dinal mit seinem Creutz wieder fortgereiset/ haben sie solch Gesindlein auch gezwungen/ ihm wieder zu folgen/ und es also fortgeschafft. Drauf der Cardianl sich dieser Worthe vernehmen lassen: vos Saxones estis Saxa!
Richter. axiom. polit. 251. exempl. 11.
XLVI. Es ist aber zuwissen/ daß nicht ein ieder/ der sich solcher gestalt an eines grossen Herrn Gutsche henget/ Gnade erlanget/ sondern nur die/ so eines geringen Verbrechen halber die Stadt oder das Land räumen müssen. Drum auch die grobe Delinquenten, als kirchen- und Jungfern-Räuber/ Ehebrecher/ Hexen / Zauberer/ falsche Müntzmacher/ Todschläger/ Kinder-Mörder und dergleichen sich eines solchen keines weges zugetrösten haben.
Strycke, de jure sensuum, d. dissert. 7. c. 3. n. 35. & 36.
XLVII. So wird auch durch solche Anrührung nur die Straffe erlassen/ die Infamia criminis aber nicht aufgehoben.
Per L. fin. C. de general. abolit. L. generalis 7. C. de sent. pass. & restit. Sfortia Odd. de restit. in integr. p. 2. q. 94. art. 4.
Und dannenhero werden solche Leute nicht wieder in Handwercks-Zünfften aufgenommen/ es geschehe denn durch sonderbahre Gnade/ und Zulassen der hohen Landes-Obrigkeit.
Strycke, d. loc. n. 38.
CAPUT XXXIX.
Von Staupen-Schlag.
I.
WEnn dieser einen Delinquenten durch Urthel und Recht zuerkant worden / wird/ auf Befehl des Judicis, so die Peinliche Gerichte zu exerciren hat / demselben durch den Scharffrichter der Rücken oder der gantze Ober-Leib entblösset/ und er von dem Ambt und Gericht-Hause an/ über den Marckt und die Gassen hin/ biß ans Thor/ oder wie weit es sonst gebräuchlich/ mit Ruthen gestäupet. Wenn eine Ruthe abgehauen/ und nicht mehrscharff ist/ wirfft der Nachrichter sie
dinal mit seinem Creutz wieder fortgereiset/ haben sie solch Gesindlein auch gezwungen/ ihm wieder zu folgen/ und es also fortgeschafft. Drauf der Cardianl sich dieser Worthe vernehmen lassen: vos Saxones estis Saxa!
Richter. axiom. polit. 251. exempl. 11.
XLVI. Es ist aber zuwissen/ daß nicht ein ieder/ der sich solcher gestalt an eines grossen Herrn Gutsche henget/ Gnade erlanget/ sondern nur die/ so eines geringen Verbrechen halber die Stadt oder das Land räumen müssen. Drum auch die grobe Delinquenten, als kirchen- und Jungfern-Räuber/ Ehebrecher/ Hexen / Zauberer/ falsche Müntzmacher/ Todschläger/ Kinder-Mörder und dergleichen sich eines solchen keines weges zugetrösten haben.
Strycke, de jure sensuum, d. dissert. 7. c. 3. n. 35. & 36.
XLVII. So wird auch durch solche Anrührung nur die Straffe erlassen/ die Infamia criminis aber nicht aufgehoben.
Per L. fin. C. de general. abolit. L. generalis 7. C. de sent. pass. & restit. Sfortia Odd. de restit. in integr. p. 2. q. 94. art. 4.
Und dannenhero werden solche Leute nicht wieder in Handwercks-Zünfften aufgenommen/ es geschehe denn durch sonderbahre Gnade/ und Zulassen der hohen Landes-Obrigkeit.
Strycke, d. loc. n. 38.
CAPUT XXXIX.
Von Staupen-Schlag.
I.
