das bo&#x0364;ß  zu&#x0366; fliehen.  Darumb hatt der heilig Gott den menschen durch dise gerichtssatzungen ein heiligen zwang gegeben. Vnd leert vns mit dem gsatzt der sitten / wie wir vns halten / was wir thu&#x0366;n oder lassen so&#x0364;llind. Mit dem ceremonischen hilfft er dem gsatzt der sitten / vnd stellt den augen deß leybs vnd der seelen die geheimnussen deß reychs Gotts / vnder scho&#x0364;nen vorbildungen vnd anbildungen für anzu&#x0366;schauwen. Mit den gerichtssatzungen aber tribt er vns zu&#x0366; haltung der gesatzten / vnd erhaltet hiemit die gsatzt in jrem wa&#x0364;sen. Diß alles aber gemeinlich vnd sonderlich dienet einig dahin / das der mensch erhalten werde / das er Gott recht Ehre vnd nach dem willen Gottes la&#x0364;be. Das hab ich nun also bißha&#x0364;r geredt mit der hilff Gottes von dem gsatzt. Lassend vns jetzund Gottes gu&#x0364;te loben vnd preysen / der sein volck keines gu&#x0366;ten vnnd notwendigen dings manglen laßt / sonder vnderrichtet auch vns noch auff den heütigen tag mit disem allem zu&#x0366; der eer seines nammens vnd zum heil vnserer seelen. Jm seye lob vnd Ehr in ewigkeit / Amen.</p><lb/>
        </div>
      </div>
      <div n="1">
        <head rendition="#c"> <hi rendition="#g"> <hi rendition="#b"><hi rendition="#in">D</hi>ie <hi rendition="#in">A</hi>cht vnd zwentzigste <hi rendition="#in">P</hi>redig.</hi> </hi> </head><lb/>
        <div n="2">
          <p> <hi rendition="#c">Von dem brauch vnd der nutzbarkeit deß gsatzts Gottes / auch von der erfüllung
                      vnd<lb/>
auffhebung desselben. Jtem von der gleichheit vnd dem vnderscheid / deß
                      alten vnd<lb/>
neuwen Testaments / auch deß alten vnd neuwen volcks Gottes.</hi> </p><lb/>
          <p><hi rendition="#in">W</hi>Jewol ich bißha&#x0364;r das gesatzt Gottes mit seinen stucken /
                   auff das fleyßigest als ich gemo&#x0364;gen / vnd mit langen predgenen
                   erkla&#x0364;rt / so bedunckt mich doch nit das ich es noch beschlossen / noch alles das
                   von no&#x0364;ten ist / daru&#x0366;n geredt habe / ich rede dann auch noch vonn dem brauch / von
                   der würckung / erfüllung vnd auffhebung deß gsatztes Gottes. (Wiewol ich disen
                   handel auch anderßwo in disen meinen predigen angeregt hab) Auß welcher
                   disputation vnd erleüterung euwer lieb verston wirdt dz allein ein einig<lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[[167]/0426] Die Siben vnd zwentzigste (spricht das gsatzt) solt du vonn meinem altar reissen / das er getoͤdet werde. Da wirt kein erloͤsung zuͦgelassen / sonder gestrackts das bluͦt deß todschlegers erforderet. Vrsachen diser straͤnge werdend vil gelaͤsen / wie auch anders das hiezuͦ gehoͤrt Num. am xxxv. vnd Exod. am xxj. Capitel. Jm xxj. Capitel Deuteronomij wirt beschriben ein handlung die zum theil ceremonisch / zum theil auch gerichtlich ist / nammlich so ein todschlag auff dem vaͤld beschehen / da niemand weißt wer es thon. Da auch fürgschriben wirt wie soͤlicher todschlag versuͤnt soͤlle werden. Darauß man abnemmen mag / was grausammer sünd inn den augen Gottes vnd der gantzen kirchen / todschlag seye. 1470 Zum letsten laßt auch das gesatzt die kriegßhendel nicht vnberuͤrt. Dann es schreibt für / wie man krieg zuͦhanden nemmen / fuͤren / vnnd auch hinlegen soͤlle. Soͤlichs wirt gelaͤsen Deut. am xx. Capitel. Es werdend auch exempel nicht geringer kriegen im gsatzt fürgstellt / insonders der Amalekitisch krieg Exo. xvij. vnd der Madianitisch Num. am xxxj. Da auch geredt wirt von dem raub vnd der peüt / wie man die theilen soͤlle. 1471 Nun weiß ich lieben bruͤder das ich ewer lieb mit der erzellung diser gsatzten gnuͦg überlaͤgen gewesen bin. Dieweil aber der ewig vnnd weyse Gott nützit thuͦt on grosse vrsachen / vnnd one heitere