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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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XVIII. Ferner werden bey den Territionibus, Torturen und Voltern/ Item zu den Ratificationibus der Urgichten/ wie auch Ankündigung der Todes-Straffe/ und endlichen Gerichts-Tages die Schöppen adhibiret, welche alle Protocolla, nebst dem Richter und Gericht-Schreiber/ unterzeichnen müssen.

XIX. Bey Heg- und Haltung des Hoch Noth-Peinlichen Hals-Gerichts-werden etlicher Orthen 7 biß 8. Gericht-Schöppen genommen/ anderswo aber nur Sechse. Diese müssen mit den Richter hinaus an die Fehmstät reiten/ und allda so lange verharren/ biß die Execution an den armen Sünder gäntzlich vollstrecket ist. Hernach begleiten sie den Richter wieder biß vor das Amt- oder Gerichtshaus.

CAPUT IV.

Von dem ACTUARIO Oder Bericht-Schreiber.

I.

ACTUARIUS wird er genennet von den Acten, damit er umgehet/ solche hält/ führet / schreibet und verwahret.

L. 33. §. 1. ff. ex quib. Major in integr. restit. Calvin. in Lexic. Jurid. h. v. D. Christoph. Lange/ in Isagoge ad Process. Jur. civ. & Saxon. c. 8. n. 1.

Gericht-Schreiber aber daher/ daß er alles/ was in und bey den Gerichten täglich/ ja stündlich vorfält/ und ergehet/ treulich /

XVIII. Ferner werden bey den Territionibus, Torturen und Voltern/ Item zu den Ratificationibus der Urgichten/ wie auch Ankündigung der Todes-Straffe/ und endlichen Gerichts-Tages die Schöppen adhibiret, welche alle Protocolla, nebst dem Richter und Gericht-Schreiber/ unterzeichnen müssen.

XIX. Bey Heg- und Haltung des Hoch Noth-Peinlichen Hals-Gerichts-werden etlicher Orthen 7 biß 8. Gericht-Schöppen genommen/ anderswo aber nur Sechse. Diese müssen mit den Richter hinaus an die Fehmstät reiten/ und allda so lange verharren/ biß die Execution an den armen Sünder gäntzlich vollstrecket ist. Hernach begleiten sie den Richter wieder biß vor das Amt- oder Gerichtshaus.

CAPUT IV.

Von dem ACTUARIO Oder Bericht-Schreiber.

I.

ACTUARIUS wird er genennet von den Acten, damit er umgehet/ solche hält/ führet / schreibet und verwahret.

L. 33. §. 1. ff. ex quib. Major in integr. restit. Calvin. in Lexic. Jurid. h. v. D. Christoph. Lange/ in Isagoge ad Process. Jur. civ. & Saxon. c. 8. n. 1.

Gericht-Schreiber aber daher/ daß er alles/ was in und bey den Gerichten täglich/ ja stündlich vorfält/ und ergehet/ treulich /

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[470/0486] XVIII. Ferner werden bey den Territionibus, Torturen und Voltern/ Item zu den Ratificationibus der Urgichten/ wie auch Ankündigung der Todes-Straffe/ und endlichen Gerichts-Tages die Schöppen adhibiret, welche alle Protocolla, nebst dem Richter und Gericht-Schreiber/ unterzeichnen müssen. XIX. Bey Heg- und Haltung des Hoch Noth-Peinlichen Hals-Gerichts-werden etlicher Orthen 7 biß 8. Gericht-Schöppen genommen/ anderswo aber nur Sechse. Diese müssen mit den Richter hinaus an die Fehmstät reiten/ und allda so lange verharren/ biß die Execution an den armen Sünder gäntzlich vollstrecket ist. Hernach begleiten sie den Richter wieder biß vor das Amt- oder Gerichtshaus. CAPUT IV. Von dem ACTUARIO Oder Bericht-Schreiber. I. ACTUARIUS wird er genennet von den Acten, damit er umgehet/ solche hält/ führet / schreibet und verwahret. L. 33. §. 1. ff. ex quib. Major in integr. restit. Calvin. in Lexic. Jurid. h. v. D. Christoph. Lange/ in Isagoge ad Process. Jur. civ. & Saxon. c. 8. n. 1. Gericht-Schreiber aber daher/ daß er alles/ was in und bey den Gerichten täglich/ ja stündlich vorfält/ und ergehet/ treulich /

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 470. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/486>, abgerufen am 27.04.2024.