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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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dinal mit seinem Creutz wieder fortgereiset/ haben sie solch Gesindlein auch gezwungen/ ihm wieder zu folgen/ und es also fortgeschafft. Drauf der Cardianl sich dieser Worthe vernehmen lassen: vos Saxones estis Saxa!

Richter. axiom. polit. 251. exempl. 11.

XLVI. Es ist aber zuwissen/ daß nicht ein ieder/ der sich solcher gestalt an eines grossen Herrn Gutsche henget/ Gnade erlanget/ sondern nur die/ so eines geringen Verbrechen halber die Stadt oder das Land räumen müssen. Drum auch die grobe Delinquenten, als kirchen- und Jungfern-Räuber/ Ehebrecher/ Hexen / Zauberer/ falsche Müntzmacher/ Todschläger/ Kinder-Mörder und dergleichen sich eines solchen keines weges zugetrösten haben.

Strycke, de jure sensuum, d. dissert. 7. c. 3. n. 35. & 36.

XLVII. So wird auch durch solche Anrührung nur die Straffe erlassen/ die Infamia criminis aber nicht aufgehoben.

Per L. fin. C. de general. abolit. L. generalis 7. C. de sent. pass. & restit. Sfortia Odd. de restit. in integr. p. 2. q. 94. art. 4.

Und dannenhero werden solche Leute nicht wieder in Handwercks-Zünfften aufgenommen/ es geschehe denn durch sonderbahre Gnade/ und Zulassen der hohen Landes-Obrigkeit.

Strycke, d. loc. n. 38.

CAPUT XXXIX.

Von Staupen-Schlag.

I.

WEnn dieser einen Delinquenten durch Urthel und Recht zuerkant worden / wird/ auf Befehl des Judicis, so die Peinliche Gerichte zu exerciren hat / demselben durch den Scharffrichter der Rücken oder der gantze Ober-Leib entblösset/ und er von dem Ambt und Gericht-Hause an/ über den Marckt und die Gassen hin/ biß ans Thor/ oder wie weit es sonst gebräuchlich/ mit Ruthen gestäupet. Wenn eine Ruthe abgehauen/ und nicht mehrscharff ist/ wirfft der Nachrichter sie

dinal mit seinem Creutz wieder fortgereiset/ haben sie solch Gesindlein auch gezwungen/ ihm wieder zu folgen/ und es also fortgeschafft. Drauf der Cardianl sich dieser Worthe vernehmen lassen: vos Saxones estis Saxa!

Richter. axiom. polit. 251. exempl. 11.

XLVI. Es ist aber zuwissen/ daß nicht ein ieder/ der sich solcher gestalt an eines grossen Herrn Gutsche henget/ Gnade erlanget/ sondern nur die/ so eines geringen Verbrechen halber die Stadt oder das Land räumen müssen. Drum auch die grobe Delinquenten, als kirchen- und Jungfern-Räuber/ Ehebrecher/ Hexen / Zauberer/ falsche Müntzmacher/ Todschläger/ Kinder-Mörder und dergleichen sich eines solchen keines weges zugetrösten haben.

Strycke, de jure sensuum, d. dissert. 7. c. 3. n. 35. & 36.

XLVII. So wird auch durch solche Anrührung nur die Straffe erlassen/ die Infamia criminis aber nicht aufgehoben.

Per L. fin. C. de general. abolit. L. generalis 7. C. de sent. pass. & restit. Sfortia Odd. de restit. in integr. p. 2. q. 94. art. 4.

Und dannenhero werden solche Leute nicht wieder in Handwercks-Zünfften aufgenommen/ es geschehe denn durch sonderbahre Gnade/ und Zulassen der hohen Landes-Obrigkeit.

Strycke, d. loc. n. 38.

CAPUT XXXIX.

Von Staupen-Schlag.

I.

WEnn dieser einen Delinquenten durch Urthel uñ Recht zuerkant worden / wird/ auf Befehl des Judicis, so die Peinliche Gerichte zu exerciren hat / demselben durch den Scharffrichter der Rücken oder der gantze Ober-Leib entblösset/ und er von dem Ambt und Gericht-Hause an/ über den Marckt und die Gassen hin/ biß ans Thor/ oder wie weit es sonst gebräuchlich/ mit Ruthen gestäupet. Wenn eine Ruthe abgehauen/ und nicht mehrscharff ist/ wirfft der Nachrichter sie

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[865/0875] dinal mit seinem Creutz wieder fortgereiset/ haben sie solch Gesindlein auch gezwungen/ ihm wieder zu folgen/ und es also fortgeschafft. Drauf der Cardianl sich dieser Worthe vernehmen lassen: vos Saxones estis Saxa! Richter. axiom. polit. 251. exempl. 11. XLVI. Es ist aber zuwissen/ daß nicht ein ieder/ der sich solcher gestalt an eines grossen Herrn Gutsche henget/ Gnade erlanget/ sondern nur die/ so eines geringen Verbrechen halber die Stadt oder das Land räumen müssen. Drum auch die grobe Delinquenten, als kirchen- und Jungfern-Räuber/ Ehebrecher/ Hexen / Zauberer/ falsche Müntzmacher/ Todschläger/ Kinder-Mörder und dergleichen sich eines solchen keines weges zugetrösten haben. Strycke, de jure sensuum, d. dissert. 7. c. 3. n. 35. & 36. XLVII. So wird auch durch solche Anrührung nur die Straffe erlassen/ die Infamia criminis aber nicht aufgehoben. Per L. fin. C. de general. abolit. L. generalis 7. C. de sent. pass. & restit. Sfortia Odd. de restit. in integr. p. 2. q. 94. art. 4. Und dannenhero werden solche Leute nicht wieder in Handwercks-Zünfften aufgenommen/ es geschehe denn durch sonderbahre Gnade/ und Zulassen der hohen Landes-Obrigkeit. Strycke, d. loc. n. 38. CAPUT XXXIX. Von Staupen-Schlag. I. WEnn dieser einen Delinquenten durch Urthel uñ Recht zuerkant worden / wird/ auf Befehl des Judicis, so die Peinliche Gerichte zu exerciren hat / demselben durch den Scharffrichter der Rücken oder der gantze Ober-Leib entblösset/ und er von dem Ambt und Gericht-Hause an/ über den Marckt und die Gassen hin/ biß ans Thor/ oder wie weit es sonst gebräuchlich/ mit Ruthen gestäupet. Wenn eine Ruthe abgehauen/ und nicht mehrscharff ist/ wirfft der Nachrichter sie

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 865. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/875>, abgerufen am 27.04.2024.