WEnn dieser einen Delinquenten durch Urthel uñ Recht zuerkant worden / wird/ auf Befehl des Judicis, so die Peinliche Gerichte zu exerciren hat / demselben durch den Scharffrichter der Rücken oder der gantze Ober-Leib entblösset/ und er von dem Ambt und Gericht-Hause an/ über den Marckt und die Gassen hin/ biß ans Thor/ oder wie weit es sonst gebräuchlich/ mit Ruthen gestäupet. Wenn eine Ruthe abgehauen/ und nicht mehrscharff ist/ wirfft der Nachrichter sie
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dinal mit seinem Creutz wieder fortgereiset/ haben sie solch Gesindlein auch gezwungen/ ihm wieder zu folgen/ und es also fortgeschafft. Drauf der Cardianl sich dieser Worthe vernehmen lassen: vos Saxones estis Saxa!</p><p>Richter. axiom. polit. 251. exempl. 11.</p><p>XLVI. Es ist aber zuwissen/ daß nicht ein ieder/ der sich solcher gestalt an eines grossen Herrn Gutsche henget/ Gnade erlanget/ sondern nur die/ so eines geringen Verbrechen halber die Stadt oder das Land räumen müssen. Drum auch die grobe Delinquenten, als kirchen- und Jungfern-Räuber/ Ehebrecher/ Hexen / Zauberer/ falsche Müntzmacher/ Todschläger/ Kinder-Mörder und dergleichen sich eines solchen keines weges zugetrösten haben.</p><p>Strycke, de jure sensuum, d. dissert. 7. c. 3. n. 35. & 36.</p><p>XLVII. So wird auch durch solche Anrührung nur die Straffe erlassen/ die Infamia criminis aber nicht aufgehoben.</p><p>Per L. fin. C. de general. abolit. L. generalis 7. C. de sent. pass. & restit. Sfortia Odd. de restit. in integr. p. 2. q. 94. art. 4.</p><p>Und dannenhero werden solche Leute nicht wieder in Handwercks-Zünfften aufgenommen/ es geschehe denn durch sonderbahre Gnade/ und Zulassen der hohen Landes-Obrigkeit.</p><p>Strycke, d. loc. n. 38.</p></div><div><head>CAPUT XXXIX.</head><argument><p>Von Staupen-Schlag.</p></argument><p>I.</p><p>WEnn dieser einen Delinquenten durch Urthel uñ Recht zuerkant worden / wird/ auf Befehl des Judicis, so die Peinliche Gerichte zu exerciren hat / demselben durch den Scharffrichter der Rücken oder der gantze Ober-Leib entblösset/ und er von dem Ambt und Gericht-Hause an/ über den Marckt und die Gassen hin/ biß ans Thor/ oder wie weit es sonst gebräuchlich/ mit Ruthen gestäupet. Wenn eine Ruthe abgehauen/ und nicht mehrscharff ist/ wirfft der Nachrichter sie
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dinal mit seinem Creutz wieder fortgereiset/ haben sie solch Gesindlein auch gezwungen/ ihm wieder zu folgen/ und es also fortgeschafft. Drauf der Cardianl sich dieser Worthe vernehmen lassen: vos Saxones estis Saxa!
Richter. axiom. polit. 251. exempl. 11.
XLVI. Es ist aber zuwissen/ daß nicht ein ieder/ der sich solcher gestalt an eines grossen Herrn Gutsche henget/ Gnade erlanget/ sondern nur die/ so eines geringen Verbrechen halber die Stadt oder das Land räumen müssen. Drum auch die grobe Delinquenten, als kirchen- und Jungfern-Räuber/ Ehebrecher/ Hexen / Zauberer/ falsche Müntzmacher/ Todschläger/ Kinder-Mörder und dergleichen sich eines solchen keines weges zugetrösten haben.
Strycke, de jure sensuum, d. dissert. 7. c. 3. n. 35. & 36.
XLVII. So wird auch durch solche Anrührung nur die Straffe erlassen/ die Infamia criminis aber nicht aufgehoben.
Per L. fin. C. de general. abolit. L. generalis 7. C. de sent. pass. & restit. Sfortia Odd. de restit. in integr. p. 2. q. 94. art. 4.
Und dannenhero werden solche Leute nicht wieder in Handwercks-Zünfften aufgenommen/ es geschehe denn durch sonderbahre Gnade/ und Zulassen der hohen Landes-Obrigkeit.
Strycke, d. loc. n. 38.
CAPUT XXXIX. Von Staupen-Schlag.
I.
WEnn dieser einen Delinquenten durch Urthel uñ Recht zuerkant worden / wird/ auf Befehl des Judicis, so die Peinliche Gerichte zu exerciren hat / demselben durch den Scharffrichter der Rücken oder der gantze Ober-Leib entblösset/ und er von dem Ambt und Gericht-Hause an/ über den Marckt und die Gassen hin/ biß ans Thor/ oder wie weit es sonst gebräuchlich/ mit Ruthen gestäupet. Wenn eine Ruthe abgehauen/ und nicht mehrscharff ist/ wirfft der Nachrichter sie
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 865. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/875>, abgerufen am 27.04.2024.
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