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Carus, Carl Gustav: Lehrbuch der Gynäkologie. Bd. 2. Leipzig, 1820.

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schon früher, immer aber zu dieser Zeit mit größter Sicher-
heit zu erhalten möglich ist. -- Bei erneuerten Geburtswe-
hen ist nun ferner auch das Verarbeiten derselben zulässig,
welches vor völliger Eröffnung des Muttermundes höchst
nachtheilig seyn würde, und Entzündung des Muttermundes,
oder Vorfälle der Gebärmutter und Mutterscheide veranlassen
müßte.

§. 928.

Um die Wehen aber zweckmäßig zu verarbeiten, läßt
man Füße und Hände fixiren, erstere durch Anstemmen an
das etwa mit einem Sophakissen belegte Fußbrett des Bet-
tes, letztere durch Ansichziehen der Handhaben. Man sieht
ferner darauf, daß die Kreuzgegend der Kreisenden so auf
dem Rande des Geburtskissens ruht, daß die Bewegung des
Schwanzbeins ungehindert bleibt, und eben so sorgt man
dafür, daß der Oberkörper nicht zu sehr erhöht sey, und
daß das Kinn gegen die Brust geneigt werde. -- Das Pres-
sen selbst darf übrigens durchaus nur während der Wehen
gestattet werden, und fördert nicht nur außer denselben die
Geburt nicht, sondern muß auch der Kreisenden nachtheilig
werden. -- Auch ist überhaupt anfänglich immer nur ein
mäßiges Pressen zu erlauben, und im Allgemeinen die Krei-
sende auch in dieser Periode durch Freundlichkeit und Ernst
zu Vermeidung alles gewaltsamen Herumwerfens, und zu
einem zweckmäßigen Verhalten zu ermahnen. -- Endlich muß
bei fortdauernden Wehen von Zeit zu Zeit auch die geburts-
hülfliche Untersuchung erneuert werden, um vom Vorrücken
des Kindestheils, ob sich Kopfgeschwulst bilde, und ob sich
der Kopf regelmäßig drehe, Kenntniß zu erhalten.

Vierte Geburtsperiode.
§. 929.

Wenn sonach die Hülfsleistungen in den vorhergehenden
Perioden sich mehr auf Anordnung äußerer Umgebung und

ſchon fruͤher, immer aber zu dieſer Zeit mit groͤßter Sicher-
heit zu erhalten moͤglich iſt. — Bei erneuerten Geburtswe-
hen iſt nun ferner auch das Verarbeiten derſelben zulaͤſſig,
welches vor voͤlliger Eroͤffnung des Muttermundes hoͤchſt
nachtheilig ſeyn wuͤrde, und Entzuͤndung des Muttermundes,
oder Vorfaͤlle der Gebaͤrmutter und Mutterſcheide veranlaſſen
muͤßte.

§. 928.

Um die Wehen aber zweckmaͤßig zu verarbeiten, laͤßt
man Fuͤße und Haͤnde fixiren, erſtere durch Anſtemmen an
das etwa mit einem Sophakiſſen belegte Fußbrett des Bet-
tes, letztere durch Anſichziehen der Handhaben. Man ſieht
ferner darauf, daß die Kreuzgegend der Kreiſenden ſo auf
dem Rande des Geburtskiſſens ruht, daß die Bewegung des
Schwanzbeins ungehindert bleibt, und eben ſo ſorgt man
dafuͤr, daß der Oberkoͤrper nicht zu ſehr erhoͤht ſey, und
daß das Kinn gegen die Bruſt geneigt werde. — Das Preſ-
ſen ſelbſt darf uͤbrigens durchaus nur waͤhrend der Wehen
geſtattet werden, und foͤrdert nicht nur außer denſelben die
Geburt nicht, ſondern muß auch der Kreiſenden nachtheilig
werden. — Auch iſt uͤberhaupt anfaͤnglich immer nur ein
maͤßiges Preſſen zu erlauben, und im Allgemeinen die Krei-
ſende auch in dieſer Periode durch Freundlichkeit und Ernſt
zu Vermeidung alles gewaltſamen Herumwerfens, und zu
einem zweckmaͤßigen Verhalten zu ermahnen. — Endlich muß
bei fortdauernden Wehen von Zeit zu Zeit auch die geburts-
huͤlfliche Unterſuchung erneuert werden, um vom Vorruͤcken
des Kindestheils, ob ſich Kopfgeſchwulſt bilde, und ob ſich
der Kopf regelmaͤßig drehe, Kenntniß zu erhalten.

Vierte Geburtsperiode.
§. 929.

Wenn ſonach die Huͤlfsleiſtungen in den vorhergehenden
Perioden ſich mehr auf Anordnung aͤußerer Umgebung und

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[172/0196] ſchon fruͤher, immer aber zu dieſer Zeit mit groͤßter Sicher- heit zu erhalten moͤglich iſt. — Bei erneuerten Geburtswe- hen iſt nun ferner auch das Verarbeiten derſelben zulaͤſſig, welches vor voͤlliger Eroͤffnung des Muttermundes hoͤchſt nachtheilig ſeyn wuͤrde, und Entzuͤndung des Muttermundes, oder Vorfaͤlle der Gebaͤrmutter und Mutterſcheide veranlaſſen muͤßte. §. 928. Um die Wehen aber zweckmaͤßig zu verarbeiten, laͤßt man Fuͤße und Haͤnde fixiren, erſtere durch Anſtemmen an das etwa mit einem Sophakiſſen belegte Fußbrett des Bet- tes, letztere durch Anſichziehen der Handhaben. Man ſieht ferner darauf, daß die Kreuzgegend der Kreiſenden ſo auf dem Rande des Geburtskiſſens ruht, daß die Bewegung des Schwanzbeins ungehindert bleibt, und eben ſo ſorgt man dafuͤr, daß der Oberkoͤrper nicht zu ſehr erhoͤht ſey, und daß das Kinn gegen die Bruſt geneigt werde. — Das Preſ- ſen ſelbſt darf uͤbrigens durchaus nur waͤhrend der Wehen geſtattet werden, und foͤrdert nicht nur außer denſelben die Geburt nicht, ſondern muß auch der Kreiſenden nachtheilig werden. — Auch iſt uͤberhaupt anfaͤnglich immer nur ein maͤßiges Preſſen zu erlauben, und im Allgemeinen die Krei- ſende auch in dieſer Periode durch Freundlichkeit und Ernſt zu Vermeidung alles gewaltſamen Herumwerfens, und zu einem zweckmaͤßigen Verhalten zu ermahnen. — Endlich muß bei fortdauernden Wehen von Zeit zu Zeit auch die geburts- huͤlfliche Unterſuchung erneuert werden, um vom Vorruͤcken des Kindestheils, ob ſich Kopfgeſchwulſt bilde, und ob ſich der Kopf regelmaͤßig drehe, Kenntniß zu erhalten. Vierte Geburtsperiode. §. 929. Wenn ſonach die Huͤlfsleiſtungen in den vorhergehenden Perioden ſich mehr auf Anordnung aͤußerer Umgebung und

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Zitationshilfe: Carus, Carl Gustav: Lehrbuch der Gynäkologie. Bd. 2. Leipzig, 1820, S. 172. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/carus_gynaekologie02_1820/196>, abgerufen am 26.04.2024.