nutzbarkeit der menschen / so hab ich disen theil deß gesatztes nicht moͤgen vnberuͤrt lassen hingon / dieweil ich sich / das soͤlichs mit soͤlichem fleiß von Gott selb ist befolhen worden / vnd das es auch so wol dienet zuͦ erleüterung vnnd erhaltung der gsatzten der sitten. Dann es weißt der guͤtig vnd allwüssend Gott wol / die sumsaͤlige vngeschickte vnd boßheit deß menschlichen gemuͤts / das es offt vnd dick muͦß gezwungen werden dz guͦt zuͦ thuͦn vnd das boͤß zuͦ fliehen. Darumb hatt der heilig Gott den menschen durch dise gerichtssatzungen ein heiligen zwang gegeben. Vnd leert vns mit dem gsatzt der sitten / wie wir vns halten / was wir thuͦn oder lassen soͤllind. Mit dem ceremonischen hilfft er dem gsatzt der sitten / vnd stellt den augen deß leybs vnd der seelen die geheimnussen deß reychs Gotts / vnder schoͤnen vorbildungen vnd anbildungen für anzuͦschauwen. Mit den gerichtssatzungen aber tribt er vns zuͦ haltung der gesatzten / vnd erhaltet hiemit die gsatzt in jrem waͤsen. Diß alles aber gemeinlich vnd sonderlich dienet einig dahin / das der mensch erhalten werde / das er Gott recht Ehre vnd nach dem willen Gottes laͤbe. Das hab ich nun also bißhaͤr geredt mit der hilff Gottes von dem gsatzt. Lassend vns jetzund Gottes guͤte loben vnd preysen / der sein volck keines guͦten vnnd notwendigen dings manglen laßt / sonder vnderrichtet auch vns noch auff den heütigen tag mit disem allem zuͦ der eer seines nammens vnd zum heil vnserer seelen. Jm seye lob vnd Ehr in ewigkeit / Amen. Die Acht vnd zwentzigste Predig. Von dem brauch vnd der nutzbarkeit deß gsatzts Gottes / auch von der erfüllung vnd auffhebung desselben. Jtem von der gleichheit vnd dem vnderscheid / deß alten vnd neuwen Testaments / auch deß alten vnd neuwen volcks Gottes. WJewol ich bißhaͤr das gesatzt Gottes mit seinen stucken / auff das fleyßigest als ich gemoͤgen / vnd mit langen predgenen erklaͤrt / so bedunckt mich doch nit das ich es noch beschlossen / noch alles das von noͤten ist / daruͦn geredt habe / ich rede dann auch noch vonn dem brauch / von der würckung / erfüllung vnd auffhebung deß gsatztes Gottes. (Wiewol ich disen handel auch anderßwo in disen meinen predigen angeregt hab) Auß welcher disputation vnd erleüterung euwer lieb verston wirdt dz allein ein einig 1470 Von kriegen. 1471 Beschluß

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Siegfried F. Müller: Erstellung der Transkription nach DTA-Richtlinien (2014-03-16T11:00:00Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Jurgita Baranauskaite, Justus-Liebig-Universität: Konvertierung nach DTA-Basisformat (2014-03-16T11:00:00Z)
BSB - Bayerische Staatsbibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (Sign. 2 Hom. 44) (2014-03-12T12:00:00Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Teiltranskription des Gesamtwerks: ausschließlich 50 Predigten, ohne Vorrede und Register
  • Marginalien als Fußnoten wiedergegeben
  • Silbentrennung: aufgelöst
  • Bogensignaturen: nicht übernommen
  • Druckfehler sind nicht immer berichtigt
  • fremdsprachliches Material: gekennzeichnet
  • Geminations-/Abkürzungsstriche: nur expandiert
  • Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): wie Vorlage
  • Kustoden: nicht übernommen
  • langes s (ſ): als s transkribiert
  • Vollständigkeit: teilweise erfasst
  • Zeilenumbrüche markiert: nein
  • benötigt einen zweiten Korrekturgang
  • đ wurde als der transkribiert
  • Bindestriche werden nicht konsequent gesetzt
  • Antiquaschrift nicht konsequent gesetzt



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/bullinger_haussbuoch_1558
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/bullinger_haussbuoch_1558/426
Zitationshilfe: Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558, S. [167]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bullinger_haussbuoch_1558/426>, abgerufen am 26.04.2